Das Bezirksamt Weinheim, zunächst Amt Weinheim, war eine von 1803 bis 1936 bestehende Verwaltungseinheit in Norden des Landes Baden mit Sitz in Weinheim. Nach mehreren Verwaltungsreformen liegt sein Gebiet zum weit überwiegenden Teil im baden-württembergischen Rhein-Neckar-Kreis.

Geschichte

Das Amt entstand 1803 in einem Gebiet, das infolge des Reichsdeputationshauptschlusses an Baden gefallen war. Die Ortschaften kamen von der Kurpfalz und hatten zuvor zur Schriesheimer Zent im Oberamt Heidelberg gezählt, Weinheim war dem Oberamt unmittelbar unterstellt gewesen. Der Amtsbezirk erstreckte sich zunächst hauptsächlich entlang der Bergstraße, spätere Erweiterungen brachten auch Orte im angrenzenden Odenwald und der Oberrheinischen Tiefebene hinzu. Sitz der Verwaltung war zunächst das Schloss, ab 1809/10 das Deutschordenshaus.

Im Zuge der Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung 1857 wurde Weinheim Sitz eines Amtsgerichts. Mit Inbetriebnahme der Schmalspurbahn nach Heidelberg 1890 erhielten die Ortschaften an der Bergstraße südlich von Weinheim einen Bahnhof und somit eine direkte Verbindung zur Amtsstadt.

Aufgrund des Gesetzes über die Neueinteilung der inneren Verwaltung wurde das Bezirksamt Weinheim am 1. Oktober 1936 aufgelöst, das Gebiet dem Bezirksamt Mannheim zugeteilt. Die Ortschaften kamen mit diesem zum 1939 gegründeten Landkreis Mannheim und im Januar 1973 zum Rhein-Neckar-Kreis, zu dem sie unverändert gehören. Ausnahmen sind Straßenheim, das bereits 1930 nach Mannheim eingemeindet worden war, sowie Rennhof, das im Rahmen eines Staatsvertrages 1983 zum Land Hessen wechselte und heute zum Lampertheimer Stadtteil Hüttenfeld zählt.

Übergeordnete Behörden

Die übergeordneten Behörden waren stets in Mannheim angesiedelt:

Gemeinden und Einwohner

In der Amtsbeschreibung aus dem Jahre 1804, in der die schöne Landschaft an der Bergstraße hervorgehoben wird, wird für die zugehörigen Ortschaften für 1802 von den folgenden Einwohnerzahlen berichtet:

1836

1812 löste sich Sulzbach von Hemsbach und wurde eine eigenständige Gemeinde. 1813 kamen die grundherrschaftlichen Orte Leutershausen und Ursenbach, 1829 vom Bezirksamt Heidelberg noch Rippenweier, Ritschweier, Oberflockenbach und Steinklingen neu zu Weinheim. 1836 hatte das Bezirksamt 14.110 Einwohner, davon 9.458 Evangelische, 4.217 Katholiken und 435 Juden. Sie verteilten sich auf die 11 Gemeinden wie folgt:

  • Weinheim 5.222, darunter
    • Nächstenbach 36
  • Großsachsen 1.090
  • Hemsbach 1.767, darunter
  • Hohensachsen 643
  • Laudenbach 1592
  • Leutershausen 1340
  • Lützelsachsen 967
  • Oberflockenbach 358, darunter
  • Rippenweier 444, darunter
    • Ritschweier 68
    • Rittenweier 69
    • Heiligkreuz 107
    • Kunzenbach 15
  • Sulzbach 549, darunter
    • Sulzbacher Hof 14
  • Ursenbach 138

1913

1837 trennte sich Ritschweier von Rippenweier und wurde wieder eigenständig. Bei der Auflösung des Bezirksamts Ladenburg bekam Weinheim 1864 Heddesheim mit Straßenheim und Muckensturm zugeteilt. 1913 hatte das Bezirksamt 29.315 Einwohner, davon 19.613 evangelisch, 9.190 Katholiken, 7 altkatholisch, 102 übrige Christen, 386 Juden und 17 sonstige. Sie verteilten sich auf 13 Gemeinden und 3 abgesonderte Gemarkungen:

  • Weinheim 14.170
  • Großsachsen 1.213
  • Heddesbach 2.983, davon Neuzenhof mit eigener Gemarkung 15
  • Hemsbach 2.530
  • Hohensachsen 869
  • Laudenbach 1883
  • Leutershausen 1829
  • Lützelsachsen 1367
  • Oberflockenbach 630
  • Rippenweier 466
  • Ritschweier 65
  • Sulzbach 1036
  • Ursenbach 135

Abgesonderte Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung:

  • Muckensturm 67
  • Straßenheim 72

Leiter der Verwaltung

Die Leitung der Verwaltung, als Amtmann oder Oberamtmann und später Landrat, hatten inne:

Literatur

  • Beschreibung der Orte des Amtes Weinheim in: Peter Wund: Geographisch-statistisch-topographische Beschreibung von dem Kurfürstenthume Baden, Band 2: Die badische Pfalzgrafschaft, Karlsruhe 1804, S. 81–86. Digitalisiere Version der Bayerischen Staatsbibliothek.
  • Historischer Atlas von Baden-Württemberg, online verfügbar bei LEO-BW:
    • Blatt VII.4: Verwaltungsgliederung in Baden, Württemberg und Hohenzollern 1815–1857
    • Blatt VII.5: Verwaltungsgliederung in Baden, Württemberg und Hohenzollern 1858–1936
    • Gemeinsames Erläuterungsblatt, verfasst von Ulrike Redecker (Baden) und Wilfried Schöntag (Württemberg)
  • Staatl. Archivverwaltung Baden-Württemberg in Verbindung mit d. Städten u.d. Landkreisen Heidelberg u. Mannheim (Hrsg.): Die Stadt- und die Landkreise Heidelberg und Mannheim: Amtliche Kreisbeschreibung, Bd. 1: Allgemeiner Teil,. Karlsruhe 1966, S. 246.

Einzelnachweise

  1. Staatl. Archivverwaltung Baden-Württemberg in Verbindung mit d. Städten u.d. Landkreisen Heidelberg u. Mannheim (Hrsg.): Die Stadt- und die Landkreise Heidelberg und Mannheim: Amtliche Kreisbeschreibung. Bd. 3: Die Stadt Mannheim und die Gemeinden des Landkreises Mannheim, Karlsruhe 1970, S. 902
  2. Gesetz über die Neueinteilung der inneren Verwaltung vom 26. Juni 1936. Digitalisierte Version auf der Website der Badischen Landesbibliothek.
  3. Die Grenze ging mitten durch Hüttenfeld. Mannheimer Morgen, 10. Dezember 2020, abgerufen am 27. Juli 2022.
  4. Hof und Staats-Handbuch des Grossherzogthums Baden, digitalisierte Version auf der Website der Badischen Landesbibliothek, S. 264f.
  5. Übersicht über die neue Verwaltungsgliederung Badens, veröffentlicht im Großherzoglich-Badischen Regierungsblatt am 25. Juli 1864. Digitalisierte Version auf der Website der Badischen Landesbibliothek.
  6. Hof und Staats-Handbuch des Grossherzogthums Baden, 1913, Statistischer Anhang. Digitalisierte Version auf der Website der Badischen Landesbibliothek, S. 382f..
  7. Wolfram Angerbauer (Red.): Die Amtsvorsteher der Oberämter, Bezirksämter und Landratsämter in Baden-Württemberg 1810 bis 1972. Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der Kreisarchive beim Landkreistag Baden-Württemberg. Theiss, Stuttgart 1996, ISBN 3-8062-1213-9.
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.