Das Amtsblatt der Europäischen Union (ABl) ist das offizielle Veröffentlichungsblatt der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union. Frühere Titel waren von Dezember 1952 bis April 1958 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und von April 1958 bis Januar 2003 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Veröffentlichung

Das Amtsblatt wird in der Regel montags bis freitags in mehreren Nummern täglich vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg herausgegeben.

Seit 1998 ist das Amtsblatt online abrufbar; die Papierausgabe von Reihe S wurde damals eingestellt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 ist grundsätzlich die elektronische Ausgabe des Amtsblatts rechtsverbindlich. Seit dem 1. Oktober 2023 erscheinen die einzelnen Rechtsakte einzeln und ohne ein gemeinsames Inhaltsverzeichnis. Damit soll die Flexibilität bei der Verkündung der Rechtsvorschriften verbessert werden.

Das Amtsblatt hat eigene ISSN-Kennungen je Reihe, je Publikationsform und im Allgemeinen auch je Sprache (Reihe L deutsch, elektronisch ISSN 1977-0642/Papier ISSN 1725-2539; Reihe C deutsch, elektronisch ISSN 1977-088X/Papier ISSN 1725-2407; Reihe S sprachunabhängig, elektronisch ISSN 2529-5705).

Eine thematische Erschließung der veröffentlichten Rechtsakte erfolgt über den Fundstellennachweis.

Gliederung

Seit 1968 ist das Amtsblatt geteilt in Reihe L (Législation) für Rechtsvorschriften (wie Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse) und Reihe C (Communications et informations) für andere Mitteilungen und Bekanntmachungen; beide haben Unterreihen. Seit 1978 gibt es zudem die Reihe S (Supplément) für Ausschreibungen öffentlicher Aufträge und EWIV-Bekanntmachungen (siehe TED). Sonderausgaben enthalten das zum Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats geltende Sekundärrecht.

Reihe L (Rechtsvorschriften) gliedert sich in

  • Gesetzgebungsakte (vgl. Art. 297 Abs. 1 AEUV)
  • Rechtsakte ohne Gesetzescharakter (vgl. Art. 297 Abs. 2 AEUV)
  • sonstige Rechtsakte (EWR)
  • Unterreihen:
    • L … I (isoliert, z. B. eilbedürftig, seit 2016)
    • L … M (nachträgliche Veröffentlichungen in maltesischer Sprache, 2005 bis 2011; vgl. unten)

Reihe C (Mitteilungen und Bekanntmachungen) gliedert sich in

  • Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
  • Mitteilungen
  • vorbereitende Rechtsakte
  • Informationen
  • Bekanntmachungen zu Verfahren
  • Unterreihen:
    • C … A (Anhang, u. a. für Stellenausschreibungen, seit 1991)
    • C … I (isoliert, z. B. eilbedürftig, seit 2016)
    • C … E (elektronisch, 1999 bis 2014)

In der Datenbank EUR-Lex wird das Amtsblatt der EGKS als Reihe A (antérieur vor Errichtung der Gemeinschaften) und das Amtsblatt der Gemeinschaften bis 1967 als Reihe P (postérieur nach Errichtung der Gemeinschaften) bezeichnet.

Sprachen

Das Amtsblatt erscheint in allen jeweiligen Amtssprachen, also

Für Maltesisch galt eine Übergangsfrist von Mai 2004 bis April 2007, für Irisch von Januar 2007 bis Dezember 2021.

Das Amtsblatt der EU ist das einzige Periodikum weltweit, das täglich in so vielen Sprachen erscheint.

Die EWR-Beilage zum Amtsblatt, auch EWR-Supplement genannt, erscheint seit 1994 auf Isländisch und Norwegisch, in der Regel donnerstags (im Jahr 1994 auch auf Finnisch und Schwedisch).

Zitierform

Eine Fundstelle im Amtsblatt wird üblicherweise folgendermaßen angegeben:

  • Kürzel „ABl.“
  • ggf. Reihe: „L“ bzw. „C“ (bzw. „S“ in Papierform)
  • Amtsblatt-Nummer
  • Datum im Format T.M.JJJJ, eingeleitet durch „vom“
  • Seitenzahl, eingeleitet durch „, S.“ (Paginierung seit Juli 1967 je Heft)
  • Beispiel: ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1

Auf die elektronische Reihe S wird mittels der Bekanntmachungsnummer hingewiesen:

  • Jahr im Format JJJJ
  • Reihe: „/S“
  • Amtsblatt-Nummer im Format xxx
  • Bekanntmachungsnummer, angeschlossen durch „-“
  • Beispiel: 2021/S 077-197884

Einzelnachweise

  1. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
  2. Das Amtsblatt einzeln pro Rechtsakt ist da - EUR-Lex. Abgerufen am 11. Oktober 2023.
  3. Fundstellennachweis der Rechtsakte via EUR-Lex.
  4. EUR-Lex: Häufige Fragen
  5. Art. 5 der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in konsolidierter Fassung und der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft in konsolidierter Fassung
  6. Verordnung (EG) Nr. 930/2004 des Rates vom 1. Mai 2004 über eine befristete Ausnahmeregelung für die Abfassung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union in maltesischer Sprache; Verordnung (EG) Nr. 1738/2006 des Rates vom 23. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 930/2004
  7. Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft sowie zur Einführung befristeter Ausnahmeregelungen zu diesen Verordnungen; Verordnung (EU) Nr. 1257/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Verlängerung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen; Verordnung (EU, Euratom) 2015/2264 des Rates vom 3. Dezember 2015 zur Verlängerung und schrittweisen Beendigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen
  8. vgl. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, Schlussakte: Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind. In: ABl. L 1 vom 3. Januar 1994, S. 548 (EUR-Lex (PDF)).
  9. vgl. auch Handbuch der Rechtsförmlichkeit (3. Aufl. 2008), Rn. 178
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