Eine Statutarstadt (in juristischen Texten Stadt mit eigenem Statut) ist in Österreich eine Stadt, die sich von den übrigen Gemeinden durch ein eigenes, landesgesetzlich erlassenes Stadtstatut (oder Stadtrecht) auszeichnet, das jene Fragen regelt, die für die übrigen Gemeinden in der Gemeindeordnung geregelt werden. Eine zweite Besonderheit ist, dass diese Städte keinem von einer Bezirkshauptmannschaft verwalteten politischen Bezirk angehören, sondern dass der Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird. Zurzeit gibt es 15 Städte mit eigenem Statut (wobei Wien, gleichzeitig Bundesland, einen Sonderfall darstellt).

Im Burgenland ist nach ungarischer Tradition die Bezeichnung Freistadt üblich.

Organisation und Kompetenzen

Rechtliche Grundlagen

Alle 15 Statutarstädte in Österreich

In Österreich sind alle Gemeinden aufgrund der Bundesverfassung grundsätzlich gleich organisiert, unabhängig davon, ob die Gemeinde etwa eine industrielle Großstadt ist oder eine landwirtschaftliche Kleingemeinde. Diese Fiktion der Einheitsgemeinde war für die Städte mit eigenem Statut, die zum Teil schon in der Monarchie besondere Rechte hatten, nicht zu halten.

Gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG ist einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag hin durch Landesgesetz ein eigenes Statut zu verleihen, wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden. Ein solcher Gesetzesbeschluss durfte bis 31. Jänner 2019 nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Diese Bestimmung wurde durch die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 eingeführt. Bereits bestehende Statutarstädte, also insbesondere auch solche mit unter 20.000 Einwohnern, nämlich Eisenstadt, Waidhofen an der Ybbs und Rust, blieben bestehen. So wurden sämtliche zuvor bereits bestehenden Statutarstädte übergeleitet, die einzige Verleihung eines neuen Statuts fand noch vor dem Inkrafttreten des Art. 116 Abs. 3 B-VG statt: per 1. Jänner 1964 an Wels.

Statutarstädte sind grundsätzlich bevölkerungsreiche Städte mit überregionaler Bedeutung. So sind etwa alle Landeshauptstädte außer Bregenz Städte mit eigenem Statut. Vorarlberg ist das einzige Bundesland ohne eine Statutarstadt.

Abzugrenzen sind die Statutarstädte von den Stadtgemeinden, die außer dem Titel Stadt über keine besondere Rechtsstellung verfügen.

Rechtliche Besonderheiten

Die Städte mit eigenem Statut weisen gegenüber den Einheitsgemeinden rechtliche Besonderheiten auf. Dies ist zunächst das eigene Stadtrecht (Statut) als Sonderorganisationsgesetz, in dem der Landesgesetzgeber der Stadt eine maßgeschneiderte Verfassung verleihen kann. Etwa kennen die Statute für Linz, Wels und Steyr verglichen mit der oberösterreichischen Gemeindeordnung eine wesentlich weniger strenge Gemeindeaufsicht durch das Land Oberösterreich, zusätzliche Organe wie den Magistrat und die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates und eine gänzlich andere Zuständigkeitsordnung.

In den Städten mit eigenem Statut ist als Hilfsorgan der Magistrat mit dem Magistratsdirektor als Leiter eingerichtet. Der Magistratsdirektor muss das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben. Er ist kraft Verfassung Leiter des inneren Dienstes. Dies bedeutet, dass er in Angelegenheiten der Organisation der personellen Mittel und der Sachmittel und Vorsorge für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang (siehe etwa § 37 Abs. 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992) Leitungs- und Weisungsbefugnisse hat, ohne unmittelbar mit dem Bürgermeister als Vorstand des Magistrates Rücksprache halten zu müssen. In Ausübung dieser Leitungsfunktion dürfen jedoch keine Rechte oder Pflichten begründet oder abgeändert werden (Bereich normloser Verwaltungsakte der inneren Verwaltungsorganisation).

Ein weiterer Unterschied ist, dass für Städte mit eigenem Statut kraft Verfassung keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist. Die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde nimmt stattdessen der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich wahr. Er ist daher etwa für die Bewilligung von Betriebsanlagen und die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren zuständig.

Mit Ausnahme der Städte Krems und Waidhofen an der Ybbs fungieren in Städten mit eigenem Statut die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörde erster Instanz und nimmt damit eine Aufgabe wahr, die sonst der Bezirksverwaltungsbehörde zukommt. Dies hat mit der Stellung als Statutarstadt nicht unmittelbar etwas zu tun, da einerseits die erwähnten Städte von dieser Regelung ausgenommen sind und die Landespolizeidirektionen auch in den Stadtgemeinden Leoben und Schwechat als Sicherheitsbehörde I. Instanz tätig werden. Die Sicherheitsbehörde erster Instanz ist insbesondere für den Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes, des Versammlungsrechts, des Vereinsrechts und des Waffenrechts zuständig.

Bis auf die Statutarstädte Rust, Waidhofen an der Ybbs und Wien sind alle Statutarstädte Sitz von mindestens einer Bezirkshauptmannschaft eines Nachbarbezirkes, in Linz sind es mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und Urfahr-Umgebung zwei.

Geschichte

Älteste Statutarstädte sind:

die alle bereits 1850 ein eigenes Statut verliehen bekamen, soweit sie es nicht schon seit langem besaßen.

  • Die burgenländischen Städte Eisenstadt und Rust waren seit dem 17. Jahrhundert als ungarische Freistädte definiert.
  • Jüngste Statutarstadt ist Wels in Oberösterreich (seit 1. Jänner 1964): Der Stadt wurde im Zusammenhang mit der Gemeindeverfassungsnovelle 1962, aber noch vor deren Inkrafttreten, ein eigenes Statut verliehen.

Die Verleihungsjahre und -vorgänge sind in der Liste der Städte im Detail angeführt.

Zahlreiche Gemeinden, die keine Statutarstädte sind, haben heute mehr als 20.000 Einwohner. Es werden aber keine Anträge auf Verleihung eines Statutes gestellt. In der Vergangenheit war dafür sicherlich ein Grund, dass die Besorgung der Bezirksverwaltungsaufgaben im Finanzausgleich nur unzureichend abgegolten worden ist.

2014 versuchte die überparteiliche Bürgerplattform „Kernraumfusion“ zu erwirken, dass durch Fusion von neun steirischen Gemeinden im Bezirk Voitsberg eine neue Stadt entsteht, die auch den Status einer Statutarstadt erlangen soll. Ebenso stand im Zuge der Ende 2016 durchgeführten Auflösung des Bezirks Wien-Umgebung die Umwandlung der Stadt Klosterneuburg zu einer Statutarstadt neben anderen Optionen zur Diskussion, wurde aber nicht realisiert.

Als Interessenvertretung der Städte und größeren Gemeinden – einschließlich der Statutarstädte – fungiert der von ihnen finanzierte Österreichische Städtebund.

Liste

* Stadt:Name der Stadt
* Wappen:Stadtwappen
* Kfz:Kfz-Kennzeichen
* Bundesland:Name des Bundeslandes
* Karte:Die Lage der Stadt in Österreich
* Einw.:Einwohner (Stand 1. Jänner 2023)
* Fläche in km²:Fläche in Quadratkilometern (Stand: 31. Dezember 2019)
* Dichte (Ew. / km²):Anzahl der Einwohner pro Quadratkilometer
* Statut seit:Verleihungsjahr des Statuts und Quelle dazu
* GKZ:Amtlicher Gemeindeschlüssel (Gemeindekennzahl)
* Bild:Ein Bild aus der Stadt
StadtWap-
pen
KfzBundeslandKarte Einw.Fläche
in km²
Dichte
(Ew/km²)
Statut seitGKZBild
Eisenstadt
E
Burgenland
15.72942,88367 1921 10101
Graz G
Steiermark
298.479127,572340 1850 60101
Innsbruck I
Tirol
131.358104,911252 1850 70101
Klagenfurt
am Wörthersee
K
Kärnten
104.332120,12869 1850 20101
Krems an der Donau KS
Niederösterreich
25.27151,66489 1938 30101
Linz L
Oberösterreich
210.11895,992189 1850 40101
Rust
E
Burgenland
1.96420,0198 1921 10201
Salzburg S
Salzburg
156.61965,652386 1850 50101
St. Pölten P
Niederösterreich
57.639108,44532 1922 30201
Steyr SR
Oberösterreich
37.91726,561428 1867 40201
Villach VI
Kärnten
65.135134,99483 1932 20201
Waidhofen
an der Ybbs
WY
Niederösterreich
11.126131,5685 1869 30301
Wels WE
Oberösterreich
64.38545,921402 1964 40301
Wien
W
Wien
1.982.097414,824778 1850 90101
bis
92301
Wiener Neustadt WN
Niederösterreich
47.87860,94786 1866 30401
  1. Zuvor seit 1648 ungarische Freistadt
  2. Zuvor seit 1681 ungarische Freistadt
  3. Bis 1920 Teil Niederösterreichs (siehe Landesregierung und Stadtsenat Reumann#Wien wird 1920 Bundesland)

Siehe auch

Vergleichbare Verwaltungsformen in anderen Staaten:

Einzelnachweise

  1. Rechtssatz zum Erkenntnis 99/10/0195, Verwaltungsgerichtshof
  2. Kitzmantel: Die oberösterreichischen Statutarstädte. Band 18.
  3. Die Neufassung von Art. 116 Abs. 3 B-VG erfolgte durch BGBl. I Nr. 14/2019.
  4. Siehe Pesendorfer: Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, S. 25 unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH und VwGH.
  5. Studie „Neun Gemeinden – Eine große Stadt“ des Vereins „Kernraumfusion“
  6. iburg.at – „Kommt Volksbefragung?“ (Memento vom 30. Dezember 2015 im Internet Archive)
  7. Statistik Austria – Bevölkerung zu Jahresbeginn nach administrativen Gebietseinheiten (Bundesländer, NUTS-Regionen, Bezirke, Gemeinden) 2002 bis 2023 (Gebietsstand 1.1.2023) (ODS)
  8. 1 2 Aufrechterhaltung des bisherigen Wirkungsbereichs, Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1921 (EVB., Einrichtungsverordnung Burgenland), BGBl. Nr. 476 / 1921, § 5 Abs. 4 f., § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10
  9. Provisorische Gemeinde-Ordnung für die Stadt Gratz, LGBl. Nr. 57/1850
  10. Kundmachung des Statthalters … vom 14. April 1850, betreffend die politische Landes-Einteilung von Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 67/1850
  11. Gemeinde-Ordnung für die Stadt Klagenfurt vom 9. Juni 1850 (elektronisch nicht verfügbar), zitiert in LGBl. Nr. 27/1868
  12. § 1 Abs. 1 S. 34 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. Oktober 1938 über die Einteilung des Amtsbereiches Niederdonau in Verwaltungsbezirke, LGBl. Nr. 37/1938 vom 14. Oktober 1938
  13. Erlaß des Statthalters vom 15. Juni 1850, womit die Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Linz … kundgemacht werden, LGBl. Nr. 261/1850
  14. Erlaß des Statthalters vom 15. Juni 1850, LGBl. Nr. 322/1850
  15. Gesetz vom 23. Februar 1922, betreffend die Erlassung eines Statutes und einer Gemeindewahlordnung für die Stadt St. Pölten, LGBl. Nr. 63/1922
  16. Landesgesetz betreffend das Gemeinde-Statut für die Stadtgemeinde Steyr, LGBl. Nr. 8/1867
  17. Landtagsbeschluss 25. Juni 1931, LGBl. Nr. 50/1931 (wirksam ab 1. Jänner 1932)
  18. Landesgesetz vom 6. Februar 1869, womit ein Gemeinde-Statut und eine Gemeinde-Wahlordnung für die Stadt Waidhofen an der Ybbs erlassen wird, LGBl. Nr. 24/1869
  19. Gesetz vom 11. Dezember 1963, kundgemacht am 16. Jänner 1964, mit dem für die Stadt Wels ein vorläufiges Gemeindestatut erlassen wird, LGBl. Nr. 1/1964
  20. Kundmachung der k.k. Statthalterei und Kreisregierung von Niederösterreich vom 20. März 1850 wegen Erlassung der provisorischen Gemeindeordnung für die Stadt Wien, LGBl. Nr. 21/1850
  21. Gesetz, womit ein Gemeinde-Statut und eine Gemeinde-Ordnung für die Stadt Wiener-Neustadt erlassen wird, 8. August bzw. 19. September 1866, LGBl. Nr. 17/1866
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