Häusliches Arbeitszimmer (auch Home Office) ist eine dezentrale Arbeitsorganisation, bei der ein Arbeitnehmer ein Zimmer seiner Wohnung als Arbeitsstätte nutzt.

Allgemeines

Das „häusliche Arbeitszimmer“ ist ein Rechtsbegriff aus dem Einkommensteuerrecht, während in der Arbeitswelt eher von „Arbeitszimmer“ oder vom „Homeoffice“ gesprochen wird. Es handelt sich um ein Zimmer in einer Privatwohnung, das für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit genutzt wird.

Arbeitsorganisation

Die klassische Arbeitsorganisation geht davon aus, dass die Arbeitskräfte ihre Arbeitsaufgaben in der Arbeitsstätte am Arbeitsplatz auf dem Betriebsgelände oder in den Geschäftsräumen ihres Arbeitgebers verrichten, sofern sie nicht zwingend außerhalb (etwa auf Baustellen, auf Montage oder im Außendienst) zu erfüllen sind. Dies ergibt sich auch aus dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht des § 106 Abs. 1 GewO, wonach der Arbeitgeber Arbeitsinhalt, Arbeitsort und Arbeitszeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlicher Vorschriften festgelegt sind. Dieses Direktionsrecht ermöglicht eine unmittelbare Kontrolle durch Vorgesetzte hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsqualität und Arbeitsleistung, so dass eine Leistungsbeurteilung möglich wird.

Rechtsfragen

Das Arbeitszimmer ist sowohl Gegenstand des Arbeits- als auch des Steuerrechts. Das Arbeitsrecht befasst sich mit dem Interesse des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu Hause erbringt. Das Steuerrecht beschäftigt sich mit den Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die durch das häusliche Arbeitszimmer anfallen. Beide Rechtsgebiete gehen einheitlich davon aus, dass sich ein Arbeitszimmer in einer Wohnung befinden muss und beruflichen Zwecken dient, unterscheiden sich jedoch in den Konsequenzen dieser Rechtsfrage.

Arbeitsrecht

Mit der Auslagerung der Arbeitsleistung in die Privatsphäre des Arbeitnehmers erspart sich der Arbeitgeber nur dann Verwaltungskosten für die Einrichtung und Unterhaltung von Arbeitsplätzen im Unternehmen, wenn ausschließlich das Homeoffice genutzt wird. Dann hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel (Betriebs- und Geschäftsausstattung wie Büromöbel) und Arbeitsmittel (Büromaterial oder Telekommunikationsanlagen) zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die Räume, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen soll. Dann stellt sich die Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB für die Büroeinrichtung verlangen kann, wenn diese durch den Arbeitnehmer beschafft wurde. Auch steht in dem Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer in dem häuslichen Arbeitszimmer Arbeitsleistungen erbringt, die Wohnfläche nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung. Im Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Aufwendungsersatzanspruch verneint. Wenn jedoch das Interesse des Arbeitgebers so weit überwiegt, dass das Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann, ist der Aufwendungsersatz statthaft. Es bedarf mithin bei einem Arbeitsverhältnis konkreter Vereinbarungen in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag über die Kostenverteilung des Arbeitszimmers.

Auch der Arbeitnehmer kann ein Interesse an einem häuslichen Arbeitszimmer haben. Die Einrichtung eines solchen Arbeitsplatzes hat zur Folge, dass sich der Arbeitnehmer Arbeitswege und damit Fahrtzeit und Fahrtkosten erspart. Zudem ist er weitgehend der persönlichen Kontrolle durch Vorgesetzte entzogen. Die hierdurch geringere Fremdbestimmtheit eröffnet Freiräume für eine eigenständigere Arbeitsgestaltung sowie eine individuellere Gestaltung der Arbeitsumgebung. Zudem erleichtert das Arbeitszimmer dem Arbeitnehmer die Kinderbetreuung oder die Heimpflege. Unfälle bei Heimarbeit oder Telearbeit gehören zu den Arbeitsunfällen, wenn sie sich im Arbeitsraum der Wohnung ereignen.

Steuerrecht

Was steuerrechtlich unter einem häuslichen Arbeitszimmer zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert, so dass weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zurückgegriffen werden muss. Danach ist das häusliche Arbeitszimmer ein Raum, der

  • nach seiner Funktion, Ausstattung und Lage in die häusliche Sphäre eingebunden ist,
  • vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und
  • nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
  • Räume mit atypischer Ausstattung und Funktion gelten nicht als Arbeitszimmer, unabhängig davon, ob sie der Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden sind; Beispiele hierfür sind Werkstatt, heilberufliche Praxis, Kanzlei, Behandlungsraum.

Ein Arbeitszimmer ist nicht „häuslich“,

  • wenn es in einem fremden Gebäude angemietet wird,
  • wenn darin Publikumsverkehr stattfindet oder familienfremde Mitarbeiter beschäftigt werden.

Ein Arbeitszimmer ist demnach ein Raum, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit einer steuerlichen Einkunftsart im Zusammenhang steht. Im Hinblick auf die Bestimmung der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 EStG) gelten für das häusliche Arbeitszimmer Einschränkungen im Vergleich zu anderen beruflich genutzten Räumen (Arbeitszimmern).

Rechtslage ab 1. Januar 2007

Seit 2007 war der Kostenabzug für häusliche Arbeitszimmer beschränkt auf „Vollabzug“ oder „keinen Abzug“. Das Bundesverfassungsgericht lehnte diese Neuregelung aufgrund der Klage eines Lehrerehepaares ab (Abweichung vom objektiven Nettoprinzip). Daher müssen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch dann steuerlich abzugsfähig sein, wenn es zwar nicht den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt, dem Steuerpflichtigen aber kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hatte rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen.

Rechtslage seit Januar 2010

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde das häusliche Arbeitszimmer unter gewissen Bedingungen wieder für absetzbar erklärt. Es können bis zu 1250 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“. Für die Berufsgruppe „Lehrer“ ist damit regelmäßig davon auszugehen, dass obige Bedingung erfüllt ist. Gleiches gilt für weitere Berufsgruppen, z. B. Außendienstmitarbeiter ohne Schreibtisch in einem Firmenbüro.

Rechtslage seit Januar 2023

Die Homeoffice-Pauschale wird ab 2023 entfristet und erhöht. Pro Tag sind sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung abzusetzen, bis zu 1260 Euro. Das entspricht 210 Homeoffice-Tagen. Für 2020 bis 2022 konnten fünf Euro pro Tag an 120 Tagen pro Jahr in der Einkommenssteuererklärung angeben werden – bis zu 600 Euro jährlich. Die Pauschale gilt unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorhanden. Absetzen dürfen Arbeitnehmer sie auch, wenn sie einen Arbeitsplatz im Büro haben und trotzdem im Homeoffice arbeiten. An Homeoffice-Tagen darf man nicht zusätzlich Entfernungspauschalen für den Arbeitsweg geltend machen. Eine Bescheinigung über die Tage im Homeoffice muss kein Arbeitgeber ausstellen. Auch wer mehreren Tätigkeiten nachgeht, kann nur bis zu 1260 Euro absetzen. Die Homeoffice-Pauschale kann nicht tätigkeitsbezogen vervielfältigt werden.

Ein angemieteter Raum außerhalb der Wohnung (s. o. „nicht-häusliches Arbeitszimmer“) unterliegt keiner Abzugsbegrenzung. Hierbei sind alle anfallenden Kosten absetzbar, wenn das ein schriftlicher Mietvertrag und die regelmäßige bargeldlose Zahlung der Miete nahelegen.

Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit

Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG 2007 ist ein Abzug der Kosten in unbegrenzter Höhe möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das ist dann der Fall, wenn im häuslichen Arbeitszimmer die für den Beruf oder den Betrieb wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Die zeitliche Nutzungsdauer des Arbeitszimmers hat nur Indizwirkung.

Erfolgt die berufliche oder betriebliche Tätigkeit im Arbeitszimmer als auch außer Haus, muss der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit ermittelt werden. Hierbei kommt es nicht (mehr) darauf an, ob ein anderweitiger fester Arbeitsplatz vorhanden ist, ob im Arbeitszimmer der größte Teil der Einnahmen erzielt wird oder ob im Arbeitszimmer die „geschäftstragenden Ideen“ entwickelt werden bzw. die unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten im Arbeitszimmer die gesamte berufliche oder betriebliche Tätigkeit prägen.

Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, muss der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit nach folgenden Kriterien ermittelt werden:

Zunächst wird für jede einzelne Tätigkeit der Schwerpunkt bestimmt und dann auf dieser Grundlage der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit. Bestimmend ist dabei der Mittelpunkt der Haupttätigkeit. Wird eine nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, ist diese als Haupttätigkeit für die Ermittlung des Schwerpunktes relevant. Bei Ausübung mehrerer selbständiger Tätigkeiten oder einer nichtselbständigen Teilzeitbeschäftigung müssen weitere Kriterien geprüft werden, anhand derer der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu bestimmen ist, insbesondere Wertigkeit, Einnahmen und Zeitaufwand der einzelnen Tätigkeiten.

Werden nebeneinander mehrere Tätigkeiten (ohne eine bestimmende Haupttätigkeit) im Arbeitszimmer ausgeübt, gelten folgende Grundsätze:

  • Bildet das Arbeitszimmer bei allen Tätigkeiten den qualitativen Schwerpunkt, ist es auch Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.
  • Liegt der Schwerpunkt bei allen Tätigkeiten außerhalb des Arbeitszimmers, ist ein Abzug nicht (mehr) möglich.
  • Liegt der qualitative Schwerpunkt einer Tätigkeit im Arbeitszimmer, aber bei anderen außerhalb, muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Bei Ausübung einer nichtselbständigen Beschäftigung am Telearbeitsplatz im eigenen Arbeitszimmer kommt es darauf an, ob die Telearbeit ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird oder abwechselnd zu Hause und im Betrieb. Bei ausschließlicher Telearbeit im häuslichen Arbeitszimmer bildet dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, und die Kosten sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Wird die Tätigkeit abwechselnd am betrieblichen Arbeitsplatz und im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, bildet die zeitliche Aufteilung ein wesentliches Indiz. Wird das Arbeitszimmer an drei Tagen in der Woche genutzt, wird hier auch der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit liegen.

Nicht häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für nicht häusliche Arbeitszimmer und andere Räume können grundsätzlich steuerlich angesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Zimmer, das im selben Haus liegt, als außerhäusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden, wenn es z. B. mit der Wohnung nicht direkt verbunden ist und über das Arbeitszimmer ein weiterer Mietvertrag geschlossen wurde. Der innere Zusammenhang des Arbeitszimmers mit den in demselben Gebäude gelegenen Wohnräumen ist dann durchbrochen, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist.

Einrichtung des Arbeitszimmers

Sollte vom Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer verwehrt werden, betrifft dies nicht alle Kosten. Denn als „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer“ und „Kosten der Ausstattung“ gelten nur folgende Aspekte:

Beruflich oder betrieblich genutzte Arbeitsmittel müssen vom Finanzamt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden, auch wenn sie in Privaträumen genutzt werden. Darunter zählen Ausgaben für:

Infektionsschutzgesetz

Infolge der COVID-19-Pandemie in Deutschland musste der Arbeitgeber seit Januar 2021 gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bzw. von April bis Juni 2021 und erneut von November 2021 bis März 2022 gemäß § 28b Abs. 4 IfSG a. F. den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstanden. Die Beschäftigten hatten dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstanden.

Wirtschaftliche und organisatorische Aspekte

Der Arbeitgeber hat beim Angebot von Homeoffices diese in einem vergleichbaren Umfang mit Arbeitsmitteln wie den Arbeitsplatz im Unternehmen auszustatten, so dass die Erfüllung der Arbeitsaufgaben gewährleistet ist. Zu den Arbeitsmitteln gehören unter anderem Arbeitsgeräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Büromaschinen, Personal Computer und Peripheriegeräte oder Telekommunikationsanlagen (Telearbeit). Büromöbel sind alle Arbeitsmittel, die für den Einsatz im Büro bestimmt sind und deshalb auch zur Ausstattung eines Homeoffice gehören. Hierzu zählen insbesondere der Schreibtisch mit Bürostuhl und Regalen für Aktenordner sowie Büroschränke.

Führungskräfte können ihre Mitarbeiter nicht mehr direkt beobachten und kontrollieren, denn das Homeoffice stellt eine Führung auf Distanz dar. Es fehlt deshalb an unmittelbarer Kontrolle, die Arbeitsergebnisse und die Computernutzung müssen ersatzweise als mittelbare Kontrolle dienen. Die Kontrolle kann sich auf die Nutzung der Computer und Kommunikationsmittel erstrecken (Auswertung der technischen und Nutzungsdaten) sowie auf das Arbeitsvolumen und die Arbeitsqualität. Die Einhaltung der Arbeitszeit beruht weitgehend auf dem Vertrauen des Arbeitgebers. Leistungsbeurteilungen sind nur bei unmittelbarer Beobachtung durch Vorgesetzte möglich, so dass ein Arbeitszimmer die Beurteilungen erschwert.

Die Arbeitsproduktivität ist mindestens genau so hoch, der Krankenstand sogar geringer als in der Arbeitsstätte, wie Studien belegen. Netzwerksicherheit kann unter anderem durch VPN-Server erreicht werden, Unternehmensdaten sind zentral im Unternehmen speichern. Die Arbeitsmotivation der zu Hause Arbeitenden erfordert eine höhere Eigenverantwortung, Selbständigkeit, Ergebnisorientiertheit, Selbstmotivation und Eigenführung als in der Arbeitsstätte. Durch Homeoffices gibt es praktisch keinen Arbeitsweg, Wegeunfälle und Pendlertum entfallen, wodurch die Verkehrsdichte in der Hauptverkehrszeit entlastet wird.

Durch die Corona-Pandemie hat die Nutzung von Homeoffice-Arbeitsplätzen erheblich zugenommen. Teilweise durch gesetzlichen Zwang bedingt ist der Anteil der Heimarbeit erheblich gestiegen. So lag der Anteil der im Homeoffice arbeitenden Beschäftigten vor der Pandemie in Deutschland bei 5 % und stieg beim ersten Lockdown im April 2020 auf 37 % an, sank im Juni 2020 auf 16 % und erhöhte sich kontinuierlich bis auf 24 % im Januar 2021.

International

Eurostat zufolge verteilten sich vor der Pandemie im Jahre 2018 die Anteile der Beschäftigten, die normalerweise von zuhause aus arbeiten, wie folgt:

LandAnteil Homeoffice
2018 (in %)
Anteil Homeoffice
2020 (in %)
 Belgien6,654,0
 Dänemark7,846,0
 Deutschland5,037,0
 Finnland13,358,0
 Frankreich6,637,0
 Griechenland2,026,0
 Irland6,544,0
 Island6,5--
 Italien3,641,0
 Luxemburg11,056,0
 Niederlande14,055,0
 Österreich10,042,0
 Portugal6,138,0
 Schweden5,342,0
 Schweiz4,141,0
 Spanien4,331,0
 Vereinigtes Königreich4,453,0

In Großbritannien wird unter dem Home Office das Innenministerium verstanden, während der in der Wohnung befindliche Arbeitsplatz mit englisch work from home, remote working umschrieben wird. Der in Deutschland eingeführte Begriff wird allmählich auch im Englischen eingeführt. In den USA ist das Home Office das Arbeitszimmer selbst, nicht jedoch die Tätigkeit darin. Insofern ist Home Office (noch) teilweise als Scheinanglizismus einzustufen.

In den Niederlanden gibt es seit Januar 2016 das „Gesetz über Flexibilität am Arbeitsplatz“ (niederländisch Wet flexibel werken), das zwar einen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Zustimmung zu Änderungen der Arbeitszeit und ihrer Verteilung enthält, jedoch keinen Anspruch auf Telearbeit beinhaltet. Seit Oktober 2019 besteht in Frankreich und Belgien für alle Arbeitnehmer mit Homeoffice-Möglichkeit auch eine entsprechende Pflicht.

Abgrenzung

Während bei Homeoffice sämtliche Büroarbeiten zu Hause ausgeführt werden, beschränkt sich die Telearbeit überwiegend auf Tätigkeiten mit dem Personal Computer und der sonstigen Telekommunikation. Heimarbeit umfasst überwiegend handwerkliche Tätigkeiten.

Literatur

  • BMF: Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006. BMF-Schreiben vom 3. April 2007. BMF, BStBl I, 2007, 442 (PDF; 64,9 KB (Memento vom 27. Dezember 2008 im Internet Archive)).
  • BMF: Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG. BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017. (PDF; 101,6 KB) (Webseite).

Einzelnachweise

  1. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 38
  2. EMPLAWYERS (Hrsg.), Arbeiten im Home Office in Zeiten von Corona, 2020, S. 7
  3. BAG, Urteil vom 12. April 2011, Az.: 9 AZR 14/10
  4. BAG, Urteil vom 14. Oktober 2003, Az.: 9 AZR 657/02
  5. BAGE 124, 210 = BAG, Urteil vom 16. Oktober 2007, Az.: 9 AZR 170/07 – Rn. 28
  6. BAG, Urteil vom 12. April 2011, Az.: 9 AZR 14/10
  7. Thomas Pfeiffer/Josef Sauer, Arbeitsschutz von A-Z, 2013, S. 66
  8. Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung vom 29. Juli 2010
  9. Leitsatz zum Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht. bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 19. Mai 2012.
  10. BFH, Urteil vom 13. November 2002
  11. BFH, Urteil vom 26. Juni 2003
  12. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2004
  13. BFH, Urteil vom 13. Oktober 2003
  14. BFH, Urteil vom 23. Mai 2006
  15. Unterschied zwischen Arbeitszimmer und Arbeitsmittel. Abgerufen am 24. April 2017.
  16. Jo Appel/Manfred Leubner/Wolfgang Manekeller/Ute Mielow/Helga Rühling/Annelore Schliz/Annemarie Weighardt, Gabler Büro Lexikon, 1982, S. 51
  17. Miriam Landes/Eberhard Steiner/Ralf Wittmann/Tatjana Utz, Führung von Mitarbeitenden im Home Office, 2020, S. 1
  18. Arthur Dutt, Homeoffice Guide, 2020, S. 6
  19. Arthur Dutt, Homeoffice Guide, 2020, S. 11 ff.
  20. Ruth Stock-Homburg, Personalmanagement: Theorien – Konzepte – Instrumente, 2010, S. 538; ISBN 978-3-8349-1986-1
  21. EMPLAWYERS (Hrsg.), Arbeiten im Home Office in Zeiten von Corona, 2020, S. 7
  22. Statista vom Februar 2021, Anteil der im Homeoffice arbeitenden Beschäftigten in Deutschland vor und während der Corona-Pandemie 2020 und 2021
  23. Statista, Homeoffice in Europa 2018, 2019
  24. Eurofound (Hrsg.), Living, working and COVID-19 dataset, Mai 2021

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