Der Kanton Bingen (franz.: Canton de Bingen) war eine von zehn Verwaltungseinheiten, in die sich das Arrondissement Mainz im Departement Donnersberg gliederte. Der Kanton war in den Jahren 1798 bis 1814 Teil der Französischen Republik (1798–1804) und des Napoleonischen Kaiserreichs (1804–1814). Hauptort (chef-lieu) und Verwaltungssitz war Bingen.

Nachdem die Region Rheinhessen 1816 zum Großherzogtum Hessen gekommen war, wurden die Kantone zunächst beibehalten und waren Teile der Verwaltungsstruktur bis 1835. Das Verwaltungsgebiet lag vollständig im heutigen Landkreis Mainz-Bingen in Rheinland-Pfalz.

Gemeinden und Mairies

Nach amtlichen Tabellen aus den Jahren 1798 und 1811 gehörten zum Kanton Bingen folgende Gemeinden, die verwaltungsmäßig Mairies zugeteilt waren (Ortsnamen in der damaligen Schreibweise); die Einwohnerzahlen (Spalte „EW 1815“) sind einer Statistik von 1815 entnommen; die Spalte „vor 1792 zugehörig“ nennt die landesherrliche Zugehörigkeit vor der französischen Inbesitznahme.

Gemeinde Mairie EW 1815 vor 1792 zugehörig Anmerkungen
Bingen Bingen 3.223 Mainzer Domkapitel
Büdesheim Büdesheim 1.028 Kurmainz seit 1939 Stadtteil von Bingen am Rhein
Dietersheim Büdesheim 228 Kurmainz seit 1939 Stadtteil von Bingen am Rhein
Dromersheim Ockenheim 616 Kurmainz seit 1972 Stadtteil von Bingen am Rhein
Gaulsheim Kempten 401 Graf von Ingelheim seit 1939 Stadtteil von Bingen am Rhein
Gensingen Gensingen 693 Kurmainz
Grolsheim Grolsheim 195 Kurmainz
Kempten Kempten 332 Mainzer Domkapitel seit 1939 Stadtteil von Bingen am Rhein
Ockenheim Ockenheim 549 Kurmainz
Sponsheim Grolsheim 174 Kurpfalz seit 1972 Stadtteil von Bingen am Rhein

Geschichte

Vor der Besetzung des Linken Rheinufers im Ersten Koalitionskrieg (1794) gehörte der 1798 eingerichtete Verwaltungsbezirk des Kantons Bingen hauptsächlich zum Kurfürstentum Mainz und zum Mainzer Domkapitel.

Von der französischen Direktorialregierung wurde 1798 die Verwaltung des Linken Rheinufers nach französischem Vorbild reorganisiert und damit u. a. eine Einteilung in Kantone übernommen. Die Kantone waren zugleich Friedensgerichtsbezirke, hier für das Friedensgericht Bingen. Der Kanton Bingen gehörte zum Arrondissement Mainz im Departement Donnersberg.

Nachdem im Januar 1814 die Alliierten das Linke Rheinufer wieder in Besitz gebracht hatten, wurde im Februar 1814 das Departement Donnersberg und damit auch der Kanton Bingen Teil des provisorischen Generalgouvernements Mittelrhein. Nach dem Pariser Frieden vom Mai 1814 wurde dieses Generalgouvernement im Juni 1814 aufgeteilt, die rechts der Mosel liegenden Kantone wurden der neu gebildeten Gemeinschaftlichen Landes-Administrations-Kommission zugeordnet, die unter der Verwaltung von Österreich und Bayern stand. Während der österreichisch-bayerischen Verwaltung gehörte der Kanton Bingen zum Arrondissement bzw. zum Kreis Alzey.

Auf dem Wiener Kongress (1815) war dem Großherzog von Hessen eine Länderfläche im ehemaligen Departement Donnersberg mit 140.000 Seelen zugesprochen worden (Artikel 47 des Hauptvertrages). In einem am 30. Juni 1816 mit Österreich und Preußen geschlossenen Staatsvertrag erfolgten die näheren Festlegungen über das Territorium der nachherigen Provinz Rheinhessen im Großherzogtum Hessen, zu dem auch der Kanton Bingen gehörte.

Rheinhessischer Kanton Bingen

Die verwaltungsmäßige Einteilung der Provinz Rheinhessen wurden zunächst die Kantone aus der französischen Verwaltungsstruktur beibehalten. Der Kanton Bingen hatte 1834 noch denselben Gebietsstand wie in der französischen Zeit.

Am 5. Februar 1835 wurden die elf Kantone durch vier Kreise ersetzt. Aus den Kantonen Bingen, Oberingelheim und Wöllstein wurde der Kreis Bingen gebildet.

Einzelnachweise

  1. 1 2 Vollständige Sammlung der Verordnungen und Beschlüsse des Bürger Regierungs-Kommissärs und der Central-Verwaltungen der vier neuen Departemente auf dem linken Rheinufer, Band 1, Ausgabe 2, Wirth, 1798, S. 62, 68 (Google Books)
  2. Statistisches Jahrbuch für das Departement von Donnersberg, 1811, S. 278 (Google Books)
  3. 1 2 Statistisches Jahrbuch für die deutschen Länder zwischen dem Rhein, der Mosel und der französischen Grenze: auf das Jahr 1815, Kupferberg, 1815, S. 125 (Google Books)
  4. 1 2 Wilhelm von der Nahmer: Handbuch des Rheinischen Particular-Rechts: Entwickelung der Territorial- und Verfassungsverhältnisse der deutschen Staaten an beiden Ufern des Rheins : vom ersten Beginnen der französischen Revolution bis in die neueste Zeit. Band 3. Sauerländer, Frankfurt am Main 1832, S. 6 (online bei Google Books).
  5. 1 2 Beiträge zur Statistik des Grossherzogthums Hessen, Bände 1–5, 1862, S. 58 ff. (Google Books)
  6. F. W. A. Schlickeysen: Repertorium der Gesetze und Verordnungen für die königl. preußischen Rheinprovinzen, Trier: Leistenschneider, 1830, S. 13 ff. (dilibri.de)
  7. Haupt-Vertrag des zu Wien versammelten Congresses der europäischen Mächte, Fürsten und freie Städte vom 9. Juni 1815, Artikel 97, Seite 96 (uni-goettingen.de)
  8. Wilhelm Hesse: Rheinhessen in seiner Entwickelung von 1798 bis Ende 1834, Kupferberg, 1835, S. 27 (Google Books)
  9. Verordnung die Bildung von Kreisen in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 5. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 6. Februar 1835, S. 44.
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