Bundesregierung
Wappen der Republik Österreich Bundeskanzleramt
Sitz der Regierung
Stellung Eines der obersten Organe des Bundes
Staatsgewalt Exekutive
Gründung 30. Oktober 1918 prov. Staatsreg.;
1. Okt. 1920 B-VG (Inkrafttreten 10. Nov.);
20. Nov. 1920 Ernennung erste Bundesregierung;
(ursprünglich 1760 als Staatsrat begründet)
Sitz Wien 1, Ballhausplatz
Vorsitz Bundeskanzler Karl Nehammer
Bestandsgarantie Art. 69 Abs. 1 B-VG
Website www.bundesregierung.at

In Österreich ist gemäß Bundes-Verfassungsgesetz die Bundesregierung neben dem Bundespräsidenten eines der obersten Organe der Bundesverwaltung. In ihrer Gesamtheit ist sie ein Kollegialorgan, das durch Beschlüsse entscheidet. Ihre Mitglieder sind der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die Bundesminister. Die im Zusammenhang mit der Regierung oft genannten Staatssekretäre sind formal nicht Regierungsmitglieder, sondern Hilfsorgane der Minister, ebenso die Kabinettschefs. Nicht alle Minister leiten auch ein Ministerium.

Funktion und Stellung im politischen System

Ernennung und Entlassung

Die Bundesregierung wird seit 1929 vom Bundespräsidenten ernannt (bis dahin wurde sie seit 1920 vom Nationalrat gewählt), wobei er bei der Ernennung des Bundeskanzlers an keine rechtlichen Vorgaben gebunden ist. Bei der Ernennung der übrigen Mitglieder der Bundesregierung ist er auf den Vorschlag des Bundeskanzlers angewiesen (wobei er die Ernennung jedoch verweigern kann). Mit ihrer Ernennung und Angelobung ist die Regierung unmittelbar voll funktionsfähig. Eine gesonderte Bestätigung durch den Nationalrat ist nicht erforderlich. Da jedoch der Bundespräsident infolge eines Misstrauensvotums des Nationalrats verpflichtet wäre, die Bundesregierung zu entlassen, sind die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse bei ihrer Ernennung von ausschlaggebender Bedeutung. (Bei Nationalratswahlen pflegen die Parteien ihre Spitzenkandidaten als künftige Bundeskanzler zu bewerben; dies stellt sich in der Realität je nach Wahlergebnis als Vorgabe für den Bundespräsidenten dar.)

Von dieser rechtlichen Verpflichtung abgesehen, kann der Bundespräsident den Bundeskanzler oder die gesamte Bundesregierung jederzeit entlassen. (Dies wäre allerdings nur sinnvoll, wenn der Bundespräsident sicher sein kann, dass die von ihm angepeilte Alternative vom Nationalrat akzeptiert wird.) Die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung ist wie ihre Ernennung an den Vorschlag des Kanzlers gebunden und findet formal auch dann statt, wenn Minister von sich aus ihren Rücktritt erklären.

Rechtsstellung der Bundesregierung

Die Bundesregierung ist in ihrem Wirkungsbereich eine als Kollegial- oder Gesamtorgan eingerichtete Verwaltungsbehörde. Zur Beschlussfassung tritt sie im sogenannten „Ministerrat“ zusammen. Bei Beschlüssen müssen mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sein. Obwohl dies ursprünglich rechtlich nicht gesondert festgelegt wurde, müssen in der politischen Praxis Beschlüsse einstimmig getroffen werden. Dies entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. In Hinblick auf diese Konventionalregel stellte Staatskanzler Karl Renner 1945 zwei kommunistischen Regierungsmitgliedern, die einen Beschluss nicht mittragen wollten, den Austritt aus der Regierung anheim, worauf diese keinen Einspruch mehr erhoben. Seit 2020 ist das Einstimmigkeitsprinzip in Artikel 69 Abs. 3 B-VG auch verfassungsrechtlich verankert.

Die Protokolle des Ministerrates sind seit dem 30. August 2016 öffentlich auf der Website des Bundeskanzleramtes einsehbar.

Rechtsstellung der Regierungsmitglieder

Der österreichische Bundeskanzler ist Vorsitzender der Bundesregierung (im Sinne eines primus inter pares). Eine formale Richtlinienkompetenz oder ein Weisungsrecht des Regierungschefs gegenüber den Ministern sieht das österreichische Regierungssystem nicht vor. Seine Rechtsstellung innerhalb der Bundesregierung wird jedoch durch sein Vorschlagsrecht bei der Ernennung und Entlassung ihrer einzelnen Mitglieder gestärkt. Seine politische Stellung hängt davon ab, ob er die Alleinregierung einer Partei führt oder auf seine Koalitionspartner Rücksicht nehmen muss.

Neben dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung in ihrer Gesamtheit gehören auch ihre einzelnen Mitglieder (d. h. Bundeskanzler, Vizekanzler sowie Bundesminister) zu den obersten Organen der Bundesverwaltung (monokratische Organe). Als solche sind sie selbst nur an Beschlüsse der Bundesregierung – repräsentiert im Ministerrat – gebunden, und ansonsten weisungsfrei, d. h. keinerlei Auftrag von wem immer unterworfen, und nur sie den ihnen untergeordneten Behörden gegenüber weisungsbefugt (Ressortprinzip). Nicht als rechtlicher, wohl aber als politischer Auftrag ist es zu verstehen, wenn der Nationalrat einen Bundesminister durch eine Entschließung dazu auffordert, in einem bestimmten Sinn tätig zu werden, z. B. einen Gesetzentwurf vorzulegen.

Zur Unterstützung in den Amtsgeschäften können den Bundesministern Staatssekretäre beigegeben werden, die als Hilfsorgane des jeweiligen Bundesministers fungieren und damit ihm gegenüber weisungsgebunden sind. Sie sind rechtlich keine Mitglieder der Bundesregierung, haben als solche auch kein Stimmrecht, nehmen jedoch an Regierungssitzungen teil. In Koalitionsregierungen werden Bundesministern nicht selten Staatssekretäre der jeweils anderen Regierungspartei beigegeben. In diesem Fall bleibt die Weisungsgebundenheit des Staatssekretärs Theorie; in der Praxis fungiert er quasi als politischer „Aufpasser“ der Partei, die das Ressort nicht führt.


Bundesregierungen (Kabinette) der Republik

Siehe auch: Liste der Bundeskanzler der Republik Österreich

Erste Republik (1918–1934) und Bundesstaat (1934–1938)

Staatsregierungen wurden 1918–1920 gewählt:

Bundesregierungen bestanden vom 10. November 1920 (Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes, siehe Bundesregierung Mayr I) bis zum 13. März 1938 (Inkrafttreten des „Anschlusses“ an das Deutsche Reich)

Die Bundesregierung Dollfuß regierte vom 5. März 1933 an ohne Parlament, schaltete im Zusammenhang mit den Februarkämpfen am 12. Februar 1934 die Opposition aus und setzte am 1. Mai 1934 die autoritäre Verfassung des Bundesstaates Österreich in Kraft. Außerdem wurden alle Parteien neben der Vaterländischen Front (VF) als Einheitspartei verboten, sodass alle folgenden Regierungen formal VF-Regierungen waren.

Zweite Republik (seit 1945)

Die Provisorische Staatsregierung Renner 1945 amtierte ohne parlamentarische Kontrolle vom 27. April 1945 (Österreichische Unabhängigkeitserklärung) bis zum 20. Dezember 1945 und bereitete die Nationalratswahl vom 25. November 1945 vor. Sie wurde von der Bundesregierung Figl I abgelöst, die vom 20. Dezember 1945 (dem Tag des vollen Inkrafttretens des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nach dem Zweiten Weltkrieg) an amtierte.

Bundesregierungen der Zweiten Republik
RegierungErnennungEnthebung nach
Rücktritt
Betrauung gem.
Art. 71 B-VG*) bis
Dauer
der Amtszeit
Wahltag**) Dauer der
Regierungs-
bildung**)
Koalition / Parteien
Regierung Renner1) 27. Apr. 1945 20. Dez. 1945 237 Tage
(0,65 Jahre)
1) 1) ÖVPSPÖKPÖ
Regierung Figl I2) 20. Dez. 1945 11. Okt. 1949 8. Nov. 1949 1419 Tage
(3,89 Jahre)
25. Nov. 1945 25 Tage ÖVPSPÖKPÖ2)
Regierung Figl II 8. Nov. 1949 28. Okt. 1952 1085 Tage
(2,97 Jahre)
9. Okt. 1949 30 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Figl III 28. Okt. 1952 25. Feb. 1953 2. Apr. 1953 156 Tage
(0,43 Jahre)
ÖVPSPÖ
Regierung Raab I 2. Apr. 1953 14. Mai 1956 29. Juni 1956 1184 Tage
(3,24 Jahre)
22. Feb. 1953 39 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Raab II 29. Juni 1956 12. Mai 1959 16. Juli 1959 1112 Tage
(3,05 Jahre)
13. Mai 1956 47 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Raab III 16. Juli 1959 3. Nov. 1960 476 Tage
(1,30 Jahre)
10. Mai 1959 67 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Raab IV 3. Nov. 1960 11. Apr. 1961 159 Tage
(0,44 Jahre)
ÖVPSPÖ
Regierung Gorbach I 11. Apr. 1961 20. Nov. 1962 27. März 1963 715 Tage
(1,96 Jahre)
ÖVPSPÖ
Regierung Gorbach II 27. März 1963 2. Apr. 1964 372 Tage
(1,02 Jahre)
18. Nov. 1962 129 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Klaus I 2. Apr. 1964 25. Okt. 1965 19. Apr. 1966 747 Tage
(2,05 Jahre)
ÖVPSPÖ
Regierung Klaus II 19. Apr. 1966 3. März 1970 21. Apr. 1970 1463 Tage
(4,01 Jahre)
6. März 1966 44 Tage ÖVP
Regierung Kreisky I3) 21. Apr. 1970 19. Okt. 1971 4. Nov. 1971 562 Tage
(1,54 Jahre)
1. März 1970 51 Tage SPÖ
Regierung Kreisky II 4. Nov. 1971 8. Okt. 1975 28. Okt. 1975 1454 Tage
(3,98 Jahre)
10. Okt. 1971 25 Tage SPÖ
Regierung Kreisky III 28. Okt. 1975 9. Mai 1979 5. Juni 1979 1316 Tage
(3,61 Jahre)
5. Okt. 1975 23 Tage SPÖ
Regierung Kreisky IV 5. Juni 1979 26. Apr. 1983 24. Mai 1983 1449 Tage
(3,97 Jahre)
6. Mai 1979 30 Tage SPÖ
Regierung Sinowatz 24. Mai 1983 16. Juni 1986 1119 Tage
(3,07 Jahre)
24. Apr. 1983 30 Tage SPÖFPÖ
Regierung Vranitzky I 16. Juni 1986 25. Nov. 1986 21. Jän. 1987 219 Tage
(0,60 Jahre)
SPÖFPÖ
Regierung Vranitzky II 21. Jän. 1987 9. Okt. 1990 17. Dez. 1990 1426 Tage
(3,91 Jahre)
23. Nov. 1986 59 Tage SPÖÖVP
Regierung Vranitzky III 17. Dez. 1990 11. Okt. 1994 29. Nov. 1994 1443 Tage
(3,95 Jahre)
7. Okt. 1990 71 Tage SPÖÖVP
Regierung Vranitzky IV 29. Nov. 1994 18. Dez. 1995 12. März 1996 469 Tage
(1,28 Jahre)
9. Okt. 1994 51 Tage SPÖÖVP
Regierung Vranitzky V 12. März 1996 20. Jän. 1997 28. Jän. 1997 322 Tage
(0,88 Jahre)
17. Dez. 1995 86 Tage SPÖÖVP
Regierung Klima 28. Jän. 1997 5. Okt. 1999 4. Feb. 2000 1102 Tage
(3,02 Jahre)
SPÖÖVP
Regierung Schüssel I 4. Feb. 2000 28. Nov. 2002 28. Feb. 2003 1120 Tage
(3,07 Jahre)
3. Okt. 1999 124 Tage ÖVPFPÖ
Regierung Schüssel II4) 28. Feb. 2003 3. Okt. 2006 11. Jän. 2007 1413 Tage
(3,87 Jahre)
24. Nov. 2002 96 Tage ÖVPFPÖ/BZÖ4)
Regierung Gusenbauer 11. Jän. 2007 2. Dez. 2008 691 Tage
(1,89 Jahre)
1. Okt. 2006 102 Tage SPÖÖVP
Regierung Faymann I 2. Dez. 2008 1. Okt. 2013 16. Dez. 2013 1840 Tage
(5,04 Jahre)
28. Sep. 2008 65 Tage SPÖÖVP
Regierung Faymann II 16. Dez. 2013 9. Mai 2016 17. Mai 2016 883 Tage
(2,42 Jahre)
29. Sep. 2013 78 Tage SPÖÖVP
Regierung Kern 17. Mai 2016 17. Okt. 2017 18. Dez. 2017 580 Tage
(1,59 Jahre)
SPÖÖVP
Regierung Kurz I5) 18. Dez. 2017 28. Mai 20196) 526 Tage
(1,44 Jahre)
15. Okt. 2017 64 Tage ÖVPFPÖ
ÖVPExperten5)
Einstweilige
Bundes­regierung Löger
*)6)
28. Mai 2019 3. Juni 2019*) 6 Tage
(0,02 Jahre)
ÖVPExperten6)
Regierung Bierlein7) 3. Juni 2019 1. Okt. 2019 7. Jän. 2020 218 Tage
(0,60 Jahre)
Beamte
Regierung Kurz II 7. Jän. 2020 11. Okt. 20218) 643 Tage
(1,76 Jahre)
29. Sep. 2019 100 Tage ÖVPGRÜNE
Regierung Schallenberg 11. Okt. 2021 6. Dez. 2021 56 Tage

(0,19 Jahre)

ÖVPGRÜNE
Regierung Nehammer 6. Dez. 2021 lfd. ÖVPGRÜNE
*) 
Art. 71 B-VG: „Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. […] Der mit der Fortführung der Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Art. 76).“
**) 
Ohne Wahldatum und damit ohne Dauer: Nach Rücktritt des Bundeskanzlers und/oder der gesamten Bundesregierung wurde mit altem bzw. in den meisten Fällen mit neuem Bundeskanzler die Regierung neu oder umgebildet.
1) 
Provisorische Staatsregierung mit vollständiger exekutiver und legislativer Gewalt, allerdings anfangs nur in der sowjetischen Besatzungszone und ohne Wahlgang eingesetzt.
2) 
Am 20. November 1947 schied die KPÖ aus der Bundesregierung aus.
3) 
Regierung Kreisky I: Seit 1945 die erste und bis 2019 einzige (siehe Regierung Kurz) Minderheitsregierung.
4) 
Laut offiziellen Angaben des Bundeskanzleramtes wurde am 17. April 2005 aus der ÖVP-FPÖ-Koalition eine ÖVP-BZÖ-Koalition.
5) 
Am 22. Mai 2019 schieden im Gefolge der sogenannten Ibiza-Affäre der FPÖ-Vizekanzler und die anderen FPÖ-Minister aus der Bundesregierung aus. Die ausgeschiedenen Regierungsmitglieder wurden auf Vorschlag von ÖVP-Bundeskanzler Kurz mit parteilosen Experten (drei Männer und eine Frau) ersetzt; anstelle des scheidenden Vizekanzlers Heinz-Christian Strache wurde der ÖVP-Bundesminister Hartwig Löger zum Vizekanzler ernannt. Die Regierung wurde damit zu einer ÖVP-Allein- und Minderheitsregierung.
6) 
Am 28. Mai 2019 wurde die gesamte Regierung Kurz des Amtes enthoben. Gleichzeitig wurde (Kurzzeit-)Vizekanzler Hartwig Löger mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung und der Fortführung der Verwaltung betraut.
7) 
Wurde am 3. Juni 2019 als Übergangsregierung bis nach der vorgezogenen Nationalratswahl am 29. September 2019 eingesetzt. Nach Demission wurde die Bundesregierung vom Bundespräsidenten am 1. Oktober 2019 mit der Fortführung der Verwaltung und die Bundeskanzlerin überdies mit dem Vorsitz dieser einstweiligen Bundesregierung betraut.
8) 
Lediglich der bisherige Bundeskanzler Kurz wurde seines Amtes enthoben. Der bisherige Außenminister Schallenberg wurde nur enthoben, um sofort darauf als Bundeskanzler angelobt zu werden, die übrigen Regierungsmitglieder wurden nicht des Amtes enthoben und auch nicht neu angelobt.

Zeitleiste Bundesregierungen, Bundeskanzler und Vizekanzler seit 1945

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. RIS - Bundes-Verfassungsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 30.06.1934. Abgerufen am 30. Januar 2023.
  2. Erkenntnis des VwGH 0245/62 vom 24. Mai 1963 (VwSlg 6035 A/1963), Rechtssatz 4.
  3. Anton Pelinka: Das politische System Österreichs. In: Die politischen Systeme Westeuropas. 4. Auflage. VS, Verl. für Sozialwiss., Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-531-16464-9, S. 1019, S. 614.
  4. Bernd-Christian Funk: Einführung in das österreichische Verfassungsrecht. 10. Auflage. Leykam, Graz 2000, S. 257.
  5. Erkenntnis des VwGH 0245/62 vom 24. Mai 1963 (VwSlg 6035 A/1963), Rechtssatz 3 unter Hinweis auf Erkenntnis des VfGH vom 25. Juni 1951 (VfSlg 2149).
  6. RIS - Bundes-Verfassungsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 04.02.2023. Abgerufen am 30. Januar 2023.
  7. Ministerratsprotokolle der XXV. Regierungsperiode - Bundeskanzleramt Österreich. 19. Dezember 2017, archiviert vom Original am 19. Dezember 2017; abgerufen am 22. Januar 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  8. Die österreichische Verfassung gibt in Art. 19 Abs 1 B-VG vor: „Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.“ Das ist dahingehend zu interpretieren, dass Bundes- und Vizekanzler zu den Ministern zählen, was ihre Stellung als staatliches Organ betrifft.
  9. 1 2 3 Manfried Welan, Bernhard Moser: Regierungsbildung 2006/2007. Diskussionspapier DP-21-2007, Institut für nachhaltige Wirtschaftsentwicklung (Hrsg.). Universität für Bodenkultur Wien, Department für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, März 2007, S. 25: Anhang 3: Die einstweiligen Bundesregierungen (1945-2000). – Das ist Bundesregierung Figl I (1949) bis Bundesregierung Gusenbauer (2007). (Volltext Online (Memento des Originals vom 19. April 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.; PDF-S. 26 von 33.)
  10. 1 2 3 4 Wer ist Wer – Bundesregierung auf der Website des österreichischen Parlaments, ohne Datum, abgerufen am 1. Juni 2019. Siehe hier den Hinweis zur Beachtung, wonach die „Aktualisierung des Verzeichnisses der Mitglieder der Bundesregierung […] erst [wohl auch nur] nach Einlangen einer offiziellen Mitteilung des Bundespräsidenten bzw. des Bundeskanzleramts erfolgen [kann].“ (Kursiv zur Hervorhebung, Anm.)
  11. 1 2 3 4 Bundesregierungen seit 1918 auf der Website des österreichischen Parlaments, ohne Datum, abgerufen am 1. Juni 2019. Darin:
    • in der Spalte Regierung: „Kurz“ und im darunterliegenden Mouseover: „18.12.2017 – 28.05.2019“;
    • in der Spalte Regierung: „Einstweilige Bundesregierung Löger“ und im darunterliegenden Mouseover: „28.05.2019 – 03.06.2019“. Bei Hartwig Löger in der Spalte Funktion: „Betraut mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung und der Fortführung der Verwaltung 28.05.2019 – 03.06.2019“.
  12. »Dieses Miteinander wird auch jetzt wichtig sein«. (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2023. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Bundespräsident Alexander Van der Bellen hat am Dienstag die Bundesregierung mit der vorläufigen Fortführung der Verwaltung betraut. Bis zur Bildung einer neuen Regierung wird die Regierung von Bundeskanzlerin Bierlein weiter im Amt bleiben. In: Website der Präsidentschaftskanzlei bundespraesident.at, 1. Oktober 2019, abgerufen am 6. Jänner 2020.
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