Der Kanton Annweiler (franz.: Canton de Anweiler) war eine von acht Verwaltungseinheiten, in die sich das Arrondissement Zweibrücken (franz.: Arrondissement de Deux-Pont) im Departement Donnersberg (franz.: Département du Mont-Tonnerre) gliederte. Der Kanton war in den Jahren 1798 bis 1814 Teil der Französischen Republik (1798–1804) und des Napoleonischen Kaiserreichs (1804–1814). Hauptort (Chef-lieu) war die heutige Stadt Annweiler am Trifels.
Nachdem die Pfalz 1816 zum Königreich Bayern kam, wurden die Kantone zunächst beibehalten und waren Teile der Verwaltungsstruktur bis 1852.
Das Verwaltungsgebiet lag hauptsächlich im heutigen Landkreis Südliche Weinstraße teilweise auch im Landkreis Südwestpfalz sowie auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Landau in Rheinland-Pfalz.
Gemeinden und Mairies
Nach amtlichen Tabellen aus den Jahren 1798 und 1811 gehörten zum Kanton Annweiler folgende Gemeinden, die verwaltungsmäßig Mairies zugeteilt waren (Ortsnamen in der damaligen Schreibweise); die Einwohnerzahlen (Spalte „EW 1815“) sind einer Statistik von 1815 entnommen; die Spalte „vor 1792 zugehörig“ nennt die landesherrliche Zugehörigkeit vor der französischen Inbesitznahme.
Anmerkungen:
- 1 2 3 4 5 6 7 Amt Landeck, gemeinschaftlicher Besitz des Kurfürstentums Pfalz und des Fürstbistums Speyer
- 1 2 3 Vogtei Falkenburg, gemeinschaftlicher Besitz von Pfalz-Zweibrücken und Leiningen-Dagsburg
Geschichte
Vor der Besetzung des Linken Rheinufers im Ersten Koalitionskrieg (1794) gehörten die Ortschaften im 1798 eingerichteten Verwaltungsbezirk des Kantons Annweiler zum Kurfürstentum Pfalz sowie zum Herzogtum Pfalz-Zweibrücken einzelne Orte den Leiningern.
Von der französischen Direktorialregierung wurde 1798 die Verwaltung des Linken Rheinufers nach französischem Vorbild reorganisiert und damit u. a. eine Einteilung in Kantone übernommen. Die Kantone waren zugleich Friedensgerichtsbezirke. Der Kanton Annweiler gehörte zum Arrondissement Zweibrücken im Departement Donnersberg. Der Kanton war in neun Mairies und 31 Gemeinden eingeteilt. Um das Jahr 1801 lebten im Kanton 9.549 Einwohner, davon 4.642 Katholiken, 4.758 Protestanten und 149 Juden.
Nachdem im Januar 1814 die Alliierten das Linke Rheinufer wieder in Besitz gebracht hatten, wurde im Februar 1814 das Departement Donnersberg und damit auch der Kanton Annweiler Teil des provisorischen Generalgouvernements Mittelrhein. Nach dem Pariser Frieden vom Mai 1814 wurde dieses Generalgouvernement im Juni 1814 aufgeteilt, das Departement Donnersberg wurde der neu gebildeten Gemeinschaftlichen Landes-Administrations-Kommission zugeordnet, die unter der Verwaltung von Österreich und Bayern stand.
Bayerischer Kanton Annweiler
Aufgrund der auf dem Wiener Kongress getroffenen Vereinbarungen kam das Gebiet im Juni 1815 zu Österreich. Die gemeinschaftliche österreichisch-bayerische Verwaltung wurde vorerst beibehalten. Zuvor, im Ersten Pariser Frieden vom Mai 1814, hatte Frankreich auch Teile des Departments Niederrhein abgetreten. Dem Kanton Annweiler wurden aus dem Kanton Landau die Gemeinden Eschbach, Waldhambach und Waldrohrbach sowie vom Kanton Kandel die Gemeinde Münchweiler zugeordnet.
Am 14. April 1816 wurde zwischen Österreich und Bayern ein Staatsvertrag geschlossen, in dem ein Austausch verschiedener Staatsgebiete vereinbart wurde. Hierbei wurden die linksrheinischen österreichischen Gebiete zum 1. Mai 1816 an das Königreich Bayern abgetreten.
Der bayerische Kanton Annweiler gehörte im neu geschaffenen Rheinkreis vorläufig noch zu dem aus dem vorherigen Arrondissement gebildeten Bezirk Zweibrücken und kam am 1. August 1816 zum Bezirk Landau. Nach der Untergliederung der Bezirke in Landkommissariate (1818) gehörte der Kanton Annweiler zum Landkommissariat Bergzabern, dem auch der Kanton Bergzabern aus dem Département Bas-Rhin angehörte. In einer 1836 erstellten Statistik zählte der Kanton Annweiler 25 Gemeinden mit einer Bevölkerung von 15.762 Einwohnern, davon 8.127 Katholiken, 7.122 Protestanten, 388 Juden und 125 Mennoniten. 1852 wurde der Kanton Annweiler, so wie alle Kantone in der Pfalz, in eine Distriktsgemeinde umgewandelt.
Zum bayerischen Kanton Annweiler gehörten nach 1817 insgesamt 25 Gemeinden (damalige Schreibweise):
Einzelnachweise
- ↑ Vollständige Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse des Bürger Regierungs-Kommissärs und der Central-Verwaltungen der vier neuen Departemente auf dem linken Rheinufer, Band 1, Ausgabe 2, Wirth, 1798, S. 62, 71 (Google Books)
- 1 2 Statistisches Jahrbuch für das Departement von Donnersberg, 1811, S. 292 (Google Books)
- ↑ Statistisches Jahrbuch für die deutschen Länder zwischen dem Rhein, der Mosel und der französischen Grenze: auf das Jahr 1815, Kupferberg, 1815, S. 155 (Google Books)
- 1 2 Wilhelm von der Nahmer: Handbuch des Rheinischen Particular-Rechts: Entwickelung der Territorial- und Verfassungsverhältnisse der deutschen Staaten an beiden Ufern des Rheins : vom ersten Beginnen der französischen Revolution bis in die neueste Zeit. Band 3. Sauerländer, Frankfurt am Main 1832, S. 291, 317, 346 (online bei Google Books).
- ↑ Johann Goswin Widder: Versuch einer vollständigen Geographisch-Historischen Beschreibung der kurfürstl. Pfalz am Rheine, Zweiter Teil, Frankfurt und Leipzig 1786, S. 410 (Google Books)
- ↑ Michael Frey: Versuch einer geographisch-historisch-statistischen Beschreibung des kön. bayer. Rheinkreises, Vierter Theil, Anhang, Speier: Neidhard, 1837, S. 12 (Google Books)
- ↑ F. W. A. Schlickeysen: Repertorium der Gesetze und Verordnungen für die königl. preußischen Rheinprovinzen, Trier: Leistenschneider, 1830, S. 13 ff. (dilibri.de)
- ↑ Sammlung der unter dem Gouvernement des Mittelrheins zu Kreuznach erschienenen Verordnungen, Speyer, 1819, S. 192 (Google Books)
- ↑ Münchener Vertrag vom 14. April 1816 in G. M. Kletke: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern ... von 1806 bis einschließlich 1858. Pustet, Regensburg 1860, S. 310 (Google Books)
- ↑ Michael Frey: Versuch einer geographisch-historisch-statistischen Beschreibung des kön. bayer. Rheinkreises, Erster Theil, Speier: Neidhard, 1836, S. 287 (Google Books)
- ↑ Distrikts- u. Landraths-Gesetz vom 28. Mai 1852, Beck, 1856, S. 3 (Google Books)