Ein Gemeindewehrleiter bezeichnet in Sachsen den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr auf Gemeindeebene. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehren nimmt gemäß § 19 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz der Leiter der Berufsfeuerwehr die Aufgaben des Gemeindewehrleiters wahr. Die Ortsfeuerwehren der Gemeinde werden jeweils durch einen Ortswehrleiter geleitet.

Wahl und Ernennung

Der Gemeinde-/Ortswehrleiter wird auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Gemeinde gewählt. Er muss persönlich und fachlich für das Amt geeignet sein. Die Amtszeit des Gemeinde-/Ortswehrleiters beträgt 5 Jahre.

Aufgaben

Der Gemeinde-/Ortswehrleiters ist verantwortlich für:

  • die Leistungsfähigkeit seiner Feuerwehr,
  • ordnungsgemäße Dienstdurchführung sowie
  • Beratung in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten.

Unterstellung

Die Ortswehrleiter sind dem Gemeindewehrleiter, in Städten mit Berufsfeuerwehr dem Leiter der Berufsfeuerwehr fachlich unterstellt.

Dienstgrad

Die Dienstgrade der Gemeinde-/Ortswehrleiter richtet sich nach der Anzahl der Züge in seiner Gemeinde/Ortschaft.

Wehrleiter bis 2 Zügen
Oberbrandmeister/-in
Wehrleiter bis 3 Züge
Hauptbrandmeister/-in
Wehrleiter über 3 Züge
Brandinspektor/-in

Einzelnachweise

  1. Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ (AFKzV): Feuerwehr-Dienstvorschrift 3. (PDF; 378 kB) Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz. In: hlfs.hessen.de. Hessische Landesfeuerwehrschule, Februar 2008, abgerufen am 22. März 2023.
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