Eine Erbschaftssteuer wird in der Schweiz in allen Kantonen ausser den Kantonen Schwyz und Obwalden – erhoben. Mit Ausnahme des Kantons Luzern wird zusätzlich auch eine weitgehend gleichlaufende Schenkungssteuer erhoben. Die kantonalen Regelungen für Erbschafts- und Schenkungssteuer sind sehr unterschiedlich.

Kantonale Zuständigkeit

Mangels ausdrücklicher Zuständigkeit des Bundes liegt die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausschliesslich bei den Kantonen, die teilweise auch eine ergänzende Zuständigkeit von Gemeinden erlauben wie generell in Graubünden, Luzern, Freiburg und Waadt (zum Beispiel in den Städten Chur, Luzern, Freiburg und Lausanne). In anderen Kantonen sind die Gemeinden anteilsmässig am Ertrag der Steuer beteiligt. In der Vergangenheit hat es zwar immer wieder politische Initiativen zur Einführung einer Bundeszuständigkeit, auch zur Vereinheitlichung der sehr unterschiedlichen Erbschaftssteuersysteme gegeben, die sich aber bislang nicht durchsetzen konnten.

Aufkommen

Im Jahr 2014 betrug das Gesamtaufkommen aus Erbschafts- und Schenkungssteuer 1'177 Mio. Franken, wovon 1'074 Mio. auf die Kantone und 103 Mio. auf die Gemeinden entfielen. Dies waren 1,7 % des gesamten Steueraufkommens der Kantone und Gemeinden und 0,9 % der Schweiz.

Erbnachlasssteuer oder Erbanfallsteuer

Rechtssystematisch kann eine Erbschaftssteuer als Erbnachlasssteuer oder Erbanfallsteuer ausgebildet sein. Bei einer Erbnachlasssteuer bezieht sich die Steuer unmittelbar auf den Nachlass, ohne auf die persönlichen Verhältnisse der Erben, vor allem auf die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Erblasser, Bezug zu nehmen. Bei der Erbanfallsteuer setzt dagegen die Steuer bei dem vom Erben erworbenen Erbteil und seinen persönlichen Verhältnissen an. Noch bis in die neuere Zeit folgten mehrere Kantone dem mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbundenen System der Erbnachlasssteuer, wie sie vor allem auch im angelsächsischen Rechtskreis auftritt, mittlerweile nutzen es nur noch die Kantone Solothurn und Graubünden, wo jedoch die Gemeinden eine Erbanfallsteuer erheben können. Solothurn erhebt aber neben einer allgemeinen Nachlasstaxe von 8 bis 17 Promille auch noch eine Erbanfallsteuer, von der Ehegatten und Nachkommen freigestellt sind. Graubünden wiederum hat das System der Erbnachlasssteuer durch die dort erfolgte Freistellung der Ehegatten und Nachkommen durchbrochen.

Schenkungssteuer

Die Schenkungsteuer wird bis auf Luzern von allen Erbschaftssteuer erhebenden Kantonen nach im Wesentlichen mit der Erbschaftssteuer gleichlaufenden Grundsätzen erhoben. Im Kanton Luzern werden aber Schenkungen, die fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers durch diesen einem Erben zugewandt worden waren, dem zu versteuernden Erbteil des Erben zugerechnet. Teilweise geringfügig von der Erbschaftssteuer abweichende Steuersätze kommen in den Kantonen Basel-Stadt, Genf und Graubünden zur Anwendung. In den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Graubünden, Neuenburg und Wallis werden von der Erbschaftssteuer teilweise abweichende Freibeträge gewährt. Die Steuer entsteht mit dem Vollzug der Schenkung.

Persönliche Steuerpflicht

Alle Kantone haben den überlebenden Ehegatten von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht freigestellt (bis auf Solothurn bzgl. der Nachlasstaxe). Durch die steuerrechtliche Gleichstellung der nach dem Partnerschaftsgesetz mit Ehegatten gleichgestellten "eingetragenen Partner", sind auch diese von der Steuer befreit. Nachkommen (Kinder und Enkel) sind mit Ausnahme der Kantone Appenzell Innerrhoden, Luzern (dort besteuert etwa die Hälfte der Gemeinden die Nachkommen), Neuenburg, Solothurn (in Bezug auf die Nachlasstaxe) und Waadt ebenfalls von der Steuer befreit. Für Eltern besteht Steuerfreiheit in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Freiburg, Genf, Obwalden, Tessin, Uri, Wallis und Zug. Obwalden besteuert auch Geschwister nicht. Die Freistellung von der Besteuerung im Kanton Genf kommt nicht zum Tragen, wenn der Erblasser oder Schenker nach Aufwand besteuert wurde oder wird. Dann fällt eine Steuer zwischen 2 und 12 % an.

Lebenspartner

Lebenspartner (auch Konkubinatspartner) sind von den Ehegatten sowie den nach dem Partnerschaftsgesetz eingetragenen Partnern zu unterscheiden. Für sie sehen die kantonalen Bestimmungen die unterschiedlichsten Definitionen hinsichtlich der erforderlichen Dauer ihres Zusammenlebens und ihrer Hilfsbedürftigkeit vor. In Graubünden, Nidwalden, Obwalden und Zug werden sie den Ehegatten, in anderen Kantonen den Eltern oder Geschwistern gleichgestellt oder aber mit einem eigenen Satz und schliesslich auch wie Nichtverwandte besteuert.

Steuerklassen

Die Kantone bilden neben der steuerfreien Gruppe der Ehegatten und den ihnen gleichstellten eingetragenen Partnern überwiegend Steuerklassen für die Abkömmlinge, Eltern (Grosseltern), Geschwister und sonstige Personen. Lebenspartner (Konkubinatspartner) werden zum Teil gesondert behandelt. Alle anderen Verwandten werden der letzten Klasse, der auch Fremde angehören, zugerechnet. Für die Steuerklassen gelten zumeist unterschiedliche Steuersätze und, soweit sie gewährt werden, unterschiedliche Freibeträge.

Steuersätze der Kantone

Die meisten Kantone verwenden innerhalb der Steuerklassen progressive Steuersätze, einige auch feste Sätze. Feste Steuersätze in allen Steuerklassen benutzen insoweit nur Graubünden und Solothurn bezüglich der Nachlasstaxe. Die zur Anwendung kommenden Steuersätze können der Tabelle Erbschaftssteuer in den Kantonen der Schweiz entnommen werden. Ehegatten und eingetragene Partner sind nicht enthalten, da sie in allen Kantonen erbschaftssteuerfrei sind (mit Ausnahme bzgl. der Nachlasstaxe in Solothurn).

Erbschaftssteuer in den Kantonen der Schweiz
KantonAbkömmlinge
(Kinder, Enkel)
ElternGeschwisterAndereLebenspartner
 Aargau006–23 %12–32 %4–9 %
 Appenzell Ausserrhoden0022 %bis 32 %12 %
 Appenzell Innerrhoden1 %4 %6 %20 %wie Andere
 Basel-Landschaft0015 %bis 30 %wie Geschwister
 Basel-Stadt05–11 %7,5–16,5 %bis 49,5 %wie Geschwister
 Bern06–15 %6–15 %bis 40 %6–15 %
 Freiburg006–10 %30–50 %wie Andere
 Genf006–11 %bis 26 %wie Andere
 Glarus02,5–6,25 %4–10 %bis 25 %wie Geschwister
 Graubünden01–4 %1–4 %1–4 %1–4 %
 Jura07 %14 %7–35 %wie Geschwister
 Luzern0–2 %

(Gemeindesteuer)

6–12 %6–12 %bis 40 %6–12 %
 Neuenburg3 %3 %15 %bis 45 %20 %
 Nidwalden005 %bis 15 %0
 Obwalden00000
 Schaffhausen02–8 %4–16 %bis 40 %wie Andere
 Schwyz00000
 Solothurn0
+ 8–17 Promille Taxe
2–5 %
+ 8–17 Promille Taxe
4–10 %
+ 8–17 Promille Taxe
bis 30 %
+ 8–17 Promille Taxe
wie Andere
+ 8–17 Promille Taxe
 St. Gallen010 %20 %bis 30 %wie Andere
 Tessin005,95–15,5 %bis 41 %wie Andere
 Thurgau02–7 %4–14 %bis 28 %wie Andere
 Uri004–10 %bis 30 %wie Andere
 Waadt2,26–3,5 %2,64 – 7,5 %5,28–12,5 %bis 25 %wie Andere
 Wallis0010 %bis 25 %wie Andere
 Zug004–8 %bis 20 %0
 Zürich02–6 %6–18 %bis 36 %wie Andere

Steuersätze der Gemeinden

In den Kantonen Freiburg, Graubünden, Luzern und Waadt können auch die Gemeinden eine Gemeindesteuer auf Erbschaften und (ausser Luzern) auf Schenkungen erheben. Dies geschieht wie folgt:

  • Graubünden: Der elterliche Stamm und der Konkubinatspartner bis zu 5 %, alle übrigen Begünstigen bis zu 25 %.
  • Luzern: Proportionaler Satz bis zu 1 %, dazu ein Zuschlag je nach Höhe des Vermögensanfalls wie bei der Steuer des Kantons vorgesehen.
  • Freiburg und Waadt: Die Gemeinden dürfen bis zur Höhe der kantonalen Steuer centimes additionnels erheben.

Freibeträge

Von Freibeträgen wird in den Erbschaftssteuersystemen der Kantone nur sehr uneinheitlich Gebrauch gemacht, wie auch dabei die Gruppen sehr unterschiedlich behandelt werden. Ein Überblick kann der nachfolgenden Tabelle Erbschaftssteuerliche Freibeträge in den Kantonen der Schweiz entnommen werden.

Erbschaftsteuerliche Freibeträge (in Schweizer Franken) in den Schweizer Kantonen
KantonAbkömmlinge
(Kinder, Enkel)
ElternGeschwisterDritteLebenspartner
 Aargau0000
 Appenzell Ausserrhoden5'0005'00010'000
 Appenzell Innerrhoden300'00020'0005'0005'000wie Dritte
 Basel-Landschaft0000
 Basel-Stadt2'0002'0002'0002'000
 Bern12'00012'000012'000
 Freiburg5'0005'0005'000
 Genf500500500
 Glarus50'00010'000010'000
 Graubünden100'0007'0007'0007'000
 Jura0000
 Luzern0002'000
 Neuenburg50'00050'00010'00010'00010'000
 Nidwalden20'00020'000020'000
 Obwalden5'000
 Schaffhausen30'00010'00010'00010'000
 Schwyz
 Solothurn0000
 St. Gallen25'00010'00010'00010'000
 Tessin000
 Thurgau20'000000
 Uri000
 Waadt250'00010'00010'00010'00010'000
 Wallis10'00010'00010'000
 Zug5'0000
 Zürich200'00015'000050'000

Zusätzlich sind in den Kantonen verschiedentlich noch weitere sachbezogene Freibeträge vorgesehen wie für unterstützungsbedürftige Personen, Angestellte und Bedienstete, bei Vermächtnissen und üblichen Gelegenheitsgeschenken sowie für das Heiratsgut.

Der Hausrat ist in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit, nicht jedoch in den Kantonen Aargau, Bern, Genf, Jura, Tessin, Waadt und Zürich.

Unternehmensnachfolge

In verschiedenen europäischen Ländern wie in Frankreich, in Italien, im Vereinigten Königreich oder in Deutschland wurden in den letzten Jahren Vergünstigungen bei der Betriebsnachfolge eingeführt, um den Bestand des Betriebes und der Arbeitsplätze infolge erbschafts- oder schenkungssteuerlicher Lasten nicht zu gefährden. Neben anderen hat der Kanton Zürich eine entsprechende erbschaftssteuerrechtliche Regelung eingeführt. Dort wird von der Steuer ein bis zu 80-prozentiger Abschlag gewährt, wenn das Betriebsvermögen vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit des Erwerbers dient und dieser den Betrieb noch mindestens zehn Jahre fortführt.

Bewertung

Für die Steuerberechnung ist grundsätzlich der Verkehrswert massgebend, wobei einige Kantone aber auch eigene Bewertungsregeln aufstellen. Für an den Börsen gehandelte Wertpapiere ist der Kurswert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs, bei anderen Wertpapieren der Schätzwert massgebend, wobei die Kantone sich zur Herstellung einer einheitlichen Bewertungspraxis verständigen. Grundstücke werden überwiegend nach dem Verkehrswert oder dem Ertragswert oder in einer Kombination beider Wertfindungen bewertet. Zumeist übernehmen die Kantone dabei die in der Vermögenssteuererklärung angegebenen Werte, einige Kantone wenden auch andere Bewertungsmasstäbe an.

Schuldenabzug

Zur Ermittlung des massgeblichen Nettovermögens werden die Dritten gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten abgezogen. Ohne Einschränkungen werden alle zum Zeitpunkt des Todes bestehenden (und nicht verjährten) persönlichen Schulden des Erblassers, auch wenn sie noch nicht fällig waren, berücksichtigt. Grundsätzlich gilt dies auch für die anlässlich des Erbgangs verursachten Kosten wie etwa die der Beerdigung, wobei aber einige Kantone den Abzug beschränken.

Zuständigkeiten und Verfahren

Die Steuer wird von dem Kanton erhoben, in dem der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz hatte, bei übergehenden Grundstücken von dem Kanton, in dem sie lagen. Der Steuer unterliegt der gesamte Nachlass, auch das Weltvermögen, wenn der Erblasser seinen allgemeinen Steuersitz in dem die Steuer erhebenden Kanton besass. Bei beschränkter Steuerpflicht unterliegen nur die sich dort befindenden Nachlassteile der Steuer.

Verjährung

Die Veranlagungsverjährung (Verjährung des Rechtes, ein Veranlagungsverfahren einzuleiten) beträgt in den meisten Kantonen fünf Jahre, in einigen Kantonen zehn Jahre, im Tessin 15 Jahre und in Freiburg bis zu 20 Jahre. Bei Steuerhinterziehungen und sonstigen Zuwiderhandlungen verjährt das Recht, ein Nachversteuerungsverfahren und/oder ein Strafverfahren einzuleiten, zumeist in zehn Jahren, in 15 Jahren in Glarus. Die rechtskräftig veranlagte Erbschaftssteuer verjährt in fünf Jahren.

Doppelbesteuerung

Kantonale Doppelbesteuerung

Da Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung ausdrücklich ein Verbot der Doppelbesteuerung durch die Kantone enthält, sind diese bereits vom Bundesrecht her gehalten, bei kantonalüberschreitenden Erbfällen das Besteuerungsrecht kantonal abzugrenzen. Dies geschieht dadurch, dass Grundstücke nur nach dem Recht des Kantons, in dem sie belegen sind, besteuert werden, bewegliches Vermögen und Rechte nach dem Herkunftsprinzip, das heisst nach dem (letzten) Wohnort des Erblassers oder Schenkers. Zwischen den beteiligten Kantonen findet eine so genannte Steuerausscheidung unter Berücksichtigung der jeweils einem jedem Kanton zuzuordnenden Nachlasswerte statt.

Internationale Doppelbesteuerung

Das Verbot der Doppelbesteuerung gilt aber nicht für internationale Steuerfälle, so dass es hier durchaus zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. Eine Anrechnung einer im Ausland bereits gezahlten Steuer auf dort belegene auch nach dem kantonalen Steuerrecht zu versteuernde Nachlassteile ist Sache des kantonalen Rechts. Auf Bundesebene wurden aber diesbezüglich auch die Kantone verpflichtende Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer (nicht auch der Schenkungssteuer) abgeschlossen, so unter anderem auch mit Österreich, Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten.

Auch mit Deutschland besteht ein erbschaftssteuerrechtliches Doppelbesteuerungsabkommen vom 30. November 1978, das bereits auf ein Abkommen aus den 1930er Jahren zurückgeht. Die Abkommen ordnen die jeweils zu besteuernden Nachlassteile grundsätzlich dem einen oder anderen Staat zu. Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen erstreckt zudem das deutsche Nachversteuerungsrecht, das nach einem Wegzug aus Deutschland noch für fünf Jahre weiterbestehen kann, unter bestimmten Voraussetzungen auf zehn Jahre, es sei denn der Umzug in die Schweiz erfolgte zum Zwecke der Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit oder wegen einer Eheschliessung. Von der Verlängerung sind Schweizer Staatsangehörige nicht betroffen.

Volksinitiative Erbschaftssteuerreform

Am 15. Februar 2013 wurde die Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» eingereicht. Bei der Abstimmung am 14. Juni 2015 wurde sie von allen Ständen sowie von 71 % der Stimmenden abgelehnt.

Gemäss dieser Initiative wäre neu der Bund für die Erbschaftssteuer zuständig gewesen, die Kantone hätten sie lediglich vollzogen. Im Gegensatz zu den aktuellen kantonalen Regelungen wären auch direkte Nachkommen mit einem einheitlichen Steuersatz von 20 % besteuert worden bei einem Freibetrag von 2 Mio. CHF. Die Einkünfte aus der Bundes-Erbschaftssteuer wären zu 2/3 der AHV (Rentenversicherung) zugutegekommen, 1/3 hätten die Kantone erhalten. Die Steuer wäre rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 erhoben worden. Aufgrund dieser letzten Bestimmung hatten Ende 2011 viele wohlhabende Personen grosse Teile ihres Vermögens ihren Kindern als Schenkung vermacht.

Das Parlament empfahl die Volksinitiative 2014 zur Ablehnung. Dagegen kämpften insbesondere Wirtschaftsverbände wie die economiesuisse, dafür linke Parteien sowie private Spender rund um die Gebrüder Meili.

Siehe auch

Literatur

  • Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12).

Einzelnachweise

  1. Team Dokumentation und Steuerinformation Eidg. Steuerverwaltung: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern. (PDF) Schweiz. Steueerkonferenz SSK, Dezember 2016, S. 2, abgerufen am 16. Februar 2020.
  2. Magnus Hindersmann, Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12), S. 19 ff;
    Rainer Künzle: Erbschaftssteuer quo vadis?
  3. Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12), S. 26.
  4. 1 2 Kanton Obwalden: Erbschaftssteuer
  5. Rainer Künzle: Erbschaftssteuer quo vadis?.
  6. Eigene Tabelle erstellt auf der Grundlage von: Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12); Rainer Künzle: Erbschaftssteuer quo vadis?; Credit Suisse: Übersicht kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer (Memento des Originals vom 1. Dezember 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., Stand: 1. Januar 2016; [ Schweiz. Steuerkonferenz: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern 2009]
  7. Kanton Aargau: Erbschafts- und Schenkungsteuer
  8. Erbschafts- und Schenkungssteuer (Memento des Originals vom 22. November 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  9. Informationen zu Erbschafts- und Schenkungsteuer
  10. Schenkungs- und Erbschaftssteuer
  11. Kanton Bern: Erbschafts- und Schenkungssteuer
  12. Kanton Freiburg: Erbschaftssteuer
  13. Steuern Luzern: Erbschaftssteuern und Schenkungssteuer (Memento vom 14. August 2007 im Internet Archive)
  14. Kantonales Steueramt: Erbschafts- und Schenkungssteuer
  15. Kanton Schaffhausen: Erbschafts- und Schenkungssteuer
  16. Nachlasstaxe, Gesetzesauszug (Memento des Originals vom 3. November 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 42 kB)
  17. Kanton St. Gallen: Erbschaftssteuer; Kanton St. Gallen: Schenkungssteuer
  18. Steuerverwaltung: Erbschaft (Memento des Originals vom 28. Mai 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  19. Kanton Zug: Erbschaft
  20. Merkblatt zur Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
  21. Auf der Grundlage von: Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12); Rainer Künzle: Erbschaftssteuer quo vadis?; Credit Suisse: Übersicht über die Erbschafts- und Schenkungsteuer, Stand 1. Jan. 2016
  22. Appel, Jost/Appel, Urte, International Vererben – Deutschland, Österreich, Schweiz, 2011, S. 178
  23. BDI/vbw/Deloitte-Schriftenreihe zur Erbschaftsteuerreform Ausgabe VI, 24. September 2007 Internationaler Vergleich/Standortwettbewerb, Steuern und Finanzpolitik, S. 13 (PDF (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.)
  24. Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungsteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12), S. 92 ff.
  25. Magnus Hindersmann und Michael Myßen: Die Erbschafts- und Schenkungssteuern der Schweizer Kantone. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2003, ISBN 978-3-504-62412-5 (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlaßplanung. Bd. 12), S. 56.
  26. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern (Memento des Originals vom 1. November 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  27. Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)»
  28. Marcel Amrein: Nur knapp 29 Prozent sagen Ja. In: Neue Zürcher Zeitung. 14. Juni 2015.
  29. Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform). Volksinitiative. In: Website der Bundesversammlung.
  30. Gebrüder Meili: 500'000 Franken für Erbschaftssteuer-Ja (Memento vom 21. Februar 2016 im Internet Archive). In: Website von Petar Marjanovic.

This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.