Jugendamtsurkunde ist ein Vollstreckungstitel, der eine Unterhaltsverpflichtung zum Gegenstand hat und von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist. Aus ihr findet gem. § 60 Satz 1 SGB VIII die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

Gegenstand einer Jugendamtsurkunde können gem. § 60 Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB VIII die Verpflichtung zur Erfüllung von Kindesunterhalt sein, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat sowie die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von ledigen Müttern und Vätern aus Anlass der Geburt (§ 1615l BGB).

Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften über vollstreckbare Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) entsprechende Anwendung. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Beamte oder Angestellte des Jugendamts, denen die Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen ist. Vollstreckungsschutz gewährt das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht (§ 60 Satz 3 Nr. 1 und 2 SGB VIII).

Die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses können im gegenseitigen Einvernehmen einen bestehenden gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitel außergerichtlich durch eine neue vollstreckbare Jugendamtsurkunde wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ersetzen.

Einzelnachweise

  1. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – XII ZB 422/15

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