Bei meldepflichtigen Krankheiten bzw. anzeigepflichtigen Krankheiten handelt es sich um bestimmte übertragbare Infektionen des Menschen, die einer Meldepflicht bzw. Anzeigepflicht unterliegen und somit öffentlichen Behörden gemeldet werden müssen. Das bedeutet, dass Erreger­nachweis, Infektions­verdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt, den Kantonsarzt oder die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. auch an übergeordnete Gesundheits­behörden gemeldet werden müssen. Also gibt es streng­genommen auch meldepflichtige bzw. anzeigepflichtige Erreger, für die der Nachweis/Laborbefund eine Meldepflicht bzw. Anzeigepflicht auslöst.

Für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind Kenntnisse über das Vorkommen der Krankheiten Voraussetzung. Hierbei sind behandelnde Ärzte und die mit der Diagnostik beauftragten Labore wichtige Quelle. Die Auswahl der Erkrankungen wird bestimmt durch die Gefährlichkeit der Krankheit (Schwere, Häufigkeit eines tödlichen Ausgangs und Gefahr der Verbreitung), der Notwendigkeit behördlicher Reaktionen sowie hinweis­gebend für Hygienemängel. Zur Meldung verpflichtet sind feststellender Arzt und Leitung von Laboratorien, in bestimmten Fällen aber beispielsweise auch Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe oder Leiter von Pflege­einrichtungen, Justiz­vollzugs­anstalten, Heimen, Lagern und ähnlichen Einrichtungen.

Deutschland

Die Meldewege sind im 3. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Deutschlands beschrieben.

Die Meldung erfolgt:

  • namentlich (mit Namen und Vornamen) mit Daten nach § 9 IfSG (zunächst) an das Gesundheitsamt
  • nichtnamentlich (ohne Namen der betroffenen Person) mit Daten nach § 10 IfSG (an das Gesundheitsamt oder direkt an das Robert Koch-Institut)

Sowohl namentliche als auch nichtnamentliche Meldungen müssen unverzüglich erfolgen, spätestens aber nach 24 Stunden vorliegen.

Es wird zwischen Krankheiten und Erregern unterschieden. Wer melden muss, richtet sich danach, was gemeldet wird:

  • Meldepflichtige Krankheiten sind in § 6 IfSG verzeichnet. Für Krankheiten besteht in der Regel eine Meldepflicht für den „feststellenden“ Arzt.
  • Meldepflichtige Erreger sind in § 7 IfSG verzeichnet. Eine Meldepflicht für deren Nachweis besteht in der Regel durch die Leitung des Labors.

Auffangtatbestände für nicht ausdrücklich genannte Krankheiten und Nachweise von nicht ausdrücklich genannten Erregern stehen in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG und § 7 Absatz 2 Satz 1 IfSG. Die Zahl der meldepflichtigen Erreger ist dabei erheblich höher als die der (schon vorher) meldepflichtigen Krankheitsbilder. Dies ist zum einen darin begründet, dass bei den Krankheiten auch Sammelbegriffe verwendet werden, zum anderen sind Krankheiten aber oft im Grunde erst mit dem labordiagnostischen Nachweis sicher feststellbar.

Mit den zur Meldung verpflichteten Personen (Meldepflichtigen) beschäftigt sich § 8 IfSG. Neben dem feststellenden Arzt und den Leitungen der Labore/Medizinaluntersuchungsämtern sind es auch Ärzte in Leitungspositionen bzw. der behandelnde Arzt. Aber auch Leitungen von Pathologien, Heilpraktiker und bei Tollwut und deren Erregern auch Tierärzte.

Mit der Weiterleitung der Daten vom Gesundheitsamt an die zuständige Landesbehörde und dann an das Robert Koch-Institut befasst sich § 11 IfSG (Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut).

Aufgrund der Ermächtigung nach § 15 Absatz 1 und 2 IfSG kann das Bundesministerium für Gesundheit zu Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage per Rechtsverordnung die Meldepflichten nach §§ 6 und 7 IfSG zu ändern, insbesondere zu ergänzen. Hiervon hatte der Bund mit der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) Gebrauch gemacht. Soweit der Bund dies nicht getan hat, können nach § 15 Absatz 3 die Bundesländer die Pflichten ergänzen.

Mit Aufenthaltsverboten in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kindertagesstätten) für Erkrankte und Ausscheider sowie mit der Meldepflicht bzw. Benachrichtigungspflicht durch die Leitungen dieser Einrichtungen beschäftigt sich § 34 IfSG.

§ 6 IfSG Meldepflichtige Krankheiten

Für die Aufnahme in den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten war ausschlaggebend, wie gefährlich eine Erkrankung ist, ob die Gesundheitsbehörden sofort reagieren sollten und wieweit die Krankheit als Indikator für Hygienemängel anzusehen ist.

Nach § 6 IfSG bestehen für die in § 8 IfSG genannten Personen (insbesondere die feststellenden Ärzte) folgende Pflichten:

Namentlich zu melden

Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod
Erkrankung und Tod (tw. Behandlungsabbruch)
  • behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a IfSG). Dem Gesundheitsamt ist darüber hinaus zu melden, „wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen“ (§ 6 Absatz 1 Satz 2 IfSG).
  • Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf (klinisch schwerer Verlauf wird in den Doppelbuchstaben zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a IfSG definiert)
  • an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis (SSPE) infolge einer Masern­infektion. (§ 6 Absatz 2 Satz 1 IfSG) Diese Meldung hat gemäß § 8 IfSG Absatz 1 Nummer 1, § 9 IfSG Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
Krankheitsverdacht und Erkrankung
  • mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung oder akute infektiöse Gastroenteritis
    • wenn eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit in lebensmittelverarbeitenden Betrieben, Küchen etc. ausübt
    • zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Ein solcher epidemischer Zusammenhang besteht, „wenn sich aus den Gesamtumständen schließen lässt, dass das Auftreten von gleichen Krankheitsbildern bei verschiedenen Patienten miteinander in Verbindung steht“ oder entsprechend, wenn medizinisch die verschiedenen Fälle eine gemeinsame mögliche Ursache haben können.
Verdacht
  • einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.

Nach § 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz ist ein Impfschaden „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde“.

Verletzung eines Menschen/Berührung eines Tieres
  • Verletzung durch ein Tollwut-krankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers. (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 IfSG)

Nichtnamentlich zu melden

  • Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. (§ 6 Absatz 3 IfSG) Ein solcher epidemischer Zusammenhang besteht, „wenn sich aus den Gesamtumständen schließen lässt, dass das Auftreten von gleichen Krankheitsbildern bei verschiedenen Patienten miteinander in Verbindung steht“ oder entsprechend, wenn medizinisch die verschiedenen Fälle eine gemeinsame mögliche Ursache haben können.

Dies kann also beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Arztpraxen erfolgen. Eine nosokomiale Infektion wird in § 2 Nummer 8 IfSG definiert als „eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand“. Wie die Meldung in diesem Fall zu erfolgen hat, ergibt sich aus Satz § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 InfSG.

Auffangtatbestand für nicht benannte Krankheiten

Nach der dem Auffangtatbestand des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG besteht eine namentliche Meldepflicht für „der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist“. Eine bedrohliche übertragbare Krankheit wird im Gesetz definiert als „eine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann“ (§ 2 Nr. 3a IfSG). Eine übertragbare Krankheit ist „eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit“ (§ 2 Nr. 3 IfSG).

§ 7 IfSG Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

Meldepflichtige Nachweise sind nach bestimmten Begründungen kategorisiert. Die namentliche Meldepflicht beschränkt sich dabei auf diejenigen Krankheitserreger, bei denen ein sofortiges Eingreifen oder eine sofortige Entwarnung des Gesundheitsamtes geboten ist.

Nach § 7 IfSG bestehen für die in § 8 IfSG genannten Personen (insbesondere Laborleitungen) folgenden Pflichten:

Namentlich zu melden

Den direkten oder indirekten Nachweis von Krankheitserregern bei akuter Infektion (soweit nicht anders geschrieben) mit

Den direkten Nachweis folgender Krankheitserreger (§ 7 Abs. 1 Nr. 52 IfSG):

  • Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme (MRSA) – Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor
  • Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante (vgl. Carbapeneme) oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
  • Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation.

Die Meldung aller oben genannten Erreger hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 IfSG zu erfolgen. In § 8 IfSG geht es dabei um die zur Meldung verpflichteten Personen (also die Meldepflichtigen). Anhand von § 9 IfSG (Namentliche Meldung) bestimmt man, welche Daten alle bei einer namentlichen Meldung zu übermitteln sind bzw. übermittelt werden dürfen.

Nichtnamentlich zu melden

Direkter oder indirekter Nachweis von Krankheitserregern

Auffangtatbestand für nicht benannte Erreger

Nach der Generalklausel bzw. dem Auffangtatbestand des § 7 Absatz 2 IfSG sind ebenfalls namentlich „in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen.“ Meldepflicht und Art und Weise der Meldung folgen dabei „§ 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3“.

Rechtsverordnungen des Bundes nach § 15 Abs. 1 und 2 IfSG

In § 15 Absatz 1 und 2 IfSG wird dem Bundesministerium für Gesundheit die Möglichkeit eingeräumt, per Rechtsverordnung die Meldepflichten nach §§ 6 und 7 IfSG zu ändern, insbesondere zu ergänzen.

Hiervon hatte der Bund mit der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) Gebrauch gemacht. Durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurden diese Verordnung mit Wirkung zum 23. Mai 2020 aufgehoben und die entsprechenden Meldepflichten weitgehend in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen (insbesondere als § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t, § 7 Abs. 1 Nr. 44a und § 7 Abs. 4 Nr. 1 IfSG).

Ein früheres Beispiel war die Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 18. März 2016 (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung), mit der aufgrund § 15 IfSG der Kreis der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach §§ 6, 7 IfSG ausgeweitet wurde. Die Meldepflichten aus dieser Verordnung wurden durch das Masernschutzgesetz in das IfSG integriert und die IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung aufgehoben.

Rechtsverordnungen und Gesetze der Länder nach § 15 Abs. 3 IfSG

Den Bundesländern wird in § 15 Absatz 3 IfSG unter bestimmten Voraussetzungen das Recht eingeräumt, die Listen der Erkrankungen (§ 6 IfSG) bzw. Erregern (§ 7 IfSG) zu ergänzen. Hiervon haben wenigstens die folgenden Länder Gebrauch gemacht: Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Teilweise sind diese Meldepflichten aber unwirksam, soweit schon gleiche oder umfangreichere Meldepflichten nach Bundesrecht existieren (siehe § 15 Abs. 3 IfSG, Art. 31 Grundgesetz: Bundesrecht bricht Landesrecht). Hinzuweisen ist aber insbesondere auf landesgesetzliche Meldepflichten für Borreliosen bzw. der Nachweise für Borrelia burgdorferi.

Bayern

In Bayern besteht nach der Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger eine nichtnamentliche Meldepflicht hinsichtlich der Erkrankung und des Todes an

Berlin

In Berlin besteht nach der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht für Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz eine namentliche Meldepflicht entsprechend § 6 IfSG für die Erkrankung oder den Tod an

Zudem besteht in Berlin auch die namentliche Meldepflicht für den direkten und indirekten Nachweis des/der Krankheitserreger[s]

Brandenburg

In Brandenburg ist nach der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten

namentlich meldepflichtig die Erkrankung und der Tod an

sowie ebenfalls namentlich meldepflichtig der direkte oder indirekte Nachweis von

soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern besteht nach dem Gesetz zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes die

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz besteht nach der Landesverordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten eine unverzügliche nichtnamentliche Meldepflicht für die Erkrankung an und der Tod durch

Saarland

Im Saarland besteht nach der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten (MPflVO) die unverzügliche nichtnamentliche Meldepflicht bezüglich Erkrankung an und der Tod durch

Sachsen

Nach dem Recht Sachsens bestehen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz äußerst umfangreiche Meldepflichten. Diese beziehen sich unter anderem auf Borreliose und Borrelia burgdorferi species, aber beispielsweise auch auf Ausscheider bestimmter Krankheitserreger oder auf Tetanus. Darüber hinaus ist der Tod infolge jeder in § 6 IfSG genannten Krankheiten zu melden (§ 1 Abs. 2 der soeben genannten Verordnung).

Im Einzelnen gilt:

Namentliche Meldepflicht bezüglich Erkrankung und Tod

„Über § 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinaus sind dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden die Erkrankung sowie der Tod an“

Ausscheider

„Über § 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinaus ist dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden jeder Ausscheider von:“

Ausdehnung der Meldepflicht auf andere Krankheitserreger (namentlich)

„Über § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden, wenn die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen“:

Ausdehnung der Meldepflicht auf andere Krankheitserreger (nichtnamentlich)

„Über § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt nichtnamentlich zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen“:

Erweiterung der Meldepflicht für Krankheitserreger (namentlich)
  • „Über § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden:“
    • Adenoviren; Meldepflicht bei akuter Infektion für Nachweise aus allen Körpermaterialien
    • Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht bei chronischer Infektion oder Carrierstatus
    • Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht bei chronischer Infektion oder Carrierstatus
  • „Über § 7 Abs. 3 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute oder konnatale Infektion hinweisen“
Erweiterung der Meldepflicht für Krankheitserreger (nichtnamentlich)

„ Über § 7 Abs. 3 Satz 1 IfSG hinaus ist bei folgendem Krankheitserreger „Treponema pallidum“ der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt nichtnamentlich zu melden, wenn der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.“

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt sind zusätzliche Meldepflichten in der Verordnung über die erweiterte Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten geregelt.

Folgende Krankheiten sind nach der Rechtsverordnung von Sachsen-Anhalts namentlich meldepflichtig:

Die Nachweise folgender Erreger sind nach der Rechtsverordnung von Sachsen-Anhalt (bis auf eine Ausnahme namentlich) meldepflichtig:

Thüringen

In Thüringen sind zusätzliche Meldepflichten geregelt in der Thüringer Verordnung über die Anpassung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten (Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung – ThürIfKrMVO -).

§ 1 ThürIfKrMVO Ausdehnung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten

Meldepflichtig sind danach bezüglich der Krankheiten

  • mit nichtnamentlicher Meldepflicht die Erkrankung und der Tod an
  • sowie „das gehäufte Auftreten gleichartiger Erkrankungen (ab fünf Erkrankungen innerhalb von 48 Stunden), bei denen eine gemeinsame Ursache vermutet wird, auch wenn der übertragbare Charakter der Erkrankung nicht offensichtlich ist“ (§ 1 Nr. 3 ThürIfKrMVO).

§ 2 ThürIfKrMVO Ausdehnung der Meldepflicht für Nachweise von Krankheitserregern

Zudem sind namentlich die Nachweise folgender Krankheitserreger zu melden

§ 34 IfSG Gesundheitliche Anforderungen für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen

§ 34 Abs. 1 – Verbot des Aufenthaltes und Arbeitens in Gemeinschaftseinrichtungen

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Heimen oder Ferienlagern gilt nach § 34 Absatz 1 IfSG das Verbot bei Verdacht auf und Erkrankung an folgenden Infektionen

§ 34 Abs. 2 – Zustimmung durch das Gesundheitsamt zum Aufenthalt in Gemeinschaftseinrichtungen

ist nach § 34 Absatz 2 IfSG notwendig für Ausscheider folgender Erreger

Ausscheider ist dabei, „eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein“ (§ 2 Nummer 6 IfSG).

§ 34 Abs. 3 – Entsprechendes Verbot für Personen in Wohngemeinschaft mit Verdächtigen nach ärztlichem Urteil

Das oben genannte Verbot des Aufenthaltes und Arbeitens in Gemeinschaftseinrichtungen gilt nach § 34 Absatz 3 IfSG sinngemäß für Personen in Wohngemeinschaft mit Personen, bei denen ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf für folgende Krankheiten besteht:

§ 34 Abs. 6 – Benachrichtigungspflichten durch Leitung der Gemeinschaftseinrichtung

Nach § 34 Abs. 6 IfSG hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung umfassende Benachrichtigungspflichten:

Dabei reichen schon Tatsachen, die sich auf die Sachverhalte nach den oben genannten Absätzen 1 bis 3 beziehen: „Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.“

Nach dem Auffangtatbestand des nächsten Satzes gilt das auch für unbenannte Krankheiten bei mehreren Fällen: „Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.“

Die Leitung hat nur dann keine Benachrichtigungspflicht, wenn ihr ein Nachweis über die Meldung durch den Arzt vorliegt (Satz 3).

Österreich

Allgemeines

Derzeit bestehen in Österreich vier verschiedene Bundesgesetze, in denen die Meldepflicht (teilweise auch Anzeigepflicht) verschiedener Krankheiten geregelt wird:

  • das Epidemiegesetz 1950
  • das Tuberkulosegesetz
  • das AIDS-Gesetz 1993
  • das Geschlechtskrankheitengesetz

Zudem beschäftigt sich auch noch die Absonderungsverordnung mit dem Umgang mit Erkrankten an solchen Krankheiten.

Anzeigepflichtige Krankheiten nach dem Epidemiegesetz

In § 1 Abs. 1 Epidemiegesetz werden jene Krankheiten aufgezählt, die einer Anzeigepflicht unterliegen. Dabei wird eine Unterscheidung dahingehend getroffen, ob sowohl Verdachts-, Erkrankungs- als auch Todesfälle einer Krankheit, Erkrankungs- und Todesfälle oder nur Todesfälle von Krankheiten gemeldet werden müssen.

Laut § 2 Epidemiegesetz muss Anzeige an die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (in Statutarstädten der Magistrat, in den übrigen Bezirken die Bezirkshauptmannschaft) erfolgen. Dies hat binnen 24 Stunden, nachdem der Verdachts-, Krankheits- oder Todesfall eingetreten ist, zu erfolgen. Dabei ist der Name des Erkrankten/Verstorbenen, das Alter sowie die Adresse anzugeben. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat sich anschließend unverzüglich mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen, um weitere notwendige Maßnahmen einzuleiten.

Gemäß § 5 Epidemiegesetz müssen „Erhebungen über das Auftreten der Krankheit“ vorgenommen werden, d. h., es müssen mögliche Infektionswege, Art und Herkunft des Erregers, andere möglicherweise erkrankte Personen usw. ausfindig gemacht werden, um einer weiteren Verbreitung der Krankheit vorzubeugen.

Zur Anzeige ist in erster Linie der behandelnde Arzt, der Leiter einer Krankenanstalt, „jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert“, aber auch zahlreiche andere Personengruppen, bis hin zum Wohnungsinhaber verpflichtet (§ 3 Epidemiegesetz).

Daneben enthält das österreichische Epidemiegesetz noch weitere umfangreiche Regelungen über das Vorgehen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (Absonderung Kranker, Desinfektion, Absperrung von Wohnungen, Beschränkung des Lebensmittelverkehrs, Umgang mit Leichen von Opfern von Infektionskrankheiten, Überwachung bestimmter Personen, Schließung von Schulen, Lehranstalten und Betrieben, Verkehrsbeschränkungen usw.), die je nach Umfang und Verbreitung der Krankheit getroffen werden müssen.

Von folgenden Krankheiten müssen sowohl Verdachts-, Erkrankungs- als auch Todesfälle angezeigt werden (§ 1 Abs. 1 Z1 Epidemiegesetz):

Von folgenden Krankheiten müssen zwar Erkrankungs- und Todesfälle, nicht aber bloße Verdachtsfälle angezeigt werden (§ 1 Abs. 1 Z2 Epidemiegesetz):

Darüber hinaus räumt das österreichische Epidemiegesetz in § 1 Abs. 2 dem Gesundheitsminister jederzeit das Recht ein, bei besonderen epidemiologischen Gründen oder auch zur Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten durch eine Verordnung zu erweitern. Dies geschah in Bezug auf das

durch Verordnung im Januar 2020. Die Pflicht zur Anzeige bestand für Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle aufgrund dieses Virus. Mit Ablauf des 30. Juni 2023 wurde diese Verordnung hinsichtlich SARS-CoV-2 durch aufgehoben. Daher besteht keine Anzeigepflicht hinsichtlich SARS-CoV-2 mehr.

Meldepflicht nach dem Tuberkulosegesetz

Gemäß österreichischem Tuberkulosegesetz ist jeder Nachweis eines Tuberkuloseerregers, jede aktive oder ansteckende Tuberkuloseerkrankung sowie jeder darauf zurückzuführende Todesfall der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Weiters ist jeder Verdacht auf eine Tuberkuloseerkrankung meldepflichtig, wenn sich die krankheitsverdächtige Person der endgültigen diagnostischen Abklärung entzieht. (§ 3 Tuberkulosegesetz)

Die Meldung ist in erster Linie auch hier vom behandelnden Arzt, dem Leiter einer Krankenanstalt oder dem Totenbeschauer zu erstatten (§ 4 Tuberkulosegesetz). Sie hat binnen drei Tagen nach Diagnosestellung zu erfolgen (§ 5 Tuberkulosegesetz). Auch hier sind Name, Geburtsdatum und die Anschrift des Erkrankten zu melden, um auch Untersuchungen an anderen potentiell einer Infektionsgefahr ausgesetzten Personen veranlassen zu können.

Meldepflicht nach dem AIDS-Gesetz

Eine AIDS-Erkrankung ist nach dem AIDS-Gesetz definiert, wenn sowohl der Nachweis einer Infektion mit dem HI-Virus als auch zumindest eine Indikatorerkrankung vorliegt (§ 1 AIDS-Gesetz). Eine solche Erkrankung sowie jeder dadurch verursachte Todesfall ist meldepflichtig (§ 2 AIDS-Gesetz). Die Meldung muss binnen einer Woche ab Diagnosestellung an das Gesundheitsministerium in Wien gestellt werden. Dabei sind allerdings nur die Initialen (Anfangsbuchstabe des Vor- und Familiennamens), Geschlecht und Geburtsdatum und relevante anamnestische und klinische Angaben zu übermitteln (§ 3 AIDS-Gesetz).

Beschränkt meldepflichtige Krankheiten nach dem Geschlechtskrankheitengesetz

Nach dem österreichischen Geschlechtskrankheitengesetz sind folgende Krankheiten beschränkt meldepflichtig:

Für an diesen Erkrankungen leidende Personen besteht eine Behandlungspflicht. Daneben gibt es eine Untersuchungspflicht für Personen „von denen mit Grund angenommen werden kann, dass sie geschlechtskrank sind und nicht in ärztlicher Behandlung stehen“. Eine Meldepflicht an die Behörde durch den behandelnden Arzt besteht allerdings nur, wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit zu befürchten ist oder sich der Erkrankte der ärztlichen Behandlung entzieht. (§ 4 in Verbindung mit § 1 Geschlechtskrankheitengesetz)

Schweiz

In der Schweiz richtet sich die Meldepflicht nach dem Epidemiengesetz (EpG) in Verbindung mit der Epidemienverordnung und der Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen.

Wer melden muss, richtet sich nach Art. 12 Epidemiengesetz. Nach Satz 1 sind das einerseits Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens mit Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten (insbesondere klinische Befunde). Nach Satz 2 sind das andererseits Laboratorien mit laboranalytischen Befunden. Hinzu kommen nach Satz 5 aber auch diejenigen, die Schiffe oder Flugzeuge führen mit Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen.

Was generell in Meldungen zu klinischen Befunden zu melden ist, richtet sich nach Art. 6 Epidemienverordnung. Hinzu kommen noch unter Umständen die Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden (Art. 7 EpV).

Was generell in Meldungen von laboranalytischen Befunden zu melden ist, richtet sich nach Art. 8 Epidemienverordnung.

Meldungen von epidemiologischen Befunden zu richten sich generell nach Art. 9 Epidemienverordnung.

Aufgezählt sind die aktuell meldepflichtigen Krankheiten bzw. meldepflichtigen Erreger, und was man jeweils speziell dazu melden muss, im Einzelnen in den Anhängen 1–5 der Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen.

Meldungen klinischer Befunde

In Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen finden sich dabei die Krankheiten und Erreger, von denen Befunde durch Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche und private Institutionen des Gesundheitswesens an die zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten übermittelt werden müssen.

Meldungen laboranalytischer Befunde

In Anhang 3 der Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen findet sich die Liste der laboranalytischen Befunde, die Laboratorien den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) melden müssen.

Einstufung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2)

Am 29. Januar definierte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) den qualifizierten Verdacht einer Erkrankung sowie den positiven und negativen Nachweis am „Neuartige[n] Coronavirus (2019-nCoV)“ (jetzt: SARS-CoV-2) als meldepflichtig. Das EDI änderte dazu die Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen mit Wirkung zum 1. Februar 2020.

Literatur

  • Marianne Abele-Horn: Antimikrobielle Therapie. Entscheidungshilfen zur Behandlung und Prophylaxe von Infektionskrankheiten. Unter Mitarbeit von Werner Heinz, Hartwig Klinker, Johann Schurz und August Stich, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage. Peter Wiehl, Marburg 2009, ISBN 978-3-927219-14-4, S. 331–333 (Meldepflicht an die Gesundheitsbehörde).
  • Gérard Krause: Meldepflicht für Infektionskrankheiten. In: Deutsches Ärzteblatt. Nr. 104, 2007, S. A-2811 (Volltext mit Links zu Abbildungen und Literatur).
  • Markus Schimmelpfennig: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Wissen für die Praxis. In: RDG. 2008, S. 224230.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Stefan Bales, Norbert Schnitzler: Neues Infektionsschutzgesetz: Melde- und Aufzeichnungspflicht für Krankheiten und Krankheitserreger. In: Dtsch Arztebl 2000; 97(51-52): A-3501 / B-2943 / C-2621. 25. Dezember 2000, archiviert vom Original am 25. Juli 2021; abgerufen am 16. März 2020.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  2. Text der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“)
  3. Gesetzentwurf der Bundesregierung. (PDF, 622 KB) Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG). In: BT-Drs 14/2530. 19. Januar 2000, S. 48, abgerufen am 10. März 2020: „Bei der Auswahl der zu meldenden übertragbaren Krankheiten sind berücksichtigt: * die Gefährlichkeit der Erkrankung gemessen an der Schwere des Krankheitsverlaufs, Häufigkeit eines tödlichen Ausgangs und akuter Gefahr der Ausbreitung in der Bevölkerung, * das Erfordernis sofortiger Reaktionen durch die Gesundheitsbehörden, * Bedeutung der Krankheit als Indikator für Hygienemängel.“
  4. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten BT-Drs 18/10938 S. 48 von 88: »In Bezug auf Poliomyelitis (Buchstabe n – neu) ist der Klammerzusatz „(als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)“ weggefallen. Der Zusatz diente dazu, die WHO bei der Durchführung der Surveillance für akute schlaffe Lähmungen (acute flaccid paralysis – AFP) zu unterstützen, die als Instrument zum Nachweis der Unterbrechung der Zirkulation von Polioviren dient. Dies wurde zwischenzeitlich durch eine Enterosurveillance zum Nachweis der Poliofreiheit ersetzt.«
  5. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten. (PDF) In: BT-Drs 18/10938. 23. Januar 2017, S. 49 von 88: Der bisherige Meldetatbestand für die Meldung von Ausbrüchen nosokomialer Infektionen wird hinsichtlich der Anzahl der Infektionen dahingehend konkretisiert, dass es um ein Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen geht. Der bisherige Begriff „gehäuftes Auftreten“ wurde als eine relative, u.a. von der Anzahl der in der jeweiligen Einrichtung vorhandenen Patientinnen und Patienten und der Art der bei ihnen behandelten Erkrankungen abhängige Zahl interpretiert und konnte im Einzelfall daher auch eine größere Anzahl als zwei bedeuten. Insoweit bedeutet die nunmehrige Bestimmung im Tatbestand, dass zwei nosokomiale Infektionen die Meldepflicht bereits auslösen, wenn sie in einem wahrscheinlichen oder vermuteten epidemischen Zusammenhang stehen, eine Ausdehnung der Meldepflicht.
  6. Lebensmittelbedingte Ausbrüche. In: rki.de. Robert Koch-Institut, 13. November 2019, abgerufen am 8. März 2020: „Seit 2004 werden im Rahmen der integrierten Ausbruchserfassung in SurvNet@RKI auch Daten zur Bedeutung von Lebensmitteln als Infektionsvehikel in Ausbrüchen erhoben. Diese Daten sind wichtig für die epidemiologische Betrachtung lebensmittelbedingter Ausbrüche in Deutschland sowie für die Identifizierung des hieraus resultierenden Präventions- und Forschungsbedarfs.“
  7. 1 2 Markus Schimmelpfennig: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Wissen für die Praxis. In: RDG. 2008, S. 224230. (225): „Von Bedeutung ist daneben die Verpflichtung zur Meldung von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, zwischen denen ein Übertragungszusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet werden kann (§ 6 Abs. 3 IfSG). Ein epidemiologischer Zusammenhang in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn sich aus den Gesamtumständen schließen lässt, dass das Auftreten von gleichen Krankheitsbildern bei verschiedenen Patienten miteinander in Verbindung steht.“
  8. 1 2 Jens Gerhardt: Infektionsschutzgesetz. Kommentar (= Schriftenreihe ÖDG). 3. Auflage. 27. Februar 2020, § 6 Randnummer 10 (Google Books [abgerufen am 15. März 2020]).
  9. Nosokomiale Ausbrüche. In: rki.de. Robert Koch-Institut, 7. Dezember 2016, abgerufen am 8. März 2020: „Unter einer nosokomialen Infektion versteht man eine Infektion, die Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit einer medizinischen Maßnahme erwerben, die zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder auch in ambulanten Praxen erfolgt ist. Das Risiko für das Auftreten von nosokomialen Infektionen ist dabei je nach Einrichtung oder Fachrichtung unterschiedlich und steht mit der Art der jeweiligen medizinischen Maßnahmen und zugrundliegenden Erkrankungen der betroffenen Patientinnen und Patienten zusammen (sogenannte Risikobereiche). Mit die höchsten Infektionsraten sind auf Intensivstationen zu beobachten, wo die Patientinnen und Patienten aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung und der damit verbundenen intensiven und häufig auch invasiven Behandlung einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Von einem nosokomialen Ausbruchsgeschehen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes spricht man, wenn bei zwei oder mehr Personen nosokomiale Infektionen (im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme), bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, auftreten. […]“
  10. Peter Häberle: Erbs/Kohlhaas : Strafrechtliche Nebengesetze. Hrsg.: Peter Häberle (= Becksche Kurz-Kommentare). IfSG § 6 Rn. 7 (227. Ergänzungslieferung November 2019): „e) Auffangtatbestand (Abs. 1 Nr. 5). Die Vorschrift begründet als Auffangtatbestand eine Meldepflicht bei gehäuftem Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (zum Begriff vgl. § 2 Nr. 3a).“
  11. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten. In: BT-Drs 18/10938. 23. Januar 2017, S. 48 von 88, abgerufen am 15. März 2020: „Der bisherige Auffangtatbestand für die Meldepflicht bei Auftreten einer bedrohlichen Krankheit oder Häufungen von gleichartigen Erkrankungen mit wahrscheinlichem oder vermutetem epidemischem Zusammenhang wird neugefasst. Es wird klargestellt, dass es sich bei der bedrohlichen Krankheit um eine übertragbare Krankheit handeln muss. Der bisher in Buchstabe b geregelte Tatbestand des Auftretens von mehreren gleichartigen Erkrankungen mit einem wahrscheinlichen oder vermuteten epidemischen Zusammenhang kann entfallen, weil dieser Aspekt bereits in der Definition der bedrohlichen Krankheit berücksichtigt ist.“
  12. Stefan Bales, Norbert Schnitzler: Neues Infektionsschutzgesetz: Melde- und Aufzeichnungspflicht für Krankheiten und Krankheitserreger. In: Dtsch Arztebl 2000; 97(51-52): A-3501 / B-2943 / C-2621. 25. Dezember 2000, archiviert vom Original am 25. Juli 2021; abgerufen am 16. März 2020: „Für diese Fälle wurde bei den meldepflichtigen Krankheiten in § 6 IfSG ein Auffangtatbestand eingeführt, der auch solche neuen Phänomene erfasst, die auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweisen. Beispiele hierfür sind völlig neue Erkrankungen (wie Aids oder vCJK in der Vergangenheit) oder die Einschleppung bekannter Krankheitserreger, zum Beispiel des Nipah- oder West-Nil-Virus, nach Deutschland.“  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  13. Gesetzentwurf der Bundesregierung. (PDF, 622 KB) Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG). In: BT-Drs 14/2530. 19. Januar 2000, S. 48, abgerufen am 10. März 2020: Zu § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern Durch § 7 wird eine präzisierte Meldepflicht für den direkten oder indirekten Nachweis der genannten Krankheitserreger eingeführt. Dabei wird zwischen namentlichen und nichtnamentlichen Meldungen unterschieden. Die namentliche Meldepflicht ist auf solche Krankheitserreger beschränkt, deren direkter oder indirekter Nachweis eine unmittelbare Reaktion des Gesundheitsamtes erfordert, um Maßnahmen zur Eindämmung einer akuten Weiterverbreitungsgefahr ergreifen zu können oder, z. B. nach vorheriger Meldung des Verdachts einer akuten Virushepatitis durchden behandelnden Arzt, bei nachfolgender Meldung einer Hepatitis-B-Infektion durch das Labor die Maßnahmen auszusetzen, die nur im Falle der Bestätigung einer Hepatitis A oder E angezeigt sind“
  14. Peter Häberle: Erbs/Kohlhaas : Strafrechtliche Nebengesetze. Hrsg.: Peter Häberle (= Becksche Kurz-Kommentare). IfSG § 7 Randnummer 3 in Verbindung mit § 6 Randnummer 7 (227. Ergänzungslieferung November 2019).
  15. Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung – IfSGMeldAnpV) vom 18. März 2016, BGBl. I S. 515
  16. Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). (PDF) In: BGBl. I 2020 S. 148. 10. Februar 2020 (Artikel 3 : Aufhebung der IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung): „Die IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 515) wird aufgehoben.“
  17. Jens Gerhardt: Infektionsschutzgesetz. Kommentar (= Schriftenreihe ÖDG). 3. Auflage. 27. Februar 2020, § 6 Randnummer 4a ( [abgerufen am 15. März 2020]).
  18. Christian Jäkel: Bericht aus Berlin, PharmR 2019, S. 686–687 (686), beck-online
  19. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger. Bundeslandspezifische Meldepflichten. In: rki.de. Robert Koch-Institut, 1. Februar 2020, abgerufen am 8. März 2020: „Hinzu kommen in den einzelnen Bundesländern Gesetze und Verordnungen, die die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz erweitern (Links siehe unten).“
  20. Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege: Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger. Meldepflichtverordnung – MeldePflV. In: gesetze-bayern.de. Bayrische Staatskanzlei, 14. Februar 2018, abgerufen am 8. März 2020 (GVBl. S. 69).
  21. 1 2 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales: Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht für Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz. (IfSG-MeldepflichtV). In: gesetze.berlin.de. juris GmbH, 19. März 2013 (IfSG-MeldepflichtV, Fundstelle GVBl. 2013, 91).
  22. Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie: Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten. (InfKrankMV). In: bravors.brandenburg.de. Brandenburg, 23. Januar 2009, abgerufen am 8. März 2020 ((GVBl.II/09, [Nr. 05], S. 83) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5])).
  23. Landtag: Gesetz zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes. (Infektionsschutzausführungsgesetz – IfSAG M-V). In: landesrecht-mv.de. 3. Juni 2006, abgerufen am 8. März 2020 (Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 524, Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 184)).
  24. Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie: Landesverordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten. Vom 10. Juni 2011 (IfSGMeldpflV RP). In: landesrecht.rlp.de. juris GmbH, abgerufen am 8. März 2020 (Fundstelle: GVBl. 2011, 171).
  25. Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten (MPflVO). Vom 9. August 2011 Fundstelle: Amtsblatt 2011, S. 276. (Nicht mehr online verfügbar.) In: sl.juris.de. Archiviert vom Original am 13. Mai 2020; abgerufen am 8. März 2020 (geändert durch die Verordnung vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856)).  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  26. Staatsministerin für Soziales: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz. Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 187), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 2012 (SächsGVBl. S. 698) geändert worden ist. In: revosax.sachsen.de. Abgerufen am 8. März 2020 (Fassung gültig ab: 16. Dezember 2012).
  27. Minister für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt: Verordnung über die erweiterte Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten Vom 12. April 2005. Fundstelle: GVBl. LSA 2005, 200. In: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Abgerufen am 9. März 2020 (IfSGMeldpflV ST 2005).
  28. Thüringer Verordnung über die Anpassung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten (Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung – ThürIfKrMVO -) Vom 15. Februar 2003. Fundstelle: GVBl. 2003, 107. (Zum 9. März 2020 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe, Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2015 (GVBl. S. 3)).
  29. 1 2 Gesamte Rechtsvorschrift des Epidemiegesetzes 1950 in der geltenden Fassung.
  30. 1 2 Gesamte Rechtsvorschrift des Tuberkulosegesetzes in der geltenden Fassung.
  31. 1 2 Gesamte Rechtsvorschrift des AIDS-Gesetzes in der geltenden Fassung.
  32. 1 2 Gesamte Rechtsvorschrift des Geschlechtskrankheitengesetzes in der geltenden Fassung.
  33. Absonderungsverordnung. Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, Fassung vom 6. März 2020. In: RIS, Bundesrecht konsolidiert. 31. Januar 2020, abgerufen am 6. März 2020.
  34. 1 2 Epidemiegesetz 1950. Bundesrecht konsolidiert, Gesamte Rechtsvorschrift. In: RIS. 14. Juni 2018, abgerufen am 6. März 2020: „(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.“
  35. 15. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020. In: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. 26. Januar 2020, abgerufen am 4. März 2020: „Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).“
  36. Anzeigenpflichtige Krankheiten in Österreich vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stand: Jänner 2020 (PDF, 4 Seiten, tabellarische Darstellung)
  37. 15. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020. In: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. 26. Januar 2020, abgerufen am 4. März 2020: „Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).“
  38. Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Ausgegeben am 1. Juni 2023, Teil II. Abgerufen am 30. Juli 2023.
  39. § 2 Infektionsnachweis und Indikatorerkrankungen für AIDS.
  40. Epidemiengesetz (EpG). Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Stand am 1. Januar 2017). Bundeskanzlei, abgerufen am 6. März 2020.
  41. Epidemienverordnung (EpV). Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 29. April 2015 (Stand am 1. März 2019). Bundeskanzlei, abgerufen am 6. März 2020.
  42. Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen. vom 1. Dezember 2015 (Stand am 1. Februar 2020). Bundeskanzlei, abgerufen am 6. März 2020.
  43. Eidgenössisches Departement des Innern (EDI): Verordnung des EDIüber die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen : Änderung vom 29. Januar 2020. (PDF, 4 Seiten) In: bundesrecht.admin.ch. 29. Januar 2020, abgerufen am 12. März 2020.

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