Diese Bildtafel der Schifffahrtszeichen in Deutschland beinhaltet die gültigen Schifffahrtszeichen gemäß Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Stand Oktober 2019).
Binnenschifffahrt
Die hier abgebildeten Schifffahrtszeichen entsprechen denen in Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung aufgeführten Zeichen.
Verbotszeichen
- A.1 Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
- A.1 Brücke, Sperrwerk, oder Schleuse geschlossen
- A.1 Anlage dauerhaft gesperrt
- A.1 Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
- A.1 Vorübergehendes Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
- A.1 Langdauerndes Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
- A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar.
- A.2 Überholverbot, allgemein
- A.3 Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen.
- A.4 Verbot des Begegnens und Überholens
- A.5 Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
- A.5.1 Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
- A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
- A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
- A.8 Wendeverbot
- A.9 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen
- A.9 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen als Lichtzeichen
- A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
- A.11 Verbot der Einfahrt
- A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- A.13 Fahrverbot für ein Sportboot
- A.14 Verbot des Wasserskilaufens
- A.15 Fahrverbot für ein Segelfahrzeug
- A.16 Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
- A.17 Verbot des Segelsurfens
- A.18 Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Wasserscooter, Jetski usw.).
- A.20 Bade- und Schwimmverbot
Gebotszeichen
- B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
- B.2a Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
- B.2b Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
- B.3a Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
- B.3b Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
- B.4a Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren
- B.4b Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren
- B.5 Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten
- B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) gegenüber dem Ufer nicht zu überschreiten
- B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben
- B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
- B.9a Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern
- B.9b Gebot wie B.9a
- B.11a Gebot, Sprechfunk zu benutzen
- B.11a Gebot, Sprechfunk zu benutzen
- B.11b Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
- B.11b Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
- B.12 Gebot, Nutzung von Landstromanschlüssen
Zeichen für Einschränkungen
- C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt
- C.2 Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt
- C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt
- C.4 Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrtszeichen angegeben
- C.5 Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss
Empfehlende Zeichen
- D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beide Richtungen
- Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)
- Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt), vertikale Variante
- D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten
- D.3 Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren
Hinweiszeichen
- E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt
- E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung
- E.3 Hinweis auf ein Wehr
- E.4a Nicht frei fahrende Fähre
- E.4b Frei fahrende Fähre
- E.5 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht
- E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
- E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
- E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
- E.5.4 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
- E.5.5 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
- E.5.6 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
- E.5.7 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
- E.5.8 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
- E.5.9 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
- E.5.10 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
- E.5.11 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
- E.5.12 Liegestelle für ein Fahrzeug, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
- E.5.13 Liegestelle für ein Fahrzeug, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
- E.5.14 Liegestelle für ein Fahrzeug, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
- E.5.15 Liegestelle für ein Fahrzeug, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
- E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
- E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
- E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
- E.8 Hinweis auf eine Wendestelle
- E.9a Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
- E.9b Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
- E.9c Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
- E.10a Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße
- E.10b Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein
- E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
- E.13 Trinkwasserzapfstelle
- E.14 Fernsprechstelle
- E.15 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
- E.16 Fahrerlaubnis für ein Sportboot
- E.17 Wasserskistrecke
- E.18 Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug
- E.19 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
- E.20 Erlaubnis für Segelsurfen
- E.21 Nautischer Informationsfunk, im Beispiel Kanal 18
- E.22 Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)
- E.23/I Hochwassermarke Marke I
- E.23/II Hochwassermarke Marke II
- E.24 Kitesurfstrecke
- E.26 Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot
- Hinweis auf Düker
- Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder heraus zu heben
Zusätzliche Schilder, Pfeile und Aufschriften
- Anhalten: Zoll
- Achtung Fähre
- Einen langen Ton geben
- Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht und leuchtender Pfeil
- Einfahrtzeichen linkes Ufer
- Einfahrtzeichen rechtes Ufer
- Hinweis auf eine Wendestelle, mit Maximallängenangabe
- Bezeichnung einer Wasserskistrecke in Form einer Sondertonne
Fahrwassertonnen und Körperzeichen
Gesperrte Wasserflächen, Lokalsystem
- A.17a Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder (Badezone)
- A.17b Sperrgebiete
Fahrwasser, Lateralsystem
- B.10 Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von Schifffahrtswegen
- B.11a Backbordseite des Fahrwassers stromab (linkes Ufer), Steuerbordseite des Fahrwassers stromauf (rechtes Ufer)
- B.11b Steuerbordseite des Fahrwassers stromab (rechtes Ufer), Backbordseite des Fahrwassers stromauf (linkes Ufer)
- Anlage 8 Bild 3 Spaltung des Fahrwassers
- Anlage 8 Bild 15 Bezeichnung eines Radarzieles
- Anlage 8 Bild 33 Bezeichnung einer gesperrten Wasserfläche
Abzweige, Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern
- B.13a Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers (stromab) / Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
- B.13b Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers (stromab) / Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
Bezeichnung von Hindernissen im Fahrwasser
- Anlage 8 Bild 8 Hindernis auf der rechten Seite
- Anlage 8 Bild 9 Hindernis auf der linken Seite
Reeden, Lokalsystem
- B.14a Allgemeine Reeden
- B.14b Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
- B.14c Reeden für unter Quarantäne stehende Fahrzeuge
Gefahrenstellen, Kardinalsystem
Die Spitzen der Toppzeichen geben an, wo sich der schwarze Tonnenanstrich befindet.
- B.15a Nord-Kardinal-Zeichen
- B.15b Ost-Kardinal-Zeichen
- B.15c Süd-Kardinal-Zeichen
- B.15d West-Kardinal-Zeichen
Feuer-Kardinalzeichen
- B.15a Nord-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit dauerndem Funkel
- B.15b Ost-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit Gruppen von 3 Funkeln
- B.15c Süd-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink
- B.15d West-Kardinal-Zeichen: Funkelfeuer mit Gruppen von 9 Funkeln
- B.15 Gefahrenstellen
Nord: Q
Ost: Q(3)10s
Süd: Q(6)+LFl.15s
West: Q(9)15s - B.15a Nord-Kardinal-Zeichen
Q
= ununterbrochene Blitze
1 Blitz pro Sekunde - B.15b Ost-Kardinal-Zeichen
Q(3)10s
= 3 Blitze + Pause
in 10 Sekunden - B.15c Süd-Kardinal-Zeichen
Q(6)+LFl.15s
= 6 Blitze + 1 Blink + Pause
in 15 Sekunden - B.15d West-Kardinal-Zeichen
Q(9)15s
= 9 Blitze + Pause
in 15 Sekunden
Einzelgefahrenstelle
- B.15e Einzelgefahrenstelle
Besondere Gefahrenstelle
- B.16 Besondere Gebiete und Stellen
- B.17 Festmachetonne
Siehe auch
Weblinks
- Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Schifffahrtszeichen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (Anlage 7 BinSchStrO)
- Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Akustischen Signale der (Anlage 6 BinSchStrO)
- Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Bezeichnungen von Wasserstraßen der (Anlage 8 BinSchStrO)
Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ siehe Kegelschiff
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