Ein Gemeindebrandinspektor (GBI) bezeichnet in Hessen den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr auf Gemeindeebene. Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Ortsteilfeuerwehren. Die Leiter der Ortsteilfeuerwehren führen die Bezeichnung „Wehrführer“. In Städten unter 50.000 Einwohnern heißt die Funktion „Stadtbrandinspektor“ (StBI), in Städten über 50.000 Einwohner und ohne Berufsfeuerwehr heißt die Funktion „Leiter der Feuerwehr“ (LdFW).

Wahl und Ernennung

Der Gemeindebrandinspektor wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde, der Wehrführer wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr nach Maßgabe der jeweiligen Satzung gewählt. Durch Änderung der kommunalen Feuerwehrsatzung kann ein Gemeindebrandinspektor als hauptamtlicher Feuerwehrbeamter auch vom Gemeindevorstand bestellt werden, die Zustimmung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist hierfür nötig.

Gewählt werden kann nur, wer persönlich geeignet ist, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse zulassen. Kommt binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle eine Wahl nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) nicht zustande oder kann die Stelle aus sonstigen Gründen nicht besetzt werden, so hat der Gemeindevorstand im Benehmen mit dem Kreisbrandinspektor unverzüglich einen Gemeindebrandinspektor oder einen Wehrführer zu bestellen.

In Städten mit hauptamtlichen Kräfte (hauptamtliche Kräfte, Ständig besetzte Wache, Berufsfeuerwehr) unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren im Stadtgebiet dem Leiter der hauptamtlichen Kräfte (Leiter der Feuerwehr, Leiter der Feuerwehre). Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren wählen zur Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber der Stadt und dem Leiter der hauptamtlichen Kräfte einen Vertreter. Er führt in Städten ohne Berufsfeuerwehr die Bezeichnung Sprecher, in Städten mit Sprecher Stadtbrandinspektor. Der Gemeindebrandinspektor, sofern ehrenamtlich besetzt, und der Wehrführer sowie deren Vertreter werden in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

Aufgaben

Der Gemeindebrandinspektor ist für die Einsatzbereitschaft der Gemeindefeuerwehr verantwortlich und hat den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Er wirkt zudem bei der Erstellung von Alarmplänen und Ausrückplänen mit. Des Weiteren repräsentiert er die Feuerwehr nach innen und außen.

Unterstellung

Dem Gemeindebrandinspektor unterstehen die Wehrführer der einzelnen Ortsteilfeuerwehren. In Städten mit Berufsfeuerwehr unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren im Stadtgebiet dem Leiter der Berufsfeuerwehr. Dort ist der Stadtbrandinspektor Interessensvertreter für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.

Funktionsabzeichen

Der Stadt-/Gemeindebrandinspektor in Städten bis 50.000 Einwohner trägt das Funktionsabzeichen mit zwei silberfarbenen Sternen und Litze, sein Stellvertreter mit zwei silberfarbenen Sternen ohne Litze. In Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern trägt der Leiter der Feuerwehr zwei goldene Balken mit goldener Umrandung als Litze. Sein Stellvertreter trägt einen goldenen Balken mit goldener Umrandung.

Dienstgrade

Historisches

Gemäß dem bis zum 31. Dezember 1999 gültigen „Hessischen Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzhilfeleistungsgesetz)“ war die Dienststellungsbezeichnung „Ortsbrandmeister“ für den Leiter der Feuerwehr einer Gemeinde ebenfalls in Hessen gültig. Sie wurde durch das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) von der Dienststellungsbezeichnung „Gemeindebrandinspektor“ abgelöst.

Einzelnachweise

  1. Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige. Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ (AFKzV): Feuerwehr-Dienstvorschrift 3. (PDF; 378 kB) Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz. In: hlfs.hessen.de. Hessische Landesfeuerwehrschule, Februar 2008, abgerufen am 28. Januar 2023.
  2. 1 2 3 4 5 6 Hessisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Hessisches Brandschutzgesetz – HBKG). (GVBl. S. 602). Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, 30. September 2021, abgerufen am 30. August 2022.
  3. Hessisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Hessisches Brandschutzgesetz – HBKG). § 12 Leitung der Gemeindefeuerwehr Abs. 4 (GVBl. S. 602). Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, 30. September 2021, abgerufen am 20. Januar 2023.
  4. Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Abzeichen der Amtsbezeichnung und der Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung – HFDV). (PDF; 1,41 MB) Anlage 5 „Funktionen“. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, 7. November 2022, abgerufen am 20. Januar 2023.
  5. Franz-Josef Sehr: 50 Jahre Freiwillige Feuerwehr Beselich. In: Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg (Hrsg.): Jahrbuch für den Landkreis Limburg-Weilburg 2023. Limburg 2022, ISBN 978-3-927006-59-1, S. 75–79.
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