Bundesminister
Wappen der Republik Österreich Sitzungssaal des Ministerrates im Bundeskanzleramt
Stellung Oberstes Organ des Bundes
Staatsgewalt Exekutive
Gründung 1. Oktober 1920
mit Bundes-Verfassungsgesetz,
in Kraft getreten am 10. Okt. 1920
(BM ursprünglich 1760 als Staatsminister)
Sitz Wien 1, Ballhausplatz
Vorsitz Bundeskanzler: Karl Nehammer (ÖVP)
Vizekanzler: Werner Kogler (GRÜNE)
Bestandsgarantie Art. 19 Abs. 1 B-VG
Website www.bundesregierung.at

Als Bundesminister werden in Österreich die Mitglieder der Bundesregierung bezeichnet.

Zur Funktion

Die Bundesminister gehören – neben dem Bundespräsidenten, den Staatssekretären und den Mitgliedern der Landesregierungen – zu den obersten Organen der Vollziehung des Bundes (Art. 19 Abs. 1 B-VG). Die Minister bilden den Ministerrat (Regierungskabinett).

Der Bundeskanzler ist als „Vorsitzender der Bundesregierung“ primus inter pares (deutsch: „Erster unter Gleichen“) unter den Bundesministern. Er ist den übrigen Bundesministern gegenüber nicht weisungsberechtigt. Im Gegensatz zum deutschen Bundeskanzler (der nicht als Bundesminister bezeichnet wird) besitzt der österreichische Bundeskanzler auch keine Richtlinienkompetenz.

Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt bzw. auch wieder entlassen. Sie werden vom Nationalrat (der ersten Kammer des österreichischen Parlaments) weder gewählt noch bestätigt, sie können jedoch sowohl gemeinsam als auch einzeln durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden. Der Bundeskanzler kann dem Bundespräsidenten einzelne Bundesminister zur Abberufung vorschlagen.

Neben den beauftragten Bundesministern, das sind die, die einem Ministerium vorstehen, kann es auch Kanzleramtsminister mit oder ohne Portefeuille geben, die am Bundeskanzleramt agieren.

Den Bundesministern können Staatssekretäre zur Unterstützung beigegeben werden. Diese sind dem Bundesminister gegenüber weisungsgebunden und keine Mitglieder der Bundesregierung, nehmen jedoch an den Ministerratssitzungen mit beratender Stimme teil. Darüber hinaus sitzen sie im Parlament zusammen mit den Bundesministern auf der „Regierungsbank“ und vertreten dort auch ihre Minister in Abwesenheit.

Aktuelle Bundesregierung

Einzelnachweise

  1. Anm.: Die österreichische Verfassung gibt in Art. 19 Abs. 1 B-VG vor: „Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.“ Das ist dahingehend zu interpretieren, dass Bundes- und Vizekanzler zu den Ministern zählen, was ihre Stellung als staatliches Organ betrifft.
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