Das fränkische Reichsgrafenkollegium, auch fränkische Grafenbank genannt, war der korporative Zusammenschluss der fränkischen Reichsgrafen und Herren zur Wahrung ihrer Interessen auf den Reichstagen, insbesondere im Reichsfürstenrat des Heiligen Römischen Reichs und im fränkischen Reichskreis.

Vorgeschichte

Neben den Zusammenschlüssen der schwäbischen und Wetterauer Grafen bildete sich im 16. Jahrhundert vor dem Hintergrund möglicher Mediatisierung ein fränkischer Grafenverein. Die Gruppe der fränkischen Grafen war deutlich kleiner als die der anderen Landschaften. Außerdem waren ihre Macht und ihr Reichtum sehr unterschiedlich. Ein weiterer Aspekt war, dass die fränkischen Grafen teilweise noch eng mit der Reichsritterschaft verbunden waren. Auch fühlten sich die mehrheitlich lutherisch gesinnten fränkischen Grafen bei den mehrheitlich katholisch gebliebenen (ober-)schwäbischen Grafen und Herren wohl mit ihren Interessen nicht mehr angemessen vertreten.

Die Bemühungen um Anerkennung ihres Stimmrechts auf den Reichstagen in Form einer weiteren Kuriatstimme blieben aber aufgrund der institutionellen Lähmung durch die konfessionelle Spaltung bis in die Mitte des 17. Jahrhunderts erfolglos.

Abhängigkeit von anderen Kollegien

Der fränkische Grafenverein hat daher nur wenige Reichsabschiede unterzeichnet. Versuche, eine Beteiligung an der schwäbischen Kuriatstimme zu erringen, scheiterten 1543/44 auch am konfessionellen Gegensatz. Seit 1547 konnten die fränkischen Grafen nicht mehr als eigenständige Gruppe auf Reichsebene handeln, und die Nichtbeteiligung am Reichstag gefährdete ihre Reichsstandschaft. Freiwillig räumte das schwäbische Reichsgrafenkollegium 1557 eine Interessenvertretung auch der Franken ein; eine eigenständige Kuriatstimme der Franken lehnten die Schwaben jedoch ab. Unterstützung kam in den 1570er Jahren vom Wetterauer Grafenverein, der die Franken zur Mitarbeit in ihrer Korporation aufforderte. Aber auch dabei kam es zu keiner dauerhaften Zusammenarbeit. Auch in den folgenden Jahrzehnten warben die fränkischen Grafen vergeblich für eine eigene Kuriatstimme. Die neuen konfessionellen Spannungen und der Dreißigjährige Krieg standen diesen Bestrebungen im Wege.

Bemühungen um eine Kuriatstimme vor 1641

Der Anerkennung als eigenständige Korporation auf Reichsebene ging die Trennung der fränkischen Grafen von der ebenfalls reichsunmittelbaren Reichsritterschaft voraus. Ein Konnubium war nicht mehr erwünscht. Außerdem intensivierten die Grafen ihre Beteiligung an den Angelegenheiten des fränkischen Reichskreises. Durch diese beiden Aspekte distanzierten sich die Grafen von der Reichsritterschaft und betonten ihre Zugehörigkeit zu den Reichsständen.

Seit 1630 hatten die Franken zunächst bei Versammlungen der evangelischen Stände (Corpus Evangelicorum) eine Kuriatstimme. Erst 1641 wurde den Franken auch auf den Reichstagen im Fürstenrat eine Kuriatstimme eingeräumt. In der Aufrufordnung des Reichsfürstenrats nahm die Fränkische Grafenbank den vorletzten Rang (# 99) ein.

Organisation

Im Gegensatz zu den übrigen Grafenkollegien, die relativ unabhängige Organisationen waren, war das fränkische Reichsgrafenkollegium auf das Engste mit dem Fränkischen Reichskreis verbunden. Daher war eine innere Organisation nicht besonders wichtig. Eine Verfassung gab sich das Kollegium, angelehnt an das der Wetterauer, erst 1583. Danach war der Kreisrat zentrales Organ des Vereins. Aus diesem ging auch der Ausschreiber (Direktor) des Kollegiums hervor, der für ein Jahr im Amt war. Die Nachfolge bestimmte das Alter der Mitglieder. Im Jahr 1590 wurde die Amtszeit auf zwei Jahre, später auf drei Jahre erhöht. Der Ausschreiber rief den Grafenkonvent als das entscheidende Entscheidungsgremium zusammen. Es bestand Anwesenheitspflicht, und jeder Graf hatte eine Stimme. Deutlich später als in den anderen Grafenkollegien wurde 1615 ein Syndikus eingestellt. Mitglieder konnten Grafen und Herren mit ausreichend großen Immediatherrschaften werden, die vom fränkischen Reichskreis admittiert worden waren.

Mitglieder

Die bedeutendsten Familien waren die Hohenlohe, Castell, Erbach und Löwenstein-Wertheim. Hinzu kamen die Grafen von Limpurg und Wolfstein (beziehungsweise deren Erben), die Grafen von Nostitz (wegen Rieneck), Schönborn (wegen Reichelsberg und Wiesentheid), Graevenitz (wegen Welzheim von 1727 bis 1732) sowie die Fürsten von Schwarzenberg (wegen Seinsheim). Ohne entsprechendes Territorium als Personalisten gehörten dem Kollegium an die Grafen von Windisch-Graetz, Ursin von Rosenberg, Starhemberg, Wurmbrand, Giech und Pückler (die dann aber als Pückler-Limpurg wegen erheirateten Anteilen an Limpurg die Reichsstandschaft als Realisten erlangten).

Mitglieder des Fränkischen Reichsgrafenkollegiums 1792

Wappen

Auflösung des Fränkischen Reichsgrafenkollegiums

Mit dem Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 begann das Ende des Fränkischen Reichsgrafenkollegiums.

Mit der Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 verloren die Mitglieder des Fränkischen Reichsgrafenkollegiums ihre Selbständigkeit und wurden mediatisiert.

  • Art. 24 zählte die Territorien auf, die den mit Napoleon verbündeten Rheinbundstaaten zugeschlagen wurden:
    • der König von Bayern erhielt Teile von Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst, Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg-Kirchberg, Castell, Limpurg-Speckfeld, Limpurg-Wolfstein, Seinsheim, Reichelsberg, Wiesentheid,
    • der König von Württemberg erhielt Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein, Teile von Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst, Hohenlohe-Neuenstein-Ingelfingen, Hohenlohe Neuenstein-Langenburg-Langenburg, Limpurg-Gaildorf, Welzheim, Hausen,
    • der Großherzog von Baden erhielt Löwenstein-Wertheim,
    • der Großherzog von Hessen-Darmstadt erhielt den Besitz der drei Linien Erbach,
    • Rieneck wurde zugunsten der Fürstprimatischen Staaten mediatisiert.

Eine letzte Korrektur wurde im Grenzvertrag zwischen dem Königreich Bayern und dem Königreich Württemberg, geschlossen in Paris am 18. Mai 1810, vorgenommen. Bayern trat Hohenlohe-Kirchberg an Württemberg ab. Castell fiel an das Großherzogtum Würzburg, Rieneck an das Großherzogtum Frankfurt.

Literatur

  • Alfred Bruns: Fränkisches Reichsgrafenkollegium. In: Gerhard Taddey (Hrsg.): Lexikon der deutschen Geschichte. Personen, Ereignisse, Institutionen. Von der Zeitwende bis zum Ausgang des 2. Weltkrieges. 2., überarbeitete Auflage. Kröner, Stuttgart 1983, ISBN 3-520-80002-0, S. 375.
  • Gerhard Köbler: Fränkisches Reichsgrafenkollegium. In: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 4., vollständig überarbeitete Auflage. C.H. Beck, München 1992, ISBN 3-406-35865-9, S. 175.
  • Helmut Neuhaus: Das Reich in der frühen Neuzeit. Göttingen 2003, ISBN 978-3-486-56729-8, S. 81.
  • Nikolaus Schönburg: Die verfassungsrechtliche Stellung des Reichsgrafenstandes vom Ausgang des Mittelalters bis zum Ende des alten Reiches. Diplomarbeit, Wien 2008 othes.univie.ac.at, S. 107–128.

Anmerkungen

  1. 1805 starb die fürstliche Linie zu Neuenstein-Öhringen aus und wurde von der Linie zu Neuenstein-Ingelfingen beerbt.
  2. Die Linie Rüdenhausen starb 1803 aus, der Besitz fiel an Castell-Remlingen (oder Castell-Castell).
  3. Herrschaft Welzheim mit der Waibelhube fiel von Limpurg (1713 im Mannesstamm erloschen) an Württemberg zurück. Herzog Eberhard Ludwig 1718 schenkte es 1718 zusammen mit Weidelhub und Leimbach seiner vormaligen Mätresse Wilhelmine von Graevenitz, die 1707 zur Gräfin von Urach wurde, bevor sie 1711 die Scheinehe mit dem Grafen Würben (recte Wrbna) Gleichzeitig wurde ihr Bruder zum Grafen Friedrich Wilhelm von Graevenitz (1679-1754). Besonders Wilhelmine war dies aber nicht ausreichend; sie strebte eine Rangerhöhung an, die sie als Frau trotz des ehemalig limpurgischen Besitzes nicht erreichen konnte. Schweren Herzens überschrieb sie die Güter ihrem Bruder, der es dann auch schaffte über den Fränkischen Reichskreis in das Fränkische Reichsgrafenkollegium 1727 aufgenommen zu werden. Damit war er Reichsgraf mit Sitz und Kuriatstimme auf dem Reichstag. Nach dem Tod des Herzogs Eberhard Ludwig 1733 beendete sein streng katholische Nachfolger Herzog Alexander die Macht der Familie von Graevenitz am württembergischen Hof. Nicht nur wurde Wilhelmine vertrieben; auch ihr Bruder Friedrich Wilhelm musste seine Güter 1735 an die Landesherrschaft gegen eine Entschädigung abtreten. Welzheim wurde sofort und blieb bis 1807 ein Kammerschreiberei-Oberamt (: vgl. Landesarchiv-Baden Württemberg, Abt. Hausstaatsarchiv Stuttgart, Findbuch A 441 L)
  4. Innerhalb der Grafschaft Limpurg gelegene Herrschaft.
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