Die 2.093 Gemeinden in Österreich (Stand 1. Jänner 2022) sind die unterste Ebene der Verwaltungsgliederung und sind in der Bundesverfassung verankert. Grundsätzlich gehört nach Art. 116 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Österreich jede Fläche im Staatsgebiet einer Gemeinde an. Es gibt keine gemeindefreien Gebiete wie in anderen Staaten.

Auch die Bundeshauptstadt Wien und die anderen Statutarstädte sind Gemeinden, jedoch weichen deren Organisationsstrukturen und Aufgaben erheblich von den „gewöhnlichen“ Gemeinden ab.

Begriff der Gemeinde

Die Gemeinde als Gebietskörperschaft der Kommunalebene wird in Österreich allgemein Gemeinde genannt, im Bundes-Verfassungsgesetz Ortsgemeinde. Gelegentlich wird zur Präzisierung die Bezeichnung politische Gemeinde verwendet – zum Beispiel um die Unterscheidung zwischen (politischer) Gemeinde und Katastralgemeinde (Vermessungseinheit) zu verdeutlichen.

Das Wort »Kommune« als Bezeichnung für »Gemeinde« ist in Österreich veraltet bzw. veraltend. Man spricht allerdings von kommunalen Einrichtungen oder Kommunalsteuern.

Die kommunale Verwaltungsebene entspricht LAU 2 in der europäischen NUTS-Systematik.

Rechtsstellung und Organisation

Rechtlich besteht kein Unterschied zwischen kleinen und großen Gemeinden. Eine Gemeinde kann aus mehreren Orten bestehen. Die Fläche einer Gemeinde umfasst für gewöhnlich mehrere Katastralgemeinden des Grundbuchs, die aber von der politischen Verwaltung unabhängig und mit den Ortschaften als geographische und statistische Einheiten nicht unbedingt deckungsgleich sind. So kann es vorkommen, dass eine Gemeinde nur aus einem Ort besteht, aber mehrere Katastralgemeinden umfasst. Andererseits ist es möglich, dass eine Gemeinde zahlreiche Katastralgemeinden umfasst, auf deren Fläche sich ihrerseits wieder einer oder mehrere Orten befinden. Dies hat oft mit dem Zeitpunkt jeweiliger Gemeindereformen und damit verbundenen Zusammenlegungen zu tun.

Art. 120 B-VG sieht eine Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden nach dem Muster der Selbstverwaltung vor, verlangt jedoch ein Durchführungsgesetz in der Form eines Bundesverfassungsgesetzes, das jedoch nie erlassen wurde.

Organe der Gemeinde

Die Organe der Gemeinde sind:

  • Der Gemeinderat (in Vorarlberg und Salzburg: „Gemeindevertretung“), der in geheimer und direkter Wahl gewählt wird, ist das beschließende und überwachende Organ. Er setzt sich aus den Gemeinderäten zusammen. Eigentlich werden bei der Gemeinderatswahl Listen von Wahlparteien gewählt. Diesen werden dann nach dem d’Hondtschen Verfahren im Verhältnis der erzielten Wählerstimmen die Mandate zugeteilt. Nur Personen, die auf dem Wahlvorschlag einer Wahlpartei kandidiert haben, können in den Gemeinderat einberufen werden.
  • Der Gemeindevorstand (in Stadtgemeinden „Stadtrat“, in Städten mit eigenem Statut „Stadtsenat“), der aus der Mitte der Gemeinderäte gewählt wird, ist das vollziehende Organ im eigenen Wirkungsbereich. Er besteht aus dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und weiteren Mitgliedern.
  • Der Bürgermeister ist das vollziehende Organ im übertragenen Wirkungsbereich. Der Bürgermeister wird je nach Bundesland entweder vom Gemeinderat oder in direkter Wahl gewählt. Die Direktwahl der Bürgermeister gibt es derzeit in sechs Bundesländern: Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg. Ende 2019 haben von den 2096 Gemeinden 177 Bürgermeisterinnen (8,44 %, siehe Frauenanteile ab 2015).

Für einzelne Ortsteile kann als direkter Vertreter des Bürgermeisters vor Ort ein Ortsvorsteher, der auch aus dem Kreis der Gemeinderäte stammen kann, eingesetzt werden.

Gemeindeamt, Marktgemeindeamt, Stadtamt und Magistrat

Die Verwaltungsbehörde der Gemeinde wird Gemeindeamt genannt, in Marktgemeinden Marktgemeindeamt, in Stadtgemeinden Stadtamt und in Statutarstädten Magistrat. Das Gebäude, in dem die Gemeindeverwaltung untergebracht ist, wird in Stadtgemeinden und Statutarstädten Rathaus, in den anderen Gemeinden üblicherweise Gemeindeamt bzw. Marktgemeindeamt genannt. Bei Gemeinden, die aus mehreren Ortsteilen beziehungsweise Katastralgemeinden bestehen, befindet sich die Gemeindeverwaltung meist im (namensgebenden) Hauptort. Um auch der Bevölkerung in den anderen Ortsteilen einen einfachen Zugang zur Ortsverwaltung zu ermöglichen, können Außenstellen eingerichtet sein.

Gemeindeaufsicht

Die Gemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Land, die von der Landesregierung und teilweise auch von den Bezirkshauptmannschaften ausgeübt wird. Die Gemeindeaufsicht soll sicherstellen, dass die Gemeinde die für sie geltenden Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, sie ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und sie ihre Aufgaben erfüllt (Art. 119a B-VG). Darüber hinaus prüft die Gemeindeaufsicht auch die ordnungsgemäße Finanzgebarung der Gemeinden. Gemeinden mit zumindest 10.000 Einwohnern unterstehen nach Art. 127a B-VG auch der Kontrolle durch den Rechnungshof. Nach Art. 127c B-VG können die Länder die Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern der Kontrolle eines eventuell bestehenden Landesrechnungshofes unterwerfen.

Interessenvertretungen der Gemeinden

Die Vertretung der Städte und Gemeinden gegenüber dem Land und dem Bund sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund. Beide Interessenvertretungen sind seit 1988 in der Bundesverfassung ausdrücklich genannt und als Vertretungen der Gemeinden anerkannt (Art. 115 Abs. 3 B-VG).

Während der Österreichische Städtebund bereits 1915 gegründet bzw. 1946 wiedergegründet wurde, besteht der Österreichische Gemeindebund seit 1947. Städtetage als Spitzentreffen gab es schon ab 1887, den ersten Österreichischen Gemeindetag beging man 1948. Die Doppelmitgliedschaft bei beiden Organisationen ist möglich. Für die Mitgliedschaft im Städtebund ist es nicht unbedingt nötig, dass eine Gemeinde auch den Titel Stadt trägt, auch Märkte und Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern werden durch den Städtebund vertreten (z. B. die Marktgemeinde Lustenau).

Aufgaben

Die Aufgaben der Gemeinde werden in der österreichischen Bundesverfassung und in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt, die Landesgesetze sind.

Dabei wird zwischen gesetzlichen und freiwilligen Aufgaben einer Gemeinde unterschieden. Statutarstädte nehmen neben den Aufgaben einer Gemeinde auch solche der Bezirksverwaltung wahr; die Gemeinde Wien zusätzlich die Landesaufgaben. Gemeinden sind vollständige Rechtspersönlichkeiten (als Gebietskörperschaften) und können für die Erledigung ihrer Angelegenheiten sowohl Firmen, als auch Gemeindeverbände gründen.

Gesetzliche Aufgaben

Die Gemeinden haben eine Reihe von Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen durch Bundes- oder Landesgesetz übertragen sind:

Teilweise fallen diese Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich. Dabei sind die Organe der Gemeinden an keine Weisungen staatlicher Behörden gebunden. Die staatlichen Behörden können in diesen Fällen nur eine Rechtsaufsicht ausüben. Darüber hinaus besteht ein übertragener Wirkungsbereich. In diesen Angelegenheiten ist der Bürgermeister – der in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich ausschließlich zuständig ist – an die Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden (Bundesbehörden, Landesbehörden) gebunden.

Freiwillige Aufgaben

Neben den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben können die Gemeinden im Interesse ihrer Bürger auch weitere Aufgaben übernehmen. Beispiele für solche Aufgaben wäre die Errichtung von:

Um wichtige Aufgaben effizienter durchführen zu können, wird von Gemeinden in vielen Fällen die Möglichkeit genutzt, sich freiwillig zu Gemeindeverbänden zusammenzuschließen. Das geschieht etwa:

  • im Rahmen der kommunalen Abfallwirtschaft zu Abfallverbänden
  • im Abwasserwesen zu Abwasserverbänden
  • im Schulwesen zu Schulgemeinden/Schulsprengeln
  • im Sozialhilfewesen (in einigen Bundesländern in Form von Sozialhilfeverbänden; zumeist auf Bezirksebene)

Häufig schließen sich Gemeinden auch zu einem Staatsbürgerschaftsverband oder Standesamtsverband bzw. zu gemeinsamen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden zusammen.

Gemeindename

Der Gemeindename ist in den meisten Fällen identisch mit dem Namen des größten Ortes. Im Zuge der verschiedenen Gemeindereformen können sie aber einen künstlichen, das heißt relativ neuen Namen erhalten haben, beispielsweise durch Anhängen einer Zusatzinformation zur leichteren Lokalisierung, vor allem, wenn es sich um einen häufigeren Ortsnamen handelt. Auch Doppelnamen von zwei gleich großen Siedlungen kommen vor. Falls der Gemeindename nicht einem Siedlungsnamen entspricht, kann man diesen kaum auf einer Landkarte oder einer Ortstafel finden.

Aber auch bei den Schreibweisen gibt es Eigenheiten. So können die Schreibweisen in den Registern der jeweiligen Landesregierung von den geografischen Schreibweisen des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen leicht differieren. Beispielsweise werden Bindestriche einmal weggelassen, im anderen Fall hinzugefügt, dasselbe gilt für Präfixe wie St. und Sankt. Auch die s-Schreibweise kann differieren, so dass ein Ortsname einmal mit ß, das andere Mal mit ss geschrieben wird.

Choronyme

Die Namen von Bezirken, Gerichtsbezirken und anderen Behörden, Schulen oder Vereinen stimmen nicht immer mit dem Namen der Sitzgemeinde überein, ebenso wie viele Ortschaften und Katastralgemeinden einen abweichenden Namen führen, sogenannte Choronyme. Sogar die Gemeinden, die Statistik Austria und die genannten Institutionen führen teilweise einen oder mehrere abweichende Namen zu einer Gemeinde.

Beispiele
  • Brand-Laaben: Die Gemeinde umfasst u. a. die beiden Katastralgemeinden Brand und Laaben, das Gemeindeamt ist in der größten Ortschaft: Laaben.
  • Wienerwald: Es gibt keinen gleichnamigen Ort, nur die verschiedenen Katastralgemeinden Grub, Dornbach, Sulz im Wienerwald und Sittendorf sowie die Orte Wöglerin, Gruberau, 
  • Zwentendorf an der Donau: Die Katastralgemeinde selbst heißt nur Zwentendorf, durch den Zusatz kann sie leichter von Zwentendorf (Gemeinde Gnadendorf) unterschieden werden.
  • Zwettl-Niederösterreich: Im Gegensatz zu dieser offiziellen Bezeichnung wird im Alltag nur von Zwettl gesprochen, eine der 61 Katastralgemeinden heißt Zwettl Stadt.
wer legt welche Namen fest? unterschiedliche Schreibweisen an Beispielen
wer?Landes­recht BEV GemeindeBund Homepage Bezirk***Homepage Gem. Statistik Austria***
Name für:
––––
Quelle
BezirkGemeindeKGOrt­schaft Bez.-Ger. BezirkGem.Gem. / KG / O.Bezirk Gem. O.
K Sankt Veit an der Glan St. VeitSt.St.SanktSt.V…St.SanktSt.St.
N St. PöltenSankt St.St.St.St.St.St. / St. / ?Sankt Pölten(Land)St.St.
O St. Johann am WaldeSanktSt. Johann*Sanktbeide / ? / St.St.Sankt
S St. Johann im PongauSt. St.SanktSanktSt.beideSanktSanktSankt
St Sankt Johann in der Haide St.SanktSanktbeide** / St. / St.SanktSankt
T St. Johann in TirolSt.St.St.St. / ? / ?St.St.

* ohne nähere Bezeichnung ** auch: St. Johann i. d. Haide *** übernehmen festgelegte Namen tw. falsch

St. oder Sankt

In Österreich führen 147 Gemeinden einen Gemeindenamen mit dem Namensbestandteil St. oder Sankt. Davon beginnen:

Nicht am Anfang des Gemeindenamens enthalten
Bundesländer
  • St. enthalten 13 Gemeindenamen in Kärnten, 22 in Niederösterreich, 40 in Oberösterreich, 9 in Tirol und 3 in Vorarlberg
  • Sankt enthalten 5 Gemeindenamen im Burgenland und 10 in Salzburg
  • Beide Varianten gibt es nur in der Steiermark: 4 St. und 41 Sankt

Marktgemeinden, Stadtgemeinden und Statutarstädte

Den Gemeinden kann aufgrund der Gemeindeordnungen der Länder die Bezeichnung Marktgemeinde oder die höherrangige Bezeichnung Stadtgemeinde verliehen werden. In der Steiermark sieht zum Beispiel § 3 Abs. 1 der Gemeindeordnung vor, dass „Gemeinden mit 10.000 Einwohnern [...] die sich wegen ihrer geschichtlichen Entwicklung und wegen ihrer aktuellen wirtschaftlichen und demografischen Bedeutung auszeichnen und zentrale Orte eines größeren Gebietes oder Anziehungspunkt für das umliegende Siedlungsgefüge darstellen,“ zur Stadtgemeinde erhoben werden können. Für die Erhebung zur Marktgemeinde gilt nach § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung eine Mindestzahl von 3.000 Einwohnern, sonst gelten dieselben Bedingungen. Die Erhebung zur Markt- oder Stadtgemeinde erfolgt durch die Landesregierung. Die Verleihung dieser Titel erfolgt ausschließlich aus Gründen des Prestiges für die Gemeinde, hat jedoch keine rechtlichen Folgen. Die Bezeichnung der Gemeinden als Markt- oder Stadtgemeinde ist vielfach historischen Ursprungs und steht nicht in Zusammenhang mit deren Einwohnerzahl. So gibt es Marktgemeinden mit etwa 15.000 Einwohnern, aber auch wesentlich kleinere Städte.

Gemeinden, die nicht zur Markt- oder Stadtgemeinde erhoben wurden, führen offiziell nur die Bezeichnung „Gemeinde“. Die Statistik Austria bezeichnet sie auch als Gemeinden ohne Status. Der historische Begriff Landgemeinde bezog sich auf alle Gemeinden, die keine Stadtgemeinden waren.

Von der Erhebung zur Stadtgemeinde ist die Verleihung eines eigenen Statuts (Stadtrechts) zu unterscheiden. Dieses ist gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag hin durch Landesgesetz zu verleihen, wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden. Eine Besonderheit der Statutarstädte, auch Städte mit eigenem Statut genannt, liegt in ihrem Statut als besonderem Organisationsgesetz, das Regelungen enthält, die für alle anderen Gemeinden des Landes in der Gemeindeordnung geregelt sind. Die zweite wesentliche Besonderheit ist, dass die Städte mit eigenem Statut auch die Bezirksverwaltung wahrnehmen und das Gemeindegebiet zugleich einen Bezirk bildet.

Gebietsänderungen

Zu Gebietsänderungen von Gemeinden kommt es entweder durch einvernehmliche Gemeinderatsbeschlüsse der betroffenen Gemeinden und anschließende Genehmigung durch die Landesregierung, oder – auch gegen den Willen betroffener Gemeinden – durch Landesgesetze. Die genauen Regelungen dazu sind in den einzelnen Bundesländern uneinheitlich.

Es gibt folgende Arten von Gebietsänderungen von Gemeinden
  • Grenzänderung: Alle betroffenen Gemeinden bestehen weiter, es kommt jedoch durch Gebietstausch oder ein- oder mehrseitige Gebietsabtretungen zu Veränderungen der Gemeindegebiete und -grenzen.
  • Vereinigung (Fusion, Zusammenlegung): Zwei oder mehr bisher selbständige Gemeinden werden zu einer Gemeinde vereinigt. Rechtlich entsteht durch die Vereinigung eine neue Gemeinde, auch wenn sie den Namen einer ihrer Vorgängergemeinden weiterführt. Die neue Gemeinde führt den höchsten Rang der vereinigten Vorgängergemeinden (also, falls zutreffend, Markt- oder Stadtgemeinde). Umgangssprachlich spricht man nach Zusammenlegungen oft von Großgemeinden.
  • Von obigen Vereinigungen sind Eingemeindungen zu unterscheiden, bei denen eine Gemeinde vollständig in einer anderen, weiter bestehenden Gemeinde aufgeht; das ist in Österreich jedoch nur ausnahmsweise der Fall.
  • Trennung (Auseinanderlegung): Eine Gemeinde wird in zwei oder mehr neue Gemeinden getrennt.
    • Neuerrichtung: Ein Sonderfall der Trennung; mit Neuerrichtung bezeichnet man im amtlichen Sprachgebrauch gelegentlich das Rückgängigmachen früherer Zusammenlegungen. Umgangssprachlich wird das auch als Wiedererrichtung bezeichnet; jedoch besteht in solchen Fällen keine rechtliche Kontinuität; z. B. geht ein für eine Gemeinde vor einer Zusammenlegung bestehendes Marktrecht nach dem Rückgängigmachen der Zusammenlegung nicht automatisch wieder an diese Gemeinde; so dass die Bezeichnung Neuerrichtung ihre Berechtigung hat.
  • Aufteilung: Eine Gemeinde wird aufgelöst, ihr Gebiet fällt an zwei oder mehr bestehende und bestehenbleibende Gemeinden.
  • Neubildung: Eine Gemeinde wird aus Teilen bestehender, bestehenbleibender Gemeinden gebildet.

Geschichte

Eine mit heute vergleichbare Form der Gemeinde gibt es in Österreich erst seit dem von Kaiser Franz Joseph I. am 17. März 1849 als Kaiserliches Patent für ganz Cisleithanien, also alle nichtungarischen Länder des Kaisertums Österreich, erlassenen provisorischen Gemeindegesetz. Ausnahmen bildeten dabei teilweise die Städte und Märkte, die bereits früher direkt dem Landesherrn unterstellt wurden.

Die Aufgaben der Gemeinden hingegen standen bis dahin unter der Verantwortung des jeweiligen Grundherrn, der für Geschäfte vor Ort einen Dorfrichter einsetzte. Dieses auf dem Feudalwesen beruhende System von Grundherrschaften wurde aber 1848/49 infolge der Revolution 1848 aufgehoben.

Die nächste Regelung der Materie für ganz Cisleithanien erfolgte am 5. März 1862 mit dem von Kaiser und Reichsrat erlassenen Gesetz, womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens vorgezeichnet werden; es wurde von der Verwaltung als Reichsgemeindegesetz bezeichnet, um es von den auf seiner Basis durch Landesgesetze erlassenen Gemeindeordnungen zu unterscheiden.

Der am 30. Oktober 1918 entstandene Staat Deutschösterreich beschloss in seiner Provisorischen Nationalversammlung am 18. Dezember 1918, dass das aktive und passive Wahlrecht ohne Unterschied des Geschlechtes ausgeübt wird. Frauen waren nun bei Wahlen gleichberechtigt. Außerdem waren jetzt auch auf Landes- und Gemeindeebene alle Männer wahlberechtigt. Bis dahin war das 1907 gesamtstaatlich eingeführte allgemeine und gleiche Männerwahlrecht von Ländern und Gemeinden nicht nachvollzogen worden.

Im am 10. November 1920 in der Republik Österreich in Kraft getretenen Bundes-Verfassungsgesetz wurden wiederum nur Grundsätze für die Struktur der Gemeinden bestimmt; Details waren wie bis dahin der Landesgesetzgebung überlassen.

Vom 15. September 1938 bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges galt die deutsche Gemeindeordnung. Mit Art. 1 des Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 1. Mai 1945 wurde demokratisches österreichisches Verfassungsrecht wiederhergestellt.

§ 34 der Vorläufigen Verfassung vom 1. Mai 1945 verwies auf durch Gesetz zu erlassende Landgemeindeordnungen und Städteordnungen. Im Wesentlichen wurden im Laufe des Jahres 1945 die gesetzlichen Regelungen (Gemeindeordnungen) der Ersten Republik vor 1934 wieder in Kraft gesetzt.

1962 wurde im Nationalrat die Verfassungsgesetznovelle 1962 verabschiedet. Sie enthielt grundsätzliche Bestimmungen der Gemeindeselbstverwaltung, unter deren Beachtung die Bundesländer ihre Gemeindeordnungen in Landesgesetzen festzulegen hatten. Die Novelle bezog sich implizit auf die Europäische Charta der Gemeindefreiheiten, die 1954 von den europäischen Gemeinden in Versailles verabschiedet wurde. (Sie wurde durch die von Österreich ratifizierte, 1988 in Kraft getretene Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung international rechtsverbindlich vereinbart.)

Unabhängig davon wurden in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in einigen Bundesländern Gemeindereformen durchgeführt, bei denen vielfach Gemeinden zusammengelegt wurden. Die Gemeinden erhielten meist den Namen der größten Ortschaft, aber auch neue Gemeindenamen entstanden. Die Katastralgemeinden behielten meist ihre alten Namen. Diese Zusammenlegungen stießen aber immer wieder auf Widerstand in der Bevölkerung, weil die Bevölkerungsstrukturen nicht zusammenpassten oder manche Orte sich benachteiligt fühlten. So wurden manche zusammengelegten Gemeinden auch nach Jahrzehnten wieder geteilt. Es gibt auch nach wie vor Kleinstgemeinden mit weniger als 100 Einwohnern.

In der Steiermark hat sich die Landesregierung 2011 dazu bekannt, im Zuge einer Strukturreform die Zahl der Bezirke und der Gemeinden beträchtlich zu reduzieren. Auslöser dieser Bestrebungen war die hohe Verschuldung des Bundeslandes und die daher bestehende Notwendigkeit, wesentliche Einsparungen im Verwaltungssektor zu Stande zu bringen. Die Zusammenlegung der Bezirke erfolgte von 2012 bis 2013, die der Gemeinden wurde 2015 wirksam.

Statistisches

Quelle für den gesamten Abschnitt: Statistik Austria bzw. für die Flächen: Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV)

Anzahl der Markt- oder Stadtgemeinden sowie Statutarstädte

Verteilung der Gemeinden nach Typen (Stand: 1. Jänner 2022):

BundeslandGemeinden
insgesamt
Statutar-
städte
Stadt-
gemeinden
Markt-
gemeinden
„einfache“
Gemeinden
Ø Einwohner /
Gemeinde
Burgenland 1712116791 1.762
Kärnten 1322154768 4.310
Niederösterreich 573472327170 2.999
Oberösterreich 438329151255 3.477
Salzburg 1191102484 4.776
Steiermark 286134122129 4.424
Tirol 27711021245 2.784
Vorarlberg 96051279 4.233
Wien 11 1.982.097
Österreich2093 151867711121 3.405 / 4.350*

* Durchschnittswerte ohne und mit der als Großstadt anzusehenden Stadt Wien. Einwohner Stand: 1. Jänner 2023

Größte und kleinste Gemeinden

für alle Einwohnerzahlen: Stand 1. Jänner 2023; für alle Flächen: Stand 31. Dezember 2018

Nach Einwohnern

Nach Fläche

Siehe auch

Literatur

  • Hans Neuhofer: Gemeinderecht: Organisation und Aufgaben der Gemeinden in Österreich. 2. Auflage. Reihe Springers Handbücher der Rechtswissenschaft. Springer, 1998, ISBN 978-3-211-82929-5.

Einzelnachweise

  1. RIS – Bundes-Verfassungsgesetz Art. 116 – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 8. Juli 2019. In: ris.bka.gv.at. Abgerufen am 22. Juli 2019.
  2. „Soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.“ Art. 115 (1) B-VG Fünftes Hauptstück, Selbstverwaltung, A. Gemeinden (ris.bka)
  3. etwa: Katastralgemeinden, help.gv.at
  4. Österreichisches Wörterbuch, 351979.
  5. Variantenwörterbuch des Deutschen, 2004.
  6. Daten-Tabelle: Unsere Bürgermeister/innen. In: Gemeindebund.at. Datenstand November 2019, abgerufen am 16. Dezember 2019 (Einzelgrafik 1999–2019).
  7. Statistik Austria: Gemeindeliste
  8. Statistik Austria: Gemeinden mit Ortschaften
  9. Anlage vom Bezirkshauptmannschaften-Gesetz
  10. Verordnung über die Verwaltungsbezirke in Niederösterreich
  11. Gemeinden, Alphabetische Liste
  12. Gemeinden das Landes Salzburg
  13. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark
  14. Anhang zur Organisation der Bezirkshauptmannschaften
  15. Politische Bezirk (pdf)
  16. Hinsichtlich der Marktgemeinden, vgl. Marktgemeinden in Österreich – von der Geschichte bis zur Gegenwart. In: Kommunal. 7. Februar 2020, abgerufen am 15. Februar 2020.
  17. Gemeinden. Abgerufen am 11. Februar 2020.
  18. Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich. Wien 1859, S. 152 (Kapitel Landgemeinde=Ordnung).
  19. Wilhelm Rausch (Hg.), Hermann Rafetseder: „Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs seit der Mitte des 19. Jahrhunderts.“ (Band 2 von „Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs.“) Österreichischer Arbeitskreis für Stadtgeschichteforschung, Linz 1989, S. 21–27.
  20. RGBl. Nr. 170 / 1849 (S. 203)
  21. RGBl. Nr. 18 / 1862, S. 36.
  22. §§ 11 und 12, Gesetz vom 18. Dezember 1918 über die Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung, StGBl. Nr. 115 / 1918, S. 166 ff.
  23. Art. 116–120 B-VG, BGBl. Nr. 1 / 1920, S. 15 f.
  24. StGBl. Nr. 6/1945, S. 7.
  25. StGBl. Nr. 5 / 1945, S. 8.
  26. 1 2 Neuhofer: Gemeinderecht. 1998, S. 9 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 23. April 2009]).
  27. BGBl. Nr. 205/1962, S. 1011.
  28. Regionale Gliederungen
  29. Regionalinformation (Memento des Originals vom 11. Mai 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  30. CSV-Datei aus REGIONALINFORMATION.zip (1.221 kB); abgerufen am 12. Jänner 2019.
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.