deutsch-tschechische Beziehungen
Tschechien Deutschland
Tschechien Deutschland

Die Tschechische Republik und Deutschland teilen sich eine 817 Kilometer lange Staatsgrenze.

Tschechien verfügt über eine Botschaft in Berlin, zwei Generalkonsulate (in Dresden und München), ein Konsulat in Düsseldorf und hat sechs Honorarkonsuln (in Dortmund, Frankfurt am Main, Hamburg, Nürnberg, Rostock und Stuttgart). Es existiert eine deutsche Botschaft in Prag.

Geschichte

Tschechien und die Slowakei gehörten bis zum Ende des Ersten Weltkriegs zu Österreich-Ungarn. Danach wurde die Tschechoslowakei als Vielvölkerstaat unabhängig. Auch das seit dem Mittelalter überwiegend deutschsprachige Grenzgebiet (Sudetenland) gehörte hierzu. Eine Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker wurde durch die Tschechen und die Siegermächte des Krieges vermieden. In der Zwischenkriegszeit gestalteten sich die Beziehungen zwischen Mehrheit und deutscher Minderheit zwiespältig: auf der einen Seite besaßen die Deutschen unter anderem eine parlamentarische Vertretung und ein eigenes Schulsystem, auf der anderen Seite aber keine Autonomie.

Die Lage verschärfte sich nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933 und dem Aufschwung der Sudetendeutschen Partei in der Tschechoslowakei, die sich immer mehr an Adolf Hitlers Programm anlehnte. Beim Münchner Abkommen von 1938, das ohne die Mitwirkung der Tschechoslowakei beschlossen wurde, stimmten Großbritannien, Frankreich und Italien einer Abtretung der sudetendeutschen Gebiete an das Dritte Reich zu. Schon 1939 schritt Hitler unter Bruch seines Versprechens von München zur „Zerschlagung der Rest-Tschechei“, wobei das Selbstbestimmungsrecht der Völker von ihm erstmals offen mit Füßen getreten wurde. Es wurde das sogenannte Protektorat Böhmen und Mähren geschaffen, dessen Bevölkerung bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 massiv unter der deutschen Besatzung zu leiden hatte (zum Beispiel im berüchtigten Massaker von Lidice nach dem tschechischen Attentat auf den "Stellvertretenden Reichsprotektor in Böhmen und Mähren" Reinhard Heydrich, durch die Vernichtung vieler tschechischer Juden im Holocaust oder Vertreibung der tschechischen Bevölkerung ins Landesinnere). Ab Kriegsende kam es dann zur Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei. Hierbei wurden von tschechischer Seite auch Massaker an Deutschen verübt, beispielsweise im Brünner Todesmarsch. Nicht wenige Deutsche durften in der Tschechoslowakei verbleiben, dies waren neben Fachkräften auch vom NS-Regime unbelastete deutsche Familien.

Mit dem Februarumsturz 1948 etablierte sich in der Tschechoslowakei ein kommunistisches Regime. In der Folge blieb das Land zum Nachbarstaat Bundesrepublik Deutschland bis zum Fall des Kommunismus durch den Eisernen Vorhang, insbesondere auch durch den Tschechoslowakischen Wall, und ideologische Gegensätze getrennt.

Normalisierung der Beziehungen nach dem Zweiten Weltkrieg

Zwischen der DDR und der ČSR kam es bereits kurz nach Kriegsende zu einer Annäherung. Im Juni 1950 verabschiedeten die beiden Staaten die sogenannte Prager Erklärung, in der beide Staaten jeweils auf Gebietsansprüche verzichteten. Außerdem wurde darin das Münchner Abkommen für ungültig sowie die Zwangsaussiedlung der Deutschen als unabänderlich, gerecht und endgültig gelöst erklärt. Als Folge der ab 1969 eingeschlagenen neuen Ostpolitik der Bundesrepublik Deutschland schloss diese am 11. Dezember 1973 mit der Tschechoslowakei einen völkerrechtlichen Vertrag, in dem das Abkommen von München für nichtig und die gemeinsame Grenze für unverletzlich erklärt wurde und die Vertragsparteien sich zur gegenseitigen Achtung der territorialen Integrität verpflichteten („Prager Vertrag“). Unmittelbar im Anschluss nahmen die beiden Staaten diplomatische Beziehungen zueinander auf, Botschaften in Prag und Bonn wurden eröffnet. Die Niederschlagung des „Prager Frühlings“ 1968 durch die Staaten des Warschauer Paktes wurde auch von der DDR-Regierung befürwortet. Nach der Samtenen Revolution 1989 konnten die Beziehungen zwischen dem wiedervereinigten Deutschland und der Tschechoslowakei, beziehungsweise ab 1993 Tschechien auf eine neue Grundlage gestellt werden, wobei die Aufarbeitung der Vergangenheit eine große Rolle spielte. Grundlegend für den Wandel der Beziehungen nach Ende des Kalten Krieges sind zum Beispiel der deutsch-tschechische Nachbarschaftsvertrag von 1992 sowie die deutsch-tschechische Erklärung von 1997. Auf der Grundlage der deutsch-tschechischen Erklärung entstanden auch das Deutsch-Tschechische Gesprächsforum und der Deutsch-Tschechische Zukunftsfonds. Allerdings sind die die Vertreibung der Sudetendeutschen legitimierenden Beneš-Dekrete in Tschechien weiterhin in Kraft. Für Entspannung sorgen die zahlreichen Städte- und Gemeindepartnerschaften.

Die Beseitigung des Münchner Abkommens

Die Beseitigung des Münchner Abkommens war eines der zentralen Anliegen der Tschechoslowakei. Die dort festgelegten Grenzen trennten wichtige Industriestandorte vom verbliebenen Böhmen und Mähren ab. Sie reduzierte die Kapazitäten der Industrien und nahm der Tschechoslowakei 90 Kraftwerke weg. Die wichtigsten industriellen Agglomerationen wurden voneinander getrennt; Eisenbahnlinien wurden zerschnitten, und Grenzbefestigungen fielen an das Deutsche Reich. Die schrittweise Beseitigung des Münchner Abkommens begann damit, dass die britische Regierung 1942 erklärte, dass das Münchner Abkommen aufgehoben sei. Im selben Jahr erklärte das französische Nationalkomitee durch seinen Vorsitzenden Charles de Gaulle, dass das Münchner Abkommen von Anfang an unwirksam sei. 1944 erklärte die italienische Regierung Pietro Badoglio, dass das Münchner Abkommen nichtig sei. Die DDR erklärte im Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand mit der ČSSR vom 17. März 1967, dass das Münchner Abkommen von Anfang an nichtig sei mit allen sich daraus ergebenden Folgen. Ab 1969 herrschte in der Bundesregierung und den sie tragenden Parteien die Auffassung, dass die Verhältnisse mit den osteuropäischen Staaten normalisiert werden müssten. Dies könnte zur Entspannung des Ost-West-Konflikts und zur Milderung der deutschen Teilung beitragen. Im Prager Vertrag vom 11. Dezember 1973 erklärten die Bundesrepublik und die Tschechoslowakei das Münchner Abkommen für nichtig. Die Nichtigkeit sollte sich aber nicht auf die Rechtspositionen Dritter auswirken, insbesondere nicht auf die Staatsangehörigkeit der Sudetendeutschen. Die Nichtigkeit des Münchner Abkommens wurde in der Präambel zum deutsch-tschechoslowakischen Nachbarschaftsvertrag vom 27. Februar 1992 in einer zurückhaltenden Formulierung bestätigt, aber nicht eingeschränkt. Präzisiert wurde aber, dass der tschechoslowakische Staat nie zu bestehen aufgehört hat. In der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 bekannte sich Deutschland zu seiner Rolle in einer historischen Entwicklung, die zum Münchner Abkommen geführt hat. Auch aus dieser zurückhaltenden Formulierung ergibt sich keine Einschränkung des Prager Vertrages von 1973.

Gebietsansprüche

Die zwischen Böhmen, Sachsen und Bayern verlaufende Grenze ist eine „Alte Grenze“, die durch das Münchner Abkommen stark, aber nur für kurze Zeit gestört wurde. Nach dem Willen der Alliierten, die nach dem Waffenstillstand 1945 die oberste Regierungsgewalt in Deutschland übernommen hatten, sollte Deutschland von vornherein nicht mehr über die Grenzen von 1937 hinausgehen. Aus Sicht der Siegermächte gab es keine offene Grenzfrage zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei. 1950 vereinbarten die Tschechoslowakei und die DDR, dass sie keine Gebietsansprüche gegeneinander stellen. 1952 vereinbarte die Bundesrepublik mit den drei Westmächten im Deutschlandvertrag, dass die Verantwortung für Deutschland als Ganzes, wozu vor allem Grenzfragen gehören, bei den drei Westmächten verbleibt. 1954 erklärte Deutschland gegenüber den anderen NATO-Staaten, dass sie die gegenwärtigen Grenzen der Bundesrepublik niemals mit gewaltsamen Mitteln ändern wird. Im Prager Vertrag von 1973 erklärten die Bundesrepublik und die Tschechoslowakei, dass sie keine Gebietsansprüche gegeneinander haben, und auch in Zukunft nicht stellen werden. Im Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 vereinbarten die Parteien anlässlich der Übertragung der vollen Souveränität auf Deutschland, dass Deutschland keine Gebietsansprüche an andere Staaten hat und auch in Zukunft nicht erheben wird. Im deutsch-tschechoslowakischen Nachbarschaftsvertrag vom 27. Februar 1992 wurde die deutsch-tschechische Grenze bestätigt und der Ausschluss von Gebietsansprüchen bekräftigt. Eine völkerrechtlich wirksame Bestätigung des Grenzverlaufs durch einen zweiseitigen Vertrag sollte getroffen werden. Vermarkungsmängel wurden ab 1955 in gemischten bayrisch-tschechoslowakischen Arbeitsgruppen behoben und in Niederschriften fixiert. In der deutsch-tschechischen Erklärung vom 21. Januar 1997 wird pauschal auf den Nachbarschaftsvertrag verwiesen. Seit 1999 ist die deutsch-tschechische Grenze vollständig vermessen und vermarkt.

Staatsangehörigkeitsfragen

Durch Annexion der Sudetengebiete und die Eingliederung von Böhmen und Mähren als Protektorat in das Deutsche Reich entstand eine unübersichtliche Situation. Die sich daraus ergebenden Probleme wurden nicht im Wege zwischenstaatlicher Vereinbarungen gelöst, sondern durch einseitige, innerstaatliche Gesetzgebung und Verwaltungsmaßnahmen in beiden Staaten. Tschechoslowakischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den Sudetengebieten wurde die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit aberkannt und die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Sammeleinbürgerung zuerkannt. Nach Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren erwarben dort wohnende Personen deutscher Volkszugehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit und behielten dazu die Rechte der Staatsangehörigen des Protektorats. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurde diesem Personenkreis durch tschechoslowakisches Verfassungsdekret die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit aberkannt. Dies hätte für die meisten Betroffenen unschädlich sein können, weil sie vor und nach der Vertreibung keinen Wert auf die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit legten. In den deutschen Westzonen wurde aber die Auffassung vertreten, dass Sammeleinbürgerungen ehemaliger tschechoslowakischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit unwirksam seien, und die Volksdeutschen staatenlos seien. Diese Auffassung wurde Verwaltungspraxis in den Westzonen. 1946 beschlossen die Landtage der Provinz Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern in der Sowjetischen Besatzungszone außerhalb ihrer Zuständigkeit, dass Umsiedler die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Begründung des Wohnsitzes in den Ländern erwarben. Später folgten die anderen Länder; Umsiedler wurden nicht staatenlos. Das Grundgesetz bestimmte ab 1949 in Westdeutschland, dass Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit Deutsche sind. An einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1952 orientierte sich eine gesetzliche Regelung, wonach deutsche Volkszugehörige, die in der Tschechoslowakei deutsche Staatsangehörige wurden, auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland deutsche Staatsangehörige waren. Eines besonderen Verwaltungsverfahrens bedurfte es nicht. Damit war die Gefahr der Staatenlosigkeit beseitigt, und die Integration der Vertriebenen rechtlich gesichert. Etwa 200.000 Personen wurden nicht aus der Tschechoslowakei vertrieben, sondern als Fachkräfte zurückgehalten. Sie waren zunächst staatenlos. Um der Gefahr der Abwanderung zu begegnen, erhielten die verbliebenen Deutschen 1948 eine Einbürgerungsmöglichkeit und wurden 1953 kraft Gesetzes zwangseingebürgert. Der Prager Vertrag enthält keine zwischenstaatliche Änderung oder Ergänzung, sondern belässt es ausdrücklich bei den jeweils einseitig getroffenen Regelungen.

Entschädigungslose Enteignungen

Insbesondere mit den Präsidialdekreten Nr. 12 vom 21. Juni 1945 und Nr. 108 vom 25. Oktober 1945, den Beneš-Dekreten, wurden die größtenteils vertriebenen Deutschen entschädigungslos enteignet. Nach Besatzungsrecht durfte Deutschland hiergegen keine Einwendungen erheben. Die Bundesrepublik Deutschland sagte den Westmächten USA, Großbritannien und Frankreich zu, diese Regelung in Bundesrecht zu übernehmen und verpflichtete sich, keine Einwendungen gegen diese Enteignungsmaßnahmen zu erheben, keine Klagen gegen die Enteignungsmaßnahmen zuzulassen, und dafür Sorge zu tragen, dass die Bundesrepublik die Enteigneten entschädigt. Deutsche Gerichte können über tschechoslowakische Enteignungen im Staatsgebiet der Tschechoslowakei nicht entscheiden. Auch wenn Gegenstände, die in der Tschechoslowakei enteignet wurden, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands gelangen, kann der Enteignete den Besitzer nicht auf Herausgabe verklagen. Die Bundesrepublik stellt in diesem Falle aufgrund des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen keinen Rechtsweg zur Verfügung und weist die Klage als unzulässig ab. Mit diesem erweiterten Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit ging die Bundesrepublik Deutschland über die völkerrechtlich gebotene Respektierung der Staatenimmunität hinaus. Dies war jedoch eine Konsequenz des besonderen Status Deutschlands unter Besatzungsrecht nach dem Zweiten Weltkrieg. Der Verzicht auf Einwendungen und der erweiterte Ausschluss des Gerichtsstands bleiben nach einer Regierungsvereinbarung mit den Drei Westmächten auch nach Eintritt der deutschen Einheit wirksam. Der Verweigerung eines Rechtsweges steht die europäische Menschenrechtskonvention nicht entgegen, denn der der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954 wurde geschlossen, damit die Bundesrepublik Deutschland ihre Souveränität wieder erlangen konnte. Der internationale Gerichtshof nahm in einem ähnlichen Rechtsstreit zur Frage der Unwirksamkeit der Beneš-Dekrete nicht Stellung, da der internationale Gerichtshof für den Kläger, das Fürstentum Liechtenstein, erst ab dem 18. Februar 1980 zuständig wurde, und die Enteignung 1946 stattfand. Ob und wie die Folgen der Beneš-Dekrete zu regeln sind, ist ausschließlich Sache der Tschechoslowakei. Die tschechoslowakischen Restitutionsvorschriften gelten nicht für die Beneš-Dekrete, sondern nur für Enteignungen ab 1948.

Reparationen

Die Tschechoslowakei war einer der achtzehn Teilnehmer an der Pariser Reparationskonferenz der westlichen Staaten von 1945. Die Teilnehmer einigten sich darauf, dass die noch nicht bezifferbare Reparationsmasse zunächst prozentual aufgeteilt werden sollte. Die Tschechoslowakei sollte 4,3 % des zu verteilenden Produktivvermögens erhalten. Auch einen Zahlungsplan gab es Ende 1945 noch nicht. Die in der Tschechoslowakei entstandenen Kriegsschäden ließen sich nicht beziffern. Es wurde aber geschätzt, dass die Reparationen höchstens ein Prozent der Kriegsschäden abdecken könnten. Der Beitrag des im Staatsgebiet der Tschechoslowakei enteigneten Vermögens zum Ausgleich der Kriegsschäden wurde im Oktober 1945 höher eingeschätzt als der kaum vorhersagbare Beitrag der Reparationen. Auf der Pariser Reparationskonferenz setzte die Tschechoslowakei durch, dass die Konfiskation deutschen Vermögens international anerkannt wurde. Sie setzte weiter durch, dass sie sich die übliche Anrechnung konfiszierten Vermögens auf die Reparationssumme nicht gefallen lassen musste. Die Tschechoslowakei erhielt 5,4 Millionen Dollar bis Februar 1948 und danach 3 Millionen Dollar, also insgesamt 8,4 Millionen Dollar. Weitergehende Forderungen stellte die Tschechoslowakei nicht. Im Prager Vertrag wurde vereinbart, dass die Nichtigkeit des Münchner Abkommens keine Rechtsgrundlage für neue Reparationsforderungen darstellt.

Wiedergutmachungsleistungen

Wiedergutmachungsleistungen sind solche, die ein schädigender Staat direkt an Betroffene ausreicht, die nicht im Inland wohnen. Wiedergutmachungsleistungen wurden erstmals in der deutsch-tschechischen Erklärung vom 2. Januar 1997 zugesagt. Der deutsch-tschechische Zukunftsfonds konnte bis 2007 insgesamt 90 Millionen DM an NS-Opfer ausbezahlen. Zwischen 2000 und 2006 konnten 423 Millionen DM an Opfer der Sklaven- und Zwangsarbeit ausbezahlt werden.

Strafbare Handlungen

Während der Vertreibung der Deutschen gab es viele Vorfälle, die auch nach tschechoslowakischem Recht strafbar gewesen wären. Aufgrund einer besonderen Amnestievorschrift sind diese Handlungen nicht als widerrechtlich anzusehen. Diese Vorschrift ist nicht aufgehoben und heute noch gültig. Selbst wenn die Amnestie aufgehoben würde, würde die Verjährung einer Strafverfolgung entgegenstehen. Die Amnestievorschrift schuf für Straftäter einen Vertrauenstatbestand, der auch bei nicht verjährten Taten einer Strafverfolgung entgegenstünde. In der deutsch-tschechischen Erklärung bedauerte die tschechische Republik, dass Straftaten, die bei Aussiedlung und Vertreibung verübt wurden, nicht bestraft wurden.

Beziehungen zu Bayern

Im Dezember 2010 und November 2011 reiste Horst Seehofer als erster bayerischer Ministerpräsident nach Tschechien, was als bedeutender Besuch zur Verständigung in dem Streit über die Vertreibung der Sudetendeutschen nach Ende des Zweiten Weltkriegs gewertet wurde. Im Februar 2013 stattete der damalige tschechische Ministerpräsident Petr Nečas als erster tschechischer Regierungschef dem Freistaat Bayern einen Gegenbesuch ab und bedauerte in seiner Rede im Bayerischen Landtag die Vertreibung der Sudetendeutschen.

Am 4. Dezember 2014 eröffnete der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer in Anwesenheit des tschechischen Ministerpräsidenten Bohuslav Sobotka die Repräsentanz des Freistaats Bayern in der Tschechischen Republik. In seiner Rede würdigte Ministerpräsident Seehofer die Einrichtung einer bayerischen Repräsentanz in Tschechien als Symbol für die gewachsene Freundschaft zwischen Bayern und Tschechien und für ein gemeinsames Europa. Die bayerische Repräsentanz soll ein Ort sein für Dialog, Freundschaft und Miteinander.

Beziehungen zu Sachsen

Im Juni 2012 eröffnete der Freistaat Sachsen ein Verbindungsbüro in Prag, mit dem die Beziehungen des Bundeslandes zu Tschechien weiter vertieft werden sollen. Außerdem gibt es seit Herbst 2000 den freien kommunalen Verbund namens Fünfgemeinde.

Siehe auch

Literatur

  • Walter Koschmal, Marek Nekula, Joachim Rogall (Hrsg.): Deutsche und Tschechen: Geschichte – Kultur – Politik (= Beck'sche Reihe. 1414). 2. durchgesehene Auflage, Beck, München 2003, ISBN 978-3-406-45954-2.
  • Lukáš Novotný: Vergangenheitsdiskurse zwischen Deutschen und Tschechen. Untersuchung zur Perzeption der Geschichte nach 1945 (= Extremismus und Demokratie. Bd. 19). Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4248-9.
  • Samuel Salzborn: Geteilte Erinnerung. Die deutsch-tschechischen Beziehungen und die sudetendeutsche Vergangenheit (= Die Deutschen und das östliche Europa. Bd. 3). Lang, Frankfurt am Main u. a. 2008, ISBN 978-3-631-57308-2.
Commons: Deutsch-tschechische Beziehungen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag (deutsch und tschechisch). Abgerufen am 28. Januar 2012.
  2. Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin (deutsch und tschechisch). Archiviert vom Original am 9. Februar 2012; abgerufen am 28. Januar 2012.
  3. Vgl. Schwarz, Wolfgang: DDR und ČSSR: Eine sozialistische Vernunftehe mit Beziehungskrisen. In: Koschmal, Nekula, Rogall (Hrsg.): Deutsche und Tschechen. Geschichte, Kultur, Politik. München. 2001
  4. Städtepartnerschaft zwischen Coswig und Lovosice bringt Menschen näher In: Radio Prag, 16. Dezember 2016, abgerufen am 28. September 2021
  5. Robert Luft: „Alte Grenzen“ und Kulturgeographie. Zur historischen Konstanz der Grenzen Böhmens und der böhmischen Länder, in: Hans Lemberg (Hrsg.): Grenzen in Ostmitteleuropa im 19. Und 20. Jahrhundert. Aktuelle Forschungsprobleme. Marburg 2000, S. 95 – 136 [132].
  6. Jan Gebhart: Die Sudetendeutschen während des Zweiten Weltkrieges In: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 191 – 201 [192 f.]
  7. Jindřich Dejmek: Das Münchner Abkommen, In: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 143 f.
  8. Gregor Schöllgen: Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland von 1945 bis zur Gegenwart, 1. Auflage München 1999 S. 125.
  9. Birgit Hofmann: Der Prager Frühling und der Westen, Göttingen 2015, S. 112.
  10. Art. 7 des Vertrags über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 17. März 1967; Dokumente zur Außenpolitik der Deutschen Demokratischen Republik 1967, bearbeitet von Werner Hänisch und Heinz Willumeit, Band XV, 2. Halbband, Berlin 1970, S. 1036–1040.
  11. Peter Wulf: Deutschland nach 1945 in: Martin Vogt (Hrsg.): Deutsche Geschichte, 3. Auflage Frankfurt am Main 2006, S. 850 f.
  12. Art. I des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
  13. Gregor Schöllgen: Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland von 1945 bis zur Gegenwart, 1. Auflage München 1999 S. 126.
  14. Art. II Satz 1 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
  15. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, BGBl 1992 II, S. 463 ff.
  16. Deutsch-tschechische Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 .
  17. Robert Luft: „Alte Grenzen“ und Kulturgeographie. Zur historischen Konstanz der Grenzen Böhmens und der böhmischen Länder in: Hans Lemberg (Hrsg.): Grenzen in Ostmitteleuropa im 19. und 20. Jahrhundert. Aktuelle Forschungsprobleme, Marburg 2000, S. 95 – 136 [96].
  18. Art. 13a der Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands vom 5. Juni 1945; Peter März: Dokumente zu Deutschland, 2. Auflage München 2000, S. 76–79.
  19. Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin vom 12. September 1944 in: Peter März: Dokumente zu Deutschland, 2. Auflage München 2000, S. 69 f.
  20. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 300.
  21. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 300.
  22. Art. 2 Satz 1 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (Deutschlandvertrag) vom 26. Mai 1952.
  23. Entschließung des Nordatlantikrates über die Zustimmung der übrigen Parteien des Nordatlantikvertrages zu den Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland und der Drei Mächte vom 20. Oktober 1954. BT-Drucksache 1953 II / 1061 Anlagenbund Nr. 33, S. 66–69.
  24. Art. IV Absatz 4 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
  25. Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland als Ganzes vom 12. September 1990, BGBl 1990 II, S. 1318 f.
  26. Art. 3 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, BGBl. 1992 II S. 463 ff.
  27. Art. 3 Absatz 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, BGBl. 1992 II S. 463 ff.
  28. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 302.
  29. Präambel der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997.
  30. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 307 f.
  31. Karin Schmid: Staatsangehörigkeitsfragen in der Tschechoslowakei, Berlin 1979, S. 27.
  32. § 1 des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl. 1938 II, S. 896 ff.)
  33. § 1 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl. 1939, S. 815 ff.)
  34. Ref § 3 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl. 1939, S. 815 ff.)
  35. § 1 Absatz 1 des Verfassungsdekrets des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945 über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft von Personen deutscher und ungarischer Nationalität (Nr. 33 /1945 Sb).
  36. Karin Schmid: Staatsangehörigkeitsfragen in der Tschechoslowakei, Berlin 1979, S. 40.
  37. Walter Schätzel: Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. Kommentar, 2. Auflage Berlin 1958, S. 112.
  38. Art. 116 Abs. 1 GG, BGBl 1949, S. 1 ff.
  39. BVerfGE Band 1 S. 332 ff.
  40. § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. 1955, S. 65 ff.)
  41. Voigt: Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955. ZaöRV Band 16, 1955/1956, S. 661–676 [S. 662].
  42. Karin Schmid: Staatsangehörigkeitsfragen in der Tschechoslowakei, Berlin 1979, S. 44.
  43. Art. II Absatz 2 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
  44. Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (523).
  45. Hans Kutscher in: Bonner Vertrag, München und Berlin 1952, S. 219.
  46. Gesetz Nr. 63 zur Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf deutsches Auslandsvermögen und andere im Wege der Reparation oder Rückerstattung erfasste deutsche Vermögenswerte vom 31. August 1951; Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland 1951, S. 1107 – 1110 [1109.]
  47. Art. 3 Absatz 1 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
  48. Art. 3 Absatz 3 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
  49. Art. 5 Absatz 1 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
  50. Christian Tomuschat: Die Beneš-Dekrete und die Europäische Union in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 455–481 (455).
  51. Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (531).
  52. Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (531).
  53. Jiří Dienstbier: Deutsche und Tschechen – ein Neubeginn in: Walter Koschmal / Marek Nekula / Joachim Rogall (Hrsg.): Deutsche und Tschechen. Geschichte – Kultur – Politik. München 2001, S. 430 – 442 (439).
  54. § 3 Absatz 3 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl 1955 II S. 440 ff.
  55. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein gegen Deutschland; Urteil vom 12. Juli 2001, Az. 42 527/98, S. 18, Abschnitt 59.
  56. Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 8. Oktober 1990, BGBl 1990 II, S. 1386–1389.
  57. Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (531).
  58. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein gegen Deutschland; Urteil vom 12. Juli 2001, Az. 42 527/98, S. 18, Abschnitt 59.
  59. Internationaler Gerichtshof: Liechtenstein gegen Deutschland, Urteil vom 10. Februar 2005, Allgemeine Liste Nr. 123, S. 21 f.
  60. Jiří Dienstbier: Deutsche und Tschechen – ein Neubeginn in: Walter Koschmal / Marek Nekula / Joachim Rogall (Hrsg.): Deutsche und Tschechen. Geschichte – Kultur – Politik, München 2001, S. 430 – 442 (438).
  61. Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, Urteil vom 8. März 1996, Pl. US 14/94;
  62. Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 88.
  63. Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 79.
  64. Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 86 f.
  65. Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 86 f.
  66. Art. 6 A und D des Pariser Reparationsabkommens vom 14. Januar 1946. Deutscher Bundestag (Hg) 1952; Stenografischer Bericht 217. Sitzung S. 9552 – 9556.
  67. Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 99 f.
  68. Art. II Absatz 3 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
  69. Nr. VII, Absatz 1 der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997.
  70. Martin Hořák: Entschädigung 2000 – 2006. Der deutsch-tschechische Zukunftsfonds und die Zahlungen an Opfer von Sklaven- und Zwangsarbeit, Prag 2007, S. 49.
  71. § 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1946 über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, welche mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen (Dekret Nr. 15).
  72. Jochen Frowein: Gutachten betreffend die Beneš-Dekrete und damit verbundene Fragen vom 12. September 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 484 – 507 (499).
  73. Nr. III, Absatz 2 der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997.
  74. Petr Necas besucht KZ-Gedenkstätte, Süddeutsche Zeitung vom 15. Februar 2013
  75. Versöhnungsgeste, Das Eis zwischen Bayern und Tschechien schmilzt (Memento vom 24. Februar 2013 im Internet Archive), BR vom 21. Februar 2013
  76. Ministerpräsident Seehofer zur Eröffnung der Repräsentanz des Freistaats Bayern in der Tschechischen Republik in Prag (Memento des Originals vom 23. September 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  77. Sachsen eröffnet Kontaktbüro in Prag (Memento vom 20. Juni 2012 im Internet Archive), MDR vom 18. Juni 2012
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