Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen |
Kurztitel: | Brennstoffemissionshandelsgesetz |
Abkürzung: | BEHG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 24 EHS-Richtlinie, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 24, Art. 72 Abs. 2 GG |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsrecht, Umweltschutz |
Fundstellennachweis: | 2129-63 |
Erlassen am: | 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) |
Inkrafttreten am: | überw. 20. Dezember 2019 |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006, 2008) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
13. Februar 2023 (Art. 3 G vom 9. November 2022) |
GESTA: | E016 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, um die mit dem Klimaschutzplans 2050 von der Bundesregierung festgelegten Klimaschutzziele zu erreichen. Dazu führt es einen nationalen Emissionsrechtehandel für die Sektoren Wärme und Verkehr ab dem Jahr 2021 ein, die von der EU-Emissionshandelsrichtlinie (EHS-Richtlinie) nicht erfasst sind. Art. 24 EHS ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Handel mit Emissionszertifikaten einseitig auf zusätzliche Tätigkeiten und Gase auszuweiten.
Der nationale Emissionshandel für Brennstoffemissionen in den Sektoren Wärme und Verkehr soll als eine sektorübergreifende Maßnahme gemeinsam mit den zusätzlichen sektorspezifischen Maßnahmen zur Erreichung der deutschen Minderungsziele für Treibhausgasemissionen nach der EU-Klimaschutzverordnung beitragen.
Nationales Emissionshandelssystem (nEHS)
Grundgedanke des Emissionsrechtehandels ist, die Emission von Treibhausgasen, die durch die bestimmungsgemäße Nutzung der in Verkehr gebrachten Brennstoffe entstehen, in ein kostenpflichtiges Gut zu verwandeln. Ziel ist es, die jährlichen Emissionsmengen zu begrenzen und laufend weiter zu verringern. Erfasst werden fossile Heiz- und Kraftstoffe, insbesondere Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin und Diesel.
Ausgehend von einer bestimmten Emissionshöchstmenge (sog. cap, engl. für begrenzen), die die Europäische Kommission nach Art. 4 der EU-Klimaschutzverordnung festlegt (§ 4 Abs. 1 BEHG), müssen Unternehmen, die die Brenn- und Kraftstoffe in Anlehnung an die Systematik des Energiesteuerrechts in Verkehr bringen, von der Bundesrepublik Deutschland kostenpflichtige Zertifikate erwerben (trade), die jeweils zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent (CO2eq) in einem bestimmten Zeitraum berechtigen (§ 3 Nr. 2 BEHG). Die Zertifikate werden von der Deutschen Emissionshandelsstelle ausgegeben. Der Erlös steht dem Bund zu (§ 10 Abs. 4 BEHG). Weitere Einzelheiten enthält die Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
Die Preise sollen sich grundsätzlich am Markt bilden. Da die Anzahl der Zertifikate durch die ständig sinkende Emissionshöchstmenge begrenzt ist und ebenfalls beständig sinkt, verteuern sich die Zertifikate im Lauf der Zeit und stellen so einen wirtschaftlichen Anreiz dar, durch Investitionen in den Klimaschutz Emissionen zu verringern oder zu vermeiden.
Die Emission stellt einen besonderen Vorteil dar, der beim Inverkehrbringen von fossilen Brennstoffen durch die Abgabe einer entsprechenden Zahl von kostenpflichtigen Zertifikaten abgeschöpft wird. Im Ergebnis wird für die Inanspruchnahme der Atmosphäre durch CO2 eine öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung etabliert.
Gesetzesinhalt
Das Gesetz schafft die Grundlagen für den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen und für eine Bepreisung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen (CO2-Emissionen), soweit diese Emissionen nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind (§ 1 BEHG). Eine Anlage, die bereits dem EU-Emissionshandel unterliegt, soll nicht noch einmal durch den Brennstoffemissionshandel belastet werden.
Das Gesetz sieht zunächst eine Einführungsphase von 2021 bis 2025 vor, in der die Emissionszertifikate zu einem Festpreis erworben werden können. Dieser beträgt gem. § 10 Abs. 2 BEHG pro Zertifikat:
- 2021: 25 Euro,
- 2022: 30 Euro,
- 2023: 30 Euro,
- 2024: 35 Euro,
- 2025: 45 Euro.
Ein Zertifikat berechtigt zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent im jeweiligen Kalenderjahr.
Die von der EU für Deutschland ausgegebenen Emissionszuweisungen (AEAs) sinken zugleich von etwa 427,3 Mio. t CO2eq für 2021 jährlich um konstant etwa 14,1 Mio. t bis auf etwa 300,6 Mio. t für CO2eq im Jahr 2030. Die jährlichen Emissionsmengen gemäß § 4 Abs. 1 BEHG werden vom Umweltbundesamt mit etwa 301,1 Mio. t CO2 für 2021 bzw. 291,1 Mio. t für 2022 angegeben.
Ab 2026 beginnt die Versteigerungsphase. Dabei soll sich der Preis der Emissionszertifikate am Markt bilden, wobei im Jahr 2026 noch ein sogenannter Preiskorridor gilt, der einen Preis zwischen 55 und 65 Euro garantiert. Erst ab 2027 bildet sich der Preis völlig frei. Die Bundesregierung ist allerdings gem. § 23 Abs. 1 S. 5 BEHG aufgefordert bis November 2024 zu evaluieren, ob eine Fortsetzung des Preiskorridors angezeigt ist.
In ursprünglicher Fassung des am 12. Dezember 2019 verabschiedeten Gesetzes waren noch geringere Festpreise vorgesehen. Sie sollten 2021: 10 Euro, 2022: 20 Euro, 2023: 25 Euro, 2024: 30 Euro und 2025: 35 Euro für jeweils eine Tonne Emissionen betragen. Nach heftigen politischen Debatten einigte man sich jedoch auf einen höheren Zertifikatspreis in der Einführungsphase, mit Gesetzesstand seit 3. November 2020 waren dies: 2021: 25 Euro, 2022: 30 Euro, 2023: 35 Euro, 2024: 45 Euro, 2025: 55 Euro. Diese Erhöhung wurde wiederum aufgrund der im Jahr 2022 stark gestiegenen Energiekosten mit dem zweiten Änderungsgesetz zum BEHG vom 9. November 2022 auf die seit Ende 2022 geltenden Sätze angepasst.
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz wird ab 2023 auf Kohle als Brennstoff und ab 2024 auch auf die Emissionen aus Abfall ausgeweitet. Dies gilt nicht für Anlagen, die bereits am EU-Emissionshandel teilnehmen. Zuvor hatte sich der nationale Brennstoffemissionshandel auf CO2-Emissionen aus dem Einsatz von Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel beschränkt.
Das Gesetz ist angelehnt an die Regelungen des EU-Emissionshandels, verfolgt jedoch einen „Upstream“-Ansatz. D.h. die nach dem Gesetz Verpflichteten sind nicht die Verursacher der Emissionen, sondern diejenigen, die die Brennstoffe in den Verkehr bringen, aus dem dann später beim Verbrauch die Emissionen entstehen. Dies war notwendig, weil die Verpflichtung aller Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme am nationalen Emissionshandel nicht möglich gewesen wäre. Der Preisanreiz entsteht jedoch beim Verbraucher der Brennstoffe.
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz knüpft an die Regelung des mit dem BEHG geschaffenen Anreizsystems zur Reduktion von Treibhausgasemissionen für Wärme an und überträgt es auf Mietverhältnisse über Wohnraum. Danach werden seit dem 1. Januar 2023 die nationalen Kohlendioxidkosten nach dem BEHG zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes aufgeteilt. Bisher zahlten Mieter die CO2-Abgabe für das Heizen mit Erdgas und Öl allein.
Weblinks
- Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) DIP, abgerufen am 6. Dezember 2019
Einzelnachweise
- ↑ vgl. Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) BT-Drs. 19/14746 vom 5. November 2019.
- ↑ vgl. Jana Viktoria Nysten, Fabian Pause: Zur Zulässigkeit der Ausweitung des EU-Emissionshandels nach Art. 24 EHS-Richtlinie auf die Bereiche Verkehr und Wärme in Deutschland. Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 43 vom 12. Juli 2019.
- ↑ Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013. In: ABl. L, Nr. 156, 19. Juni 2018, S. 26.
- ↑ vgl. Andreas Metschke, Tobias Woltering: Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – Einführung eines nationalen Emissionshandels. 6. Januar 2021.
- ↑ Nationalen Emissionshandel verstehen. Umweltbundesamt, abgerufen am 3. Januar 2023.
- ↑ Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020, BGBl. I S. 3026
- ↑ vgl. Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) BT-Drs. 19/14746 vom 5. November 2019, S. 20 ff.
- ↑ Andreas Klemm: Das Regelungsregime des BEHG zur Vermeidung von Doppelbelastungen. Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 2021, S. 162–168.
- ↑ Wolfram Jörß: Berechnung der jährlichen Emissionsmengen nach § 4 (1) BEHG für die Jahre 2021 und 2022. Kurzstudie im Rahmen des Projektes 'Nationaler Emissionshandel: Konzeptionelle Beratung zu datenbezogenen Fragen des Anwendungsbereiches.' Dessau-Roßlau, Dezember 2021, S. 11.
- ↑ Nationaler Brennstoffemissionshandel: Ausnahmen für Kohle- und Abfall-Verbrennung entfallen. In: bmwk.de. 13. Juli 2022, abgerufen am 14. Juli 2022.
- ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG). BT-Drs. 20/3172 vom 24. August 2022, S. 15.
- ↑ Vermieter müssen CO2-Abgabe ab 2023 anteilig zahlen. Haufe Online, 28. November 2022.