Das internationale Erbschaftsteuerrecht umfasst die Bestimmungen des nationalen Rechts, die sich mit der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Erbschaftsfällen mit Auslandsberührung einschließlich der hierzu abgeschlossenen internationalen Abkommen befassen. Unter ausländischem Erbschaftsteuerrecht versteht man die erbschaftsteuerlichen Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen.

Internationale Konfliktfälle

Die Erbschaftsteuer kann nach dem Territorialitätsprinzip oder nach dem Universalitätsprinzip erhoben werden. Nach dem Territorialitätsprinzip unterliegen der Besteuerung alle in dem Gebiet des die Steuer erhebenden Staates vorhandenen oder ihm sonst zugerechneten Gegenstände und Rechte. Nach dem Universalitätsprinzip (oder auch Weltprinzip genannt) werden alle dem erhebenden Staat angehörenden Steuerpflichtigen mit ihrem Weltvermögen besteuert. Die meisten Staaten, die eine Erbschaft- und in deren Gefolge zumeist auch eine Schenkungsteuer erheben, folgen einer Mischung beider Prinzipien. Sie besteuern einmal sämtliches in ihrem Gebiet befindliche Vermögen (Territorialitätsprinzip) entweder aufgrund einer auf den inländischen Besitz beschränkten Steuerpflicht (so in Deutschland) oder in Form einer sich hierauf unmittelbar beziehenden Nachlasssteuer (z. B. teilweise in den Niederlanden und Luxemburg), zum anderen die in ihrem Gebiet nicht nur vorübergehend ansässigen Personen als (unbeschränkt Steuerpflichtige) mit ihrem Weltvermögen. Manche erstrecken die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auch noch eine Zeitlang auf eigene Staatsangehörige nach ihrem Wegzug. Sowohl Deutschland wie die meisten Kantone der Schweiz wenden die Mischung der beiden Prinzipien an, wobei in Deutschland die allgemeine Steuerpflicht auch noch fünf Jahre nach dem Wegzug deutscher Staatsangehöriger nachwirkt. Die Anwendung der unterschiedlichen Prinzipien der Steuererhebung und ihrer Mischung führt notwendigerweise zu einer Überlappung der nationalen Besteuerungen, bei denen sich der Steuerpflichtige aufgrund desselben Tatbestands (Erbfall) einer Doppelbesteuerung in Form der Erbschaftsteuerforderungen mehrerer Staaten ausgesetzt sieht.

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen, die zwischen verschiedenen Staaten abgeschlossen werden, haben den Zweck, eine durch Überlappung nationaler Besteuerungsvorschriften bestehende doppelte Belastung des Steuerpflichtigen mit der Steuer zu verhindern. Sie spielen eine große Rolle bei der Einkommensteuer, werden aber auch auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechts, zum Teil auch unter Einbeziehung der Schenkungsteuer, abgeschlossen. Doppelbesteuerungsabkommen werden als internationale Verträge durch das Gesetzgebungsorgan ratifiziert und dadurch zu innerstaatlichem Recht. Soweit die Abkommen Regelungen vorsehen, ordnen sie grundsätzlich die von ihnen betroffenen Nachlassgegenstände dem einen oder dem anderen Staat zu, bzw. sehen Anrechnungen der in dem einen Staat gezahlten Steuer bei der im anderen Staat veranlagten Steuer vor.

Während Deutschland auf dem Gebiet der Einkommensteuer eine Vielzahl von solchen Abkommen abgeschlossen hat, gibt es für den Bereich der Erbschaftssteuer nur fünf: mit Dänemark vom 22. November 1995, Frankreich vom 12. Oktober 2006, Griechenland vom 18. November/1. Dezember 1910, der Schweiz vom 30. November 1978 und den USA vom 21. Dezember 2000. Das Abkommen mit Griechenland bezieht sich nur auf das bewegliche Vermögen, die Abkommen mit Dänemark, Frankreich und den USA betreffen auch die Schenkungsteuer.

Die Schweiz hat ebenfalls mehrere Abkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer mit anderen Staaten abgeschlossen, die für die insoweit die Steuerhoheit besitzenden Kantone verpflichtend sind. Auch von Liechtenstein wurden solche Abkommen abgeschlossen wie ebenso von Österreich, wo diese Abkommen aber angesichts der Aufhebung der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer nur noch Bedeutung für eine Steuerpflicht im anderen Abkommensstaat haben.

Auf dem Gebiet des Erbrechts ist seit 2015 die EU-Erbrechtsverordnung (650/2012) wirksam, nach der in der gesamten EU – mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks – das Aufenthaltsprinzip die Staatszugehörigkeit in Erbfällen mit Auslandsbezug ersetzt. Diese Verordnung regelt jedoch nicht die Besteuerung von Erbfällen; hierfür gelten weiterhin das jeweilige nationale Steuerrecht und die Doppelbesteuerungsabkommen.

Anrechnung der ausländischen Steuer

Findet kein Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung, so eröffnet in Deutschland § 21 Abs. 1 ErbStG die Möglichkeit, dass die für das Auslandsvermögen bezahlte Erbschaftsteuer auf die insoweit ebenfalls nach deutschem Recht zu zahlende Erbschaftsteuer angerechnet wird. Erforderlich ist hierfür ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um solche Vermögensgegenstände handelt, die, würden sie in Deutschland berücksichtigt, nach der Definition des § 121 Bewertungsgesetz inländisches Vermögen wären. Diese Bestimmung kann dazu führen, dass es für Gegenstände, die nicht in § 121 BewG angeführt sind (z. B. bei ausländischen Bankguthaben) bei der Doppelbesteuerung verbleibt. Auch die meisten Schweizer Kantone kennen eine Anrechnungsmöglichkeit für eine im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer. Eine theoretisch mögliche innerkantonale Doppelbesteuerung wird aber vermieden.

Besteuerung innerhalb der EU

Das Gemeinschaftsrecht der EU enthält keine direkt einschlägigen Bestimmungen, die sich mit dem Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht befassen. Eine Belastung mit einer Erbschaftsteuer kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zwar grundsätzlich einen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit darstellen und mithin dem Diskriminierungsverbot unterliegen. Jedoch sieht er nach einem Urteil vom 12. Februar 2009 (AZ C-67/08) das Gemeinschaftsrecht mangels hier bereits bestehender Kriterien für die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedsstaaten noch nicht als weit genug entwickelt an, um die Mitgliedsstaaten zu einer gegenseitigen Anpassung ihrer Steuererhebung zu verpflichten, so dass Doppelbesteuerungen von Erbfällen hingenommen werden müssen. Dies gilt zurzeit auch noch angesichts des generellen Zieles, innerhalb der EU solche Doppelbesteuerungen durch die Vereinbarung von Doppelbesteuerungsabkommen zu vermeiden.

Viele Staaten, die im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht oder auch einer reinen Nachlasssteuer das inländische Vermögen eines ausländischen Erblassers besteuern, versagen hiernach im Ausland ansässigen steuerpflichtigen Erben die ansonsten gewährten Freibeträge. Dies gilt auch für das deutsche Erbschaftsteuerrecht (soweit sich die Steuerpflicht allein aus den Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ergibt). Aufgrund einer Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf hat der EuGH mit Entscheidung vom 22. April 2010 (C-510/08) nunmehr für die Schenkungsteuer festgestellt, dass bei in der EU ansässigen Beteiligten eine unterschiedliche Gewährung des Freibetrags, die an der Tatsache einer fehlenden Ansässigkeit in Deutschland anknüpft, eine unzulässige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs darstellt und gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Die Entscheidung ist auf die Erbschaftsteuer uneingeschränkt übertragbar und hat möglicherweise weitgehende Auswirkungen auf entsprechende Beschränkungen von Freibeträgen in anderen Mitgliedsländern.

Erbschaftsteuer in anderen Ländern

Erbschaftsteuer wird in vielen anderen Ländern in unterschiedlicher Form erhoben. Ihre Ausgestaltung unterscheidet sich nicht nur der Höhe und dem besteuerten Vermögen nach, sondern vor allem nach der Behandlung des Übergangs innerhalb von Familien. In den letzten Jahren lässt sich international eine deutliche Tendenz feststellen, zugunsten von Familien, hier vor allem bei Übergängen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Abkömmlingen, auf eine Erhebung ganz zu verzichten. Einige Länder haben zwar die Erbschaft- und Schenkungsteuer gänzlich abgeschafft, dafür aber eine besondere Steuer für Übertragungen unter fernen Verwandten und Dritten in Form einer Stempelsteuer (wie in Portugal) oder Übertragungssteuer (wie in Zypern) eingeführt oder aufrechterhalten.

Erbschaftsteuer in den Mitgliedstaaten der EU und des EWR

Die Situation der Erhebung der Erbschaftsteuer in der EU sowie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die Tabelle zeigt, dass – unter Außerachtlassung der in Deutschland sehr hohen nicht besteuerten Freibeträge – Deutschland zu den Ländern mit den höchsten Steuersätzen für nahe Familienangehörigen gehört, neben Belgien, Frankreich (das aber die Ehegatten nicht besteuert) und Spanien (wo aber in mehr als der Hälfte der Regionen die Familien mit nur 1 % oder symbolischen 0,1 % besteuert werden).

Erbschaftsteuer in den Mitgliedstaaten der EU und des EWR
Quelle: Karstenkascais, Grundlagen angegeben
MitgliedstaatenErbschaftsteuerandere AbgabenBesteuerung EhegattenBesteuerung KinderHöchste SteuerklasseAnmerkung
Belgienja-3 – 30 %3 – 30 %30 – 80 %-
Bulgarienja-neinnein5%-
Dänemarkja-nein15 %36,25 %-
Deutschlandja-7 – 30 %7 – 30 %30 – 50 %- Freibeträge gelten
Estlandnein-neinnein0-
Finnlandja-7 – 13 %7 – 13 %20 – 32 %-
Frankreichja-nein5 – 40 %60%-
Griechenlandja-1 – 10 %*1 – 10 %*20 – 40 %* Immobilien mit 1 %
Irlandja-nein33 %*33 %-
Italienja3 % Immob.4 %4 %8 %-
Lettlandnein-neinnein0-
Litauenja-neinnein5 – 10 %-
Luxemburgja-nein*nein15 – 48* bei gemeinsamem Kind, ansonsten 5 %
Maltanein2 – 5 %neinnein0- Transaktionsabgabe auf Immobilien und Wertpapieren
Niederlandeja-10 – 20 %10 – 20 %30 – 40 %-
Österreichnein3,5 % Immob. (Grunderwerb)neinnein0-
Polenja-neinnein12 – 20 %-
Portugalnein10 % *neinnein10 %**Stempelsteuer unter Dritten und fernen Verwandten
RumänienneinStempelsteuer*neinnein0* degressiv von 3 zu 0,5 % (ab 2370 Euro)
Schweden nein-neinnein0-
Slowakeinein-neinnein0-
Slowenienja-neinnein12 – 39 %-
SpanienjaGrundstücke: Wertsteigerungssteuer7,65–40,8 % /nein*7,65 – 40,8 % /nein*15,3 – 81,6 %* in 9 Regionen nein, in 8 ja
Tschechienja*-neinnein3,5 – 20 %* nur Dritte
Ungarnja-neinnein18 %** Wohnimmobilie: 9 %
Vereinigtes KönigreichjaKapitalgewinnsteuer bei Schenkungennein40 %40%-
Zypernnein3 – 8 %*neinnein8 %**Übertragungsgebühren bei Grundstücksschenkungen
EWR
Islandja-nein5 %5%-
Liechtensteinnein-neinneinneinAbschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit der Totalrevision des Steuergesetzes 2011
Norwegennein-2014 abgeschafft

Erbschaftsteuer in anderen Ländern

  • Ägypten (1996 abgeschafft),
  • Australien (als Bundessteuer 1979 abgeschafft),
  • China (erhebt keine Erbschaftsteuer),
  • Indien (1985 abgeschafft),
  • Israel (1981 abgeschafft),
  • Japan: Erbschaft- und Schenkungsteuer wird mit Steuersätzen zwischen 10 % und 55 % erhoben,
  • Kanada (1972 abgeschafft). Stattdessen wird seitdem eine Kapitalgewinnsteuer (capital gains tax) erhoben, die einen Verkauf fingiert und den Unterschiedsbetrag zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten eines Gutes und seinem geschätzten fingierten Veräußerungserlös mit 75 % des Einkommensteuersatzes besteuert. Vergünstigungen werden Ehegatten und bei Übertragung von landwirtschaftlich genutztem Vermögen auf Abkömmlinge durch Ansatz des Steuerwertes als Anschaffungspreis gewährt, wodurch eine Wertsteigerung ausscheidet.
  • Neuseeland (1992 abgeschafft, erhebt jedoch Schenkungsteuer),
  • Russland (2006 abgeschafft)
  • Schweiz: Erhebung den Kantonen vorbehalten (die meisten Kantone erheben sie),
  • Singapur (2008 abgeschafft)
  • Türkei (2008 abgeschafft)
  • USA: Erbschafts- und Schenkungsteuer wird auf Bundesebene mit hohen Freibeträgen erhoben. Zusätzlich in einigen Einzelstaaten, dadurch Doppelbesteuerung möglich.

Einzelnachweise

  1. BMF: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 1. Januar 2009 (Memento des Originals vom 1. November 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., Nr. I 2, Seite 3
  2. Deutsch-Dänisches Steuerabkommen vom 22. November 1995 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  3. ratifiziert am 2. April 2009 Archivlink (Memento des Originals vom 11. Juni 2009 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  4. Übereinkommen zwischen Deutschland und Griechenland über die Besteuerung des beweglichen Nachlassvermögens v. 18. November /1. Dezember 1910 (Memento des Originals vom 1. November 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  5. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern
  6. Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern vom 21. Dezember 2000, DBA vom 21. Dezember 2000 (Memento des Originals vom 2. Januar 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  7. Urteil des EuGH vom 23. Februar 2006, C-513/03
  8. Urteil des EuGH vom 12. Februar 2009
  9. Rechtssache Mattner gegen Finanzamt Velbert
  10. Siehe Erbschaftsteuer in Belgien; Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht in Belgien (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 50 kB)
  11. Siehe Erbschaftsteuer in Bulgarien; Erschaftssteuereform von 2005 (Memento des Originals vom 27. April 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  12. Siehe Erbschaftsteuer in Dänemark; Zum deutsch-dänischem DBA ErbschSteuern
  13. Siehe Erbschaftsteuer in Deutschland
  14. Siehe Erbschaftsteuer in Estland; Viktor Kaasik: Erbrecht in Estland, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 584 Tz. 119
  15. Siehe Erbschaftsteuer in Finnland;Publication of the Finnish Tax Administration 35e.09: Inheritance Tax (Englisch) (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  16. Siehe Erbschaftsteuer in Frankreich; Troll / Gebel / Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3, 7. Auflage 2009, Vahlen, Loseblattkommentar, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG, Rdn. 100; Petra Kuhn: Das französische Erbschaftssteuerrecht (12 Seiten PDF)
  17. Siehe Erbschaftsteuer in Griechenland;Merkblatt der deutschen Botschaft Athen Seite 9; Europa Akademie für Erbrecht Länderüberblicke Griechenland (PDF; 156 kB)
  18. Siehe http://www.citizensinformation.ie/en/money_and_tax/tax/capital_taxes/capital_acquisitions_tax.html (Accessed 26. Januar 2019)
  19. Siehe Erbschaftsteuer in Italien; BDI/vbw/Deloitte-Schriftenreihe zur Erbschaftsteuerreform, Ausgabe VI, 24. September 2007, Internationaler Vergleich, Standortwettbewerb, S. 6 f.,
  20. Siehe Erbschaftsteuer in Lettland; Alexander Gebhardt und Theis Klauberg: Erbrecht in Lettland, in: Rembert Süß: Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, Seiten 951 ff., 963
  21. Siehe Erbschaftsteuer in Litauen; Seite der litauischen Steuerverwaltung, Taxes paid by foreigners in Lithuana, Seite 16, (Englisch) (Memento des Originals vom 16. Oktober 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.; Inheritance tax and law
  22. Siehe Erbschaftsteuer in Luxemburg; Erbschaften und Testamente, Seite 16–17 (Memento des Originals vom 2. Dezember 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.; KPMG, aspekte, S. 13
  23. Siehe Erbschaftsteuer in Malta;Malta Inheritance
  24. Siehe Erbschaftsteuer in den Niederlanden; Seite des niederländischen Finanzministeriums, geladen 7. Januar 2010: Belasting in erven 2010 (Niederländisch) (Memento des Originals vom 8. April 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 179 kB)
  25. Siehe Erbschaftssteuer in Österreich
  26. Siehe Erbschaftsteuer in Polen; BDI/vbw/Deloitte-Schriftenreihe zur Erbschaftsteuerreform, Ausgabe VI, 24. September 2007, Internationaler Vergleich, Standortwettbewerb, S. 11,; Inheritance Tax Poland (Englisch); CFE-Portal (Englisch) (Memento des Originals vom 23. Oktober 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  27. Siehe Erbschaftsteuer in Portugal; Müller-Bromley: Steuern beim Grunderwerb (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven.)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.; Erhard Hutzel, Burckhard Löber, Ines Wollmann: Erben und Vererben in Portugal, Edition für internationale Wirtschaft, Frankfurt/Main 2009, ISBN 978-3-921326-58-9. S. 122ff.
  28. Siehe Erbschaftsteuer in Rumänien; Axel Bormann: Erbrecht in Rumänien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, Zerb-Verlag 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1250f.
  29. Siehe Erbschaftsteuer in Schweden; Ernst Johannsson: Erbrecht in Schweden, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1319 Nr. 184
  30. Siehe Erbschaftsteuer in der Slowakei; Finanzplatz Slowakei, S. 7 (PDF; 190 kB)
  31. Siehe Erbschaftsteuer in Slowenien; Seite des slowenischen Finanzministeriums: Taxation in Slovenia, March 2009, Seite 21, Nr. 2.2.1, (Englisch) (Memento vom 22. Dezember 2009 im Internet Archive) (PDF; 156 kB)
  32. Siehe Erbschaftsteuer in Spanien
  33. Siehe auch Erbschaftsteuer in Tschechien; Seite der Tschechischen Republik zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (Memento des Originals vom 13. August 2009 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  34. Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, 58. Ergänzungslieferung November 2019, § 21 Rn. 135.
  35. Siehe Erbschaftsteuer im Vereinigten Königreich; J.H. Frank: Erbschaftsteuer im Vereinigten Königreich (UK); Ernst & Young: Steuern in UK, s. 21f.
  36. Siehe Erbschaftsteuer in Zypern; Deloitte: Cyprus Tax Facts 2009, Seite 36 (Englisch)
  37. Siehe Erbschaftsteuer in Island; Rembert Süß: Erbrecht in Island, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 826
  38. Berichte und Antrag 48/2010. Abgerufen am 30. April 2019.
  39. Berichte und Antrag 83/2010. Abgerufen am 30. April 2019.
  40. Siehe Erbschaftsteuer in Norwegen
  41. Seite des ägyptischen Finanzministeriums, geladen am 13. Januar 2010, New property tax for Egypt (Englisch) (Memento vom 28. September 2009 im Internet Archive)
  42. Tax Policy Blog, geladen am 13. Januar 2010, About Estate Tax (Englisch) (Memento vom 28. August 2009 im Internet Archive)
  43. 1 2 3 4 5 Deutscher Bundestag, wissenschaftliche Dienste: Die Erbschaft- und Vermögensteuer in den EU-Mitgliedstaaten und ausgewählten anderen Staaten (42 Seiten pdf). 23. März 2020, abgerufen am 7. März 2023.
  44. Global Property Guide, geladen am 13. Januar 2010, India Inheritance (Englisch)
  45. Troll / Gebel / Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3, 7. Auflage 2009, Vahlen, Loseblattkommentar, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG, Rdn. 105 (Israel)
  46. Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 108 (Kanada)
  47. Troll / Gebel / Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3, 7. Auflage 2009, Vahlen, Loseblattkommentar, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG, Rdn. 118 (Neuseeland)
  48. Helge Masanek: Erbrecht in der Russischen Föderation, in: Rembert Süß (Herausgeber): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. Zerb Verlag, 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seiten: 1253 – 1273, 1273 Tz. 85
  49. Siehe Erbschaftsteuer in der Schweiz
  50. Seite der Steuerverwaltung von Singapur, geladen am 10. Januar 2010, Estate Duty does not apply where a person dies after 15 Feb 2008 (Englisch)
  51. Deloitte:Inheritance Tax and Gift Tax will be abolished (Englisch)
  52. Siehe Erbschaftsteuer in den USA

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