Die Bezeichnung Heroldsamt leitet sich ab vom Herold und bezeichnet staatliche Behörden, die für die Betreuung aller Adelsangelegenheiten (Adelstitel-, Rang- und Wappenfragen) zuständig sind oder waren.

Deutschland

Herolde des Reichs und der Landesfüsten gab es bereits im Heiligen Römischen Reich. Sie waren Experten für Fragen des Zeremoniells im Zusammenhang mit Turnieren, höfischen Festen, Herrschertreffen, Empfängen und ähnlichen Ereignissen. Sie genossen im Krieg diplomatische Immunität und waren an einen eigenen Ehrenkodex gebunden, der das Tragen von Waffen oder das Ausspionieren gegnerischer Stellungen verbot. Ein bekannter Reichsherold war Georg Rüxner (urkundlich 1494 bis 1526 nachweisbar), der Verfasser des 1530 erstmals erschienenen Werkes ThurnierBuch. Von Anfang, Vrsachen, vrsprung, vnd herkommen der Thurnier im heyligen Römischen Reich Teutscher Nation.

Als eigenes Heroldsamt wurde im Reich erstmals 1706 im Königreich Preußen das Oberheroldsamt gegründet, es ging aber schon 1713/1714 wieder ein. Am 14. März 1855 wurde es in Berlin als Adelsbehörde erneut gegründet und am 31. März 1920 endgültig aufgelöst. Seine Hauptaufgabe waren die Vorbereitung von Nobilitierungen sowie adelsrechtliche Fragen, vor allem Feststellungen zur Zugehörigkeit zum Adel. Dabei war umstritten, ob seine Entscheidungen für Gerichte bindend waren. Daneben fiel auch die kommunale Heraldik, also die Vergabe von Stadtwappen in den Aufgabenbereich des Heroldsamts. Ferner entschied es über den Gebrauch der königlichen Wappen. Seine Akten kamen 1920 an das Geheime Staatsarchiv in Berlin-Dahlem.

Das königlich-bayerische Heroldsamt, später Reichsheroldsamt, entstand im Jahr 1808. Seit 1809 wurde die bayerische Adelsmatrikel geführt, die nach 1918 an das Bayerische Hauptstaatsarchiv in München gelangte.

Im Königreich Sachsen entstand 1902 der „Ausschuss für Adelssachen“ beim Innenministerium, der erst 1918 in das Heroldsamt umgewandelt wurde. Seine Adelsmatrikel mit Akten und Bibliothek kam 1919 an die „Sächsische Stiftung für Familienforschung“ in Dresden.

Im Königreich Württemberg entstanden seit 1818 matrikelmäßige Verzeichnisse des Adels.

Die historischen Heroldsämter in Deutschland wurden mit der Abschaffung der Monarchie zwischen 1918 und 1920 abgeschafft. Die Wappenregister werden heute von den heraldischen Vereinen fortgeführt. Für adelsrechtliche Fragen sieht sich heute der Adelsrechtsausschuß als zuständig, den Betroffene anfragen können; seine Entscheidungen sind allerdings rechtlich nicht verbindlich. Der Ausschuss wendet bis heute Prinzipien des Salischen Rechts an, um über Zugehörigkeit zum historischen Adel zu entscheiden.

International

Insbesondere in den angloamerikanischen Ländern haben sich staatliche Wappenregister (Heraldic Authority) erhalten. Oft ist diesen eine Heraldische Gesellschaft (Heraldic Society) zur wissenschaftlichen Beratung beigeordnet. Der Name des englischen Heroldsamtes als „College of Arms“ wird oft synonym für die jeweilige Wappenbehörde des Landes gebraucht.

Siehe auch: Heraldic authorities (Übersicht über Heroldsämter weltweit, engl.)

Literatur

  • Robert Steimel: Kleine Geschichte des deutschen Adels. „... im vordersten Gefecht!“ Steimel, Köln-Zollstock 1959.
  • Harald von Kalm: Das Preußische Heroldsamt. (1855–1920). Adelsbehörde und Adelsrecht in der preußischen Verfassungsentwicklung (= Quellen und Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte. Bd. 5) Duncker und Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-07965-5 (Zugleich: Bonn, Universität, Dissertation, 1993).

Darstellungen im Spielfilm

Im James-Bond-Film Im Geheimdienst ihrer Majestät entdeckt Bond die Korrespondenz zwischen dem Bösewicht Blofeld und dem britischen College of Arms. Sodann gibt er sich als einer der dreizehn Offiziere des Colleges aus, um mit Blofeld Kontakt aufzunehmen.

Einzelnachweise

  1. Klaus Graf: Herold mit vielen Namen. Neues zu Georg Rüxner alias Rugen alias Jerusalem alias Brandenburg alias ..., S. 122
  2. Karl Strupp: Grenzen der Zuständigkeit des Königl. Preussischen Heroldsamtes . In: Archiv des öffentlichen Rechts Band 27, 1911, S. 76–100. JSTOR:44300767
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