Die Fahrstraßenbildezeit beschreibt die Zeit vom Stellauftrag einer Fahrstraße bis zur Fahrtstellung des Startsignals. Sie ist Bestandteil der Sperrzeit.

Sie ist neben den für die Bildung der Fahrstraße notwendigen Bedienhandlungen durch den Fahrdienstleiter auch durch die technischen Reaktionszeiten abhängig. Mechanische Stellwerke verfügen – in Abhängigkeit von den örtlich notwendigen Bedienungen – von 30 bis 120 Sekunden über die längste Fahrstraßenbildezeit. Bei elektromechanischen Stellwerken liegt diese aufgrund der geringeren Ausdehnung der Hebelwerke bei etwa 12 bis 90 Sekunden. Innerhalb deutlich kürzerer Zeit bilden sich die Fahrstraßen bei Relaisstellwerken. Maßgeblich hängt die verstreichende Zeit lediglich noch von der Umlaufzeit der Weichen ab, weshalb auch bei elektronischen Stellwerken die Fahrstraßenbildezeit mit Relaisstellwerken vergleichbar ist. Nach circa sechs bis 18 Sekunden ist die Fahrstraße dort festgelegt. Um die Fahrstraßenbildezeiten bei Relais- und elektronischen Stellwerken möglichst kurz zu halten, ist eine ausreichende Weichenstromversorgung zu dimensionieren. Ist die Stromversorgung zu schwach dimensioniert oder ein ungünstiges Clustering der Weichen vorhanden, erhöhen diese Faktoren die Fahrstraßenbildezeit. Weichen müssen als Folge vermehrt zeitlich versetzt umlaufen.

Da bei modernen Stellwerken die Umlaufzeit nur noch von den Weichen abhängig ist, ist die Fahrstraßenbildezeit in Bahnhöfen in der Regel deutlich größer als bei Blockstellen der freien Strecke. In Abhängigkeit von der Anzahl der umzustellenden Weichen schwankt die Fahrstraßenbildezeit. Bei der Trassenkonstruktion muss immer die größtmögliche Fahrstraßenbildezeit angenommen werden.

Einzelnachweise

  1. 1 2 3 Jörn Pachl: Systemtechnik des Schienenverkehrs. 9., überarbeitete Auflage. Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, Braunschweig 2018, ISBN 978-3-658-21407-4.
  2. Ermittlung von Anforderungen an die Weichenstromversorgung, VIA Consulting (PDF)
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.