Kardinal ist ein Titel der römisch-katholischen Kirche und die ranghöchste Würde nach dem Papst. Der auf Lebenszeit verliehene Kardinalstitel beruft den Träger zur besonderen Mitverantwortung an der Gesamtleitung der Kirche im Kardinalskollegium sowie der Römischen Kurie und berechtigt bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres grundsätzlich zur Teilnahme an der Papstwahl.

Diözesanbischöfe mit Kardinalstitel nehmen diese Aufgaben zusätzlich zur Leitung ihres Bistums wahr, während Kurienkardinäle in leitender Funktion – vergleichbar mit einem Minister – an der Kurie in Rom tätig sind.

Das Kardinalskollegium ist in einer Ehrenrangfolge in drei Kardinalsklassen gegliedert, sein Vorsitzender ist der Kardinaldekan. Von den derzeit 241 Kardinälen wären 136 im Konklave wahlberechtigt (Stand: 5. Oktober 2023).

Herkunft des Begriffs

Der Ausdruck Kardinal kommt zum einen vom lateinischen cardinalis „wichtig, vorzüglich“ (abgeleitet aus cardo „Türangel, Dreh- und Angelpunkt“); zum anderen bezieht er sich ursprünglich auf einen an einer römischen Hauptkirche (cardo) – auch außerhalb Roms – angestellten Geistlichen (incardinatus cardinalis), dem eine Kirche oder Diakonie als Titelkirche (tituli cardinales) in Rom anvertraut ist.

Es handelt sich um die älteste kirchliche Ehrenfunktion, die unmittelbar auf den Papst, den Summus Pontifex, folgt. Kardinäle sind somit die nach dem Papst höchsten Würdenträger, diese Kardinalswürde wird auch als Kardinalat bezeichnet. Sie geht auf die Zeit der Alten Kirche zurück. Bereits die Symmachianischen Fälschungen, die um 500 zugunsten von Symmachus I. angefertigt wurden, sprechen von presbyteri et diaconi cardinales. Die Funktion als Kardinal kann traditionell mit einem kirchlichen Amt verbunden sein, z. B. Kardinalstaatssekretär. Ferner bedeutet das Kardinalat die Aufnahme in den stadtrömischen Klerus und als „Prinzen des Papstes“ in den Adelsstand (siehe Adelstitel).

Titel und Anrede

Der volle Titel lautet Sanctae Romanae Ecclesiae Cardinalis („Kardinal der Heiligen Römischen Kirche“), was in kirchlichen Schreiben und Urkunden meist mit S. R. E. Cardinalis abgekürzt wird. Die Patriarchen der orientalischen Kirchen führen den Titel Sanctae Ecclesiae Cardinalis, da sie nicht zum römischen Klerus gehören.

Als Namensbestandteil wird in der römisch-katholischen Kirche das Wort Kardinal üblicherweise zwischen den Vor- und den Familiennamen gestellt. Die protokollarische Anrede lautet „(Eure) Eminenz“.

Kirchenrechtliche Bestimmung

Die Kardinalswürde wird vom Papst nach seinem Ermessen verliehen. Männer, die zu Kardinälen erhoben werden sollen, müssen wenigstens die Priesterweihe empfangen haben; wer noch nicht Bischof ist, muss die Bischofsweihe empfangen (351 §1 CIC). Seit dem 15. April 1962 werden in der Regel nur Bischöfe zu Kardinälen ernannt. In der gegenwärtigen Praxis gibt es Ausnahmen, z. B. wenn Kardinäle bei ihrer Ernennung bereits ein hohes Alter erreicht haben. Der Papst kann dann auf Wunsch des angehenden Kardinals diesen von der Verpflichtung zur Bischofsweihe dispensieren. Diese Ausnahme trifft derzeit auf Ernest Simoni, Raniero Cantalamessa und Gianfranco Ghirlanda zu. Seit 1994 haben Priester aus der Gesellschaft Jesu auf die Bischofsweihe vor ihrer Erhebung in das Kardinalat verzichtet, was immer gewährt wurde.

Nach früherem Kirchenrecht war eine Priesterweihe keine Voraussetzung für die Kreierung zum Kardinal. Der letzte Kardinal, der als Laie kreiert wurde, war Theodolfo Mertel (1806–1899); er wurde allerdings anschließend zum Subdiakon geweiht und gehörte damit dem Klerikerstand an. Seit 1917 (CIC 1917 Can. 232 § 1) ist die Priesterweihe bindende Voraussetzung für das Kardinalat.

Der Papst ist nicht verpflichtet, den Namen des von ihm ernannten Kardinals bekannt zu geben; in solchen Fällen spricht man von einem Kardinal in pectore. Diese Vorgangsweise wird regelmäßig bei Kardinälen aus Ländern gewählt, in denen die Kirche verfolgt wird.

Die Kardinalserhebung, auch Kardinalskreierung, geschieht nach geltendem Kirchenrecht (CIC 1983) durch ein Dekret des Papstes, das vor dem Kardinalskollegium verkündet wird. In jüngerer Zeit erfolgt sie durchweg in einem feierlichen, öffentlichen, außerordentlichen Konsistorium. Von da an haben die betreffenden Personen alle Rechte und Pflichten eines Kardinals.

Man unterscheidet drei Klassen (ordines):

Die Kardinäle bilden das Kardinalskollegium der römisch-katholischen Kirche unter der Leitung des Kardinaldekans; dieses Amt wird seit Januar 2020 von Giovanni Battista Kardinal Re bekleidet. Die Kardinäle werden vom Papst ernannt und feierlich in einem Konsistorium „kreiert“ (Kardinalserhebung). Sie sind seine unmittelbaren Gehilfen in der Leitung der Gesamtkirche. Die wahlberechtigten Kardinäle wählen im Falle einer Vakanz des Apostolischen Stuhles im Konklave den neuen Papst. Wahlberechtigt sind gemäß dem Motu ProprioIngravescentem aetatem“ (lateinisch mit zunehmendem Alter) von Papst Paul VI. vom 21. November 1970 alle Kardinäle, die am Tag vor Beginn der Vakanz das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf seit einer von Paul VI. erlassenen und am 22. Februar 1996 durch Papst Johannes Paul II. bestätigten Regelung nicht mehr als 120 betragen. Diese Zahl wurde durch diverse Konsistorien immer wieder überschritten, bei Eintritt einer Sedisvakanz waren jedoch bis dato nie mehr als 120 Kardinäle wahlberechtigt.

Zuweilen bezeichnet der Begriff Kardinalat auch den Zeitraum, in welchem eine Person die Würde eines Kardinals innehat („Amtszeit“), in der Regel vom Tage der Kardinalskreierung durch den Papst bis zum Tode. Die Kardinalswürde kann mit Erlaubnis des Papstes niedergelegt oder von ihm aberkannt werden. Dies ist in der Geschichte der Kardinäle bislang allerdings nur sehr selten geschehen, siehe bspw. Louis Billot und Guillaume Briçonnet. Im Juli 2018 legte Theodore Edgar McCarrick nach Missbrauchsvorwürfen sein Kardinalat nieder, was Papst Franziskus umgehend annahm. Am 24. September 2020 verzichtete Angelo Kardinal Becciu auf alle mit dem Kardinalsamt verbundenen Rechte, ohne aus dem Kardinalskollegium auszuscheiden.

Historisches

Seit dem 4. Jahrhundert wurde der Bischof von Rom vom Klerus der Titelkirchen der Stadt Rom, d. h. der ersten Pfarreien, in seinen liturgischen Aufgaben unterstützt. Zunehmend wurden sie auch zu Beratern des Papstes. Ab dem achten Jahrhundert ist für diese Priester und Diakone die Bezeichnung cardinalis belegt. Bis heute ist jedem Kardinal eine Titelkirche in bzw. (im Fall der suburbikarischen Bistümer) bei Rom zugeordnet. Somit gehören Kardinäle auch zum Klerus der Stadt Rom. Seit dem Papstwahldekret aus dem Jahr 1059 wählen ausschließlich die Kardinäle den Papst.

Ab dem 11. Jahrhundert bildete sich allmählich ein strukturiertes Kardinalskollegium heraus, das auch immer mehr Einfluss auf die Kirchenführung nahm. Ein Beispiel dafür ist der Kardinalbischof Humbert von Silva Candida, der 1054 die Exkommunikation des byzantinischen Patriarchen Michael Kerullarios betrieb. Die Päpste nahmen jetzt auch mehr Kardinalskreierungen vor. Besonders unter Urban II. und Paschalis II. – Letzterer ernannte mehr als 70 Kardinäle – spielte das Kardinalskollegium eine immer einflussreichere Rolle, was auch an Paschalis’ Konflikt mit Kaiser Heinrich V. lag. Eine ihrer wesentlichen Aufgaben war, als Legaten zwischen der römischen Kurie und dem Rest der Christenheit zu vermitteln.

Während des Großen Abendländischen Schismas (1378–1417) wurden Kardinäle oft ernannt, um die eigene Obödienz zu stärken. Dies zeigte sich auch deutlich unter Urban VI.: Nur fünf Monate nach seiner Wahl zum Papst ernannte er 26 neue Kardinäle, die meisten davon Italiener. Damit zeichnete sich eine erste „Italianisierung“ des Kardinalskollegiums ab, die gegen Ende des 15. Jahrhunderts endgültig Gestalt annahm und ab dann bis ins 20. Jahrhundert anhielt.

Die Vergabe von Kardinalshüten war insbesondere in der Frühen Neuzeit ein Mittel, mit dem Päpste ihre Beziehungen zu den europäischen Fürstenhäusern pflegten und ihre freundschaftliche Beziehung zu anderen Staaten festigten. Seit Mitte des 15. Jahrhunderts war es in vielen Dynastien Europas üblich, dass ein Sohn oder ein Bruder des regierenden Fürsten zum Kardinal ernannt wurde. Ein Beispiel für eine solche Kardinalsernennung ist die des spanischen Königssohnes Kardinalinfant Ferdinand im Jahre 1619. Die Familie Borghese, der der ernennende Papst Paul V. angehörte, erhielt im Gegenzug dafür einen spanischen Adelstitel. Ähnliches gilt auch für das Königreich Polen, für die Habsburger, das Königreich Portugal sowie die Lothringer. Auch die großen Adelsgeschlechter Italiens wie die Medici, die Farnese, die Gonzaga oder die d’Este waren im Kardinalskollegium vertreten. Gelegentlich empfingen diese sogenannten „dynastischen“ Kardinäle wie beispielsweise Kardinal Maurizio di Savoia oder Francesco Maria Farnese noch nicht einmal kirchliche Weihen. Ihnen stand damit die Möglichkeit offen, in den weltlichen Stand zurückzukehren, wenn dies aus dynastischen Gründen sinnvoll erschien. Zwischen dem 16. und dem 18. Jahrhundert kam es insgesamt zwölf Mal vor, dass Kardinäle in den weltlichen Stand zurückkehrten. Zu ihnen zählt Cesare Borgia, der den sogenannten „Kardinalnepoten“ zugerechnet wird, sowie etwa zehn Kardinäle, bei denen die familiäre Erbfolge für den Rücktritt ausschlaggebend war. Dazu zählen Ferdinando de’ Medici, der nach dem Tod seines Bruders 1589 Herrscher von Florenz wurde und Christine von Lothringen heiratete. Albrecht VII. war Sohn von Kaiser Maximilian II. und legte nach zwölf Jahren sein Kardinalat nieder. Ferdinando Gonzaga gab 1615 seinen Kardinalshut zurück, nachdem sein älterer herzoglicher Bruder 1612 ohne männlichen Erben gestorben war. Kardinalsernennungen wie die des Carlo Emanuele Pio di Savoia waren gelegentlich auch eine Notwendigkeit für die Kurie, um ihre Herrschaftsansprüche im päpstlichen Territorium durchzusetzen.

Umgekehrt schlugen Fürsten ihnen genehme Personen dem Papst zur Auszeichnung mit dem Kardinalshut vor. Diese Personen werden als Kronkardinäle oder Nationalkardinäle bezeichnet und waren meist dem Fürsten mehr verbunden als dem jeweiligen Papst. Kardinäle, die man als typische Kronkardinäle bezeichnen kann, sind beispielsweise die Spanier Bernardo de Sandoval y Rojas und Antonio Zapata y Cisneros. Männer des niederen Adels oder Nichtadlige stiegen durch die Kardinalswürde zum gleichen Rang auf wie Herzöge und andere Mitglieder des Hochadels. Daher konnten sie nur in dieser Position Regierungschefs werden. Beispiele hier für sind Jules Mazarin, der Sohn eines Hutmachers aus Palermo, der von 1642 bis zu seinem Tod 1661 regierender Minister des Königreichs Frankreich war, und Giulio Alberoni, der als Sohn eines Gartenarbeiters von 1715 bis 1719 Premierminister von Spanien war.

Die Kardinalsernennung als politisches Herrschaftsinstrument des Papstes verlor erst in der Folge des Westfälischen Friedens von 1648 ihre Bedeutung, als sich die Politik zusehends entkonfessionalisierte. Die Vertretung im Kardinalskollegium in Rom als politischer sowie religiöser Machtfaktor wurde für die europäischen Herrscherhäuser zunehmend uninteressant. Kardinäle wie etwa Angelo Giori, die aus einfachen Verhältnissen stammten, blieben innerhalb der kurialen Führungszirkel in dieser Zeit misstrauisch beäugte Außenseiter, deren Wirkungskreis häufig in informellen Bereichen zu finden war. Bis 1870 waren die Päpste jedoch nicht nur Oberhaupt der katholischen Kirche, sondern auch Landesherren des Kirchenstaates, der von Bologna und Ferrara im Norden bis nach Benevent im Süden reichte. Zwischen den Kardinälen finden sich daher auch Verwaltungsbeamte, deren Fachgebiet eher die Jurisprudenz als die Theologie war. Beispielhaft für die Karriere eines Verwaltungsfachmanns und Diplomaten ist die des Fabrizio Spada, der gegen Ende des 17. Jahrhunderts eine Zeit lang als Kardinalstaatssekretär diente. Ein ähnliches Beispiel ist der zur selben Zeit tätige Giuseppe Renato Imperiali, der unter den Päpsten Clemens XI. bis Clemens XII. wichtige Regierungsämter im Kirchenstaat innehatte, jedoch an religiösen Themen kaum interessiert war.

Während der Zeit des französischen Kaisers Napoleons sank der politische Einfluss der Kardinäle; er ließ sogar mehrere Kardinäle (unter anderem Alessandro Mattei, Carlo Oppizzoni und Giulio Maria della Somaglia), die die Anerkennung seiner zweiten Eheschließung mit Erzherzogin Marie-Louise von Österreich verweigerten, festsetzen und untersagte ihnen das Tragen der roten Gewänder („schwarze Kardinäle“). Keine fünfzig Jahre später war auch ihr kirchlicher Einfluss gesunken. Pius IX. etwa bezeichnete die Kardinäle als „nutzlose Berater“. Unter Pius’ Nachfolger Leo XIII. hatten sie keinen Einfluss auf die päpstliche Politik. Eine Ausnahme hiervon dürfte der Kardinalstaatssekretär Mariano Rampolla del Tindaro sein.

Ab dem 19. Jahrhundert gab es im Kardinalskollegium besonders die Unterteilung in die sogenannten Zelanti, die die geistlichen Belange in den Vordergrund stellten, und die Politicanti, bei denen es sich eher um Diplomaten handelte. Beispiele für Zelanti sind Rafael Merry del Val y Zulueta und Prospero Caterini, zu den Politicanti zählten Kardinäle wie Mariano Rampolla del Tindaro, Giuseppe Albani und Ercole Consalvi.

Während zuvor ausnahmslos Europäer zu Kardinälen kreiert wurden, änderte sich das im späten 19. Jahrhundert. 1875 nahm Pius IX. mit dem Erzbischof von New York, John McCloskey, zum ersten Mal einen Amerikaner ins Kardinalskollegium auf, doch blieb eine solche Ernennung zunächst eine Ausnahme. Seit dem 20. Jahrhundert, insbesondere seit dem Pontifikat Pius’ XII. wurden regelmäßig Kardinäle ernannt, die nicht aus Europa stammten. Damit endete die Zeit der italienischen, später auch der europäischen Vorherrschaft im Kardinalskollegium.

Unter Pius XII. änderte sich auch die Struktur der Kardinalskreierungen: Während vorher mehrmals im Jahr wenige Kardinäle neu ernannt wurden, wird seitdem in größerem Zeitabstand eine Vielzahl von Kardinälen kreiert. Pius XII. kreierte in seinem ersten Konsistorium 1946 32 Kardinäle, in seinem zweiten 1953 24. Somit stieg natürlich auch die Gesamtzahl der kreierten Kardinäle. Johannes Paul II. (1978–2005) brachte es beispielsweise auf 231 Kardinalskreierungen. Das Kardinalskollegium vergrößerte sich dadurch ebenfalls; während es sich beim Konklave 1939 aus 62 Kardinälen zusammensetzte, lebten zum ersten Konklave des Jahres 1978 bereits 129 Kardinäle.

Kleidung

Kardinäle tragen einen besonderen Kardinalsring sowie zu liturgischen Anlässen als Chorkleidung eine scharlachrote Soutane (porpora), die Mozetta sowie das Birett, das mit dem Kardinalsring in einer besonderen Zeremonie vom Papst verliehen wird. Hinzu kommen das Zingulum und der Pileolus aus roter Moiréseide. Die rote Farbe soll die Würde des Amtes zum Ausdruck bringen und darauf hinweisen, dass die Träger dieser Würde bereit sein sollen, „sogar bis zum Vergießen des eigenen Blutes“ für den christlichen Glauben einzustehen. Außerhalb der Liturgie trägt der Kardinal eine schwarze Soutane mit roter Paspelierung (Nahtbesatz) und roten Knöpfen. Des Weiteren trugen die Kardinäle früher beim Tod des Papstes und zum darauf folgenden Konklave eine Soutane in einem fast violett wirkenden dunklen Purpur zur Chorkleidung; der Pileolus und das Birett blieben jedoch scharlachrot. Der früher übliche große Kardinalshut mit 15 zu den Seiten herabhängenden roten Quasten (fiocchi) wurde 1969 von Paul VI. abgeschafft und erscheint heute nur noch im Wappen eines Kardinals.

Recht und Ehrenrechte des Kardinals

Der Kardinal besitzt das Recht, in seiner eigenen Kirche begraben zu werden, er kann überall in der Welt das Bußsakrament spenden, er darf (bei Verfehlungen gegen das kirchliche Recht) nur vor das Gericht des Papstes gezogen werden und kann den Ort zur Zeugenvernehmung selbst bestimmen. Über seine Titelkirche übt er keinerlei Leitungsgewalt aus, wohl aber beratende Schirmherrschaft. Zu den Ehrenrechten gehören der sogenannte „Kardinalspurpur“, der in Wirklichkeit scharlachrot ist, und seit 1630 die Anrede „Eminenz“. Der Titel „Kardinal“ wird zwischen Vor- und Nachname geführt.

Nachdem der Kirchenstaat 1870 in das Königreich Italien eingegliedert worden war, wurde durch die Lateranverträge vom 11. Februar 1929 die volle Souveränität des Papstes über den „Staat der Vatikanstadt“ (Città del Vaticano) anerkannt. Danach entspricht auch der Rang der Kardinäle dem von Prinzen regierender Häuser.

Traditionelle Bischofssitze mit Kardinalswürde

An einigen Bischofssitzen wie beispielsweise Köln, München-Freising oder Wien wird der Diözesanbischof üblicherweise zum Kardinal erhoben. Diese Tradition begründet jedoch keinen Anspruch auf die Kardinalswürde. Papst Franziskus hat vielfach mit dieser Tradition gebrochen und den Inhabern solcher Bischofssitze den Kardinalsrang nicht verliehen.

Verlust der Kardinalswürde

Neben dem natürlichen Verlust der Kardinalswürde mit einer Wahl zum Papst gibt es auch andere Möglichkeiten, wie man die Kardinalswürde verlieren kann.

Rücktritt

Kardinäle können den Papst auch um ihren Rücktritt bitten. Hiervon wird nur selten Gebrauch gemacht.

15. Jahrhundert

16. Jahrhundert

17. Jahrhundert

18. Jahrhundert

19. Jahrhundert

20. Jahrhundert

21. Jahrhundert

Absetzung

In der Geschichte der katholischen Kirche wurden auch einige Kardinäle abgesetzt. Auch hiervon wird nur selten Gebrauch gemacht, der letzte abgesetzte Kardinal war bisher Niccolò Coscia, dessen Absetzung 1733 erfolgte.

9. Jahrhundert

11. Jahrhundert

  • Cosma

12. Jahrhundert

14. Jahrhundert

15. Jahrhundert

16. Jahrhundert

17. Jahrhundert

18. Jahrhundert

Derzeitige Kardinäle aus deutschsprachigen Ländern

Deutschland

Österreich

Schweiz

Siehe auch

Literatur

  • Martin Bräuer: Handbuch der Kardinäle, 1846–2012. De Gruyter, Berlin 2014, ISBN 978-3-11-026944-4.
  • Jürgen Dendorfer, Ralf Lützelschwab (Hrsg.): Geschichte des Kardinalats im Mittelalter (= Päpste und Papsttum. Band 39). Hiersemann, Stuttgart 2011, ISBN 978-3-7772-1102-2.
  • Klaus Ganzer, Kardinäle als Kirchenfürsten? In: Stimmen der Zeit, ISSN 0039-1492, Jg. 136 (2011), S. 313–325.
  • Arne Karsten (Hrsg.): Jagd nach dem roten Hut. Kardinalskarrieren im barocken Rom. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-525-36277-3.
  • Arne Karsten: Künstler und Kardinäle. Vom Mäzenatentum römischer Kardinalnepoten im 17. Jahrhundert. Überarbeitete, ergänzte Ausgabe. Böhlau, Köln u. a. 2003, ISBN 3-412-11302-6 (zugleich: Berlin, Humboldt-Univ., Diss., 2001).
  • Carl Gerold Fürst: Cardinalis. Prolegomena zu einer Rechtsgeschichte des römischen Kardinalskollegiums. Fink, München 1967 (zugleich: Salzburg, Habil.-Schrift).
  • Christa Kramer von Reisswitz: Die Papstmacher. Die Kardinäle und das Konklave. Aktualisierte Taschenbuchausgabe. Knaur-Taschenbuch, München 2003, ISBN 3-426-77656-1 (Knaur-Taschenbücher 77656).
  • Agnelo Rossi: Il Collegio Cardinalizio. Libreria Editrice Vaticana, Città del Vaticano 1990, ISBN 88-209-1776-9.
  • Codex des kanonischen Rechtes, Lateinisch-deutsche Ausgabe mit Sachverzeichnis. 5. Auflage. Kevelaer 2001, Buch II, Kapitel III, can. 351.
  • Rudolf Michael Schmitz: Art. Kardinal, Kardinalskollegium, in: Stephan Haering, Heribert Schmitz (Hrsg.) Lexikon des Kirchenrechts (Lexikon für Theologie und Kirche kompakt). Freiburg 2004, Sp. 475–478.
  • Petrus Canisius van Lierde, André Giraud: Das Kardinalskollegium (= Der Christ in der Welt, XII. Reihe: Bau und Gefüge der Kirche, Bd. 3). Aschaffenburg 1965.
Wiktionary: Kardinal – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Kardinäle – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Kirche von A–Z: Kardinal. In: dbk.de. Verband der Diözesen Deutschlands, abgerufen am 29. September 2019.
  2. Mit Bescheidenheit in den Senat des Papstes. In: welt.de. 13. Februar 2015, abgerufen am 31. Juli 2019.
  3. Öffentliches ordentliches Konsistorium für die Kreierung von neuen Kardinälen – Papstmesse – Predigt von Papst Franziskus in der Vatikanischen Basilika. vatican.va, 14. Februar 2015, abgerufen am 11. November 2019.
  4. vgl. K. Ganzer, Kardinäle als Kirchenfürsten?: Stimmen der Zeit 2011, Nr. 5, S. 313–323
  5. Paul VI., Motu proprio Ad purpuratorum patrum collegium vom 11. Februar 1965, Nr. II.
  6. Tobias Glenz: Was ist ein Kardinal? In: katholisch.de. 28. Juni 2018, abgerufen am 20. September 2019.
  7. Was ist ein Kardinal. In: Kirche+Leben. Abgerufen am 4. September 2019.
  8. Entscheidung Johannes XXIII. um beim Einzug zu den Sitzungen des II. Vatikanischen Konzils Patriarchen der Unierten Kirchen, die nicht Kardinäle waren, gegenüber Nicht-Bischöfen, die Kardinäle waren, nicht nachrangig behandeln zu müssen. Acta Apostolicae Sedis (AAS) Jahrgang 54, 1962, Seite 256–258. In der Folge weihte Johannes XXIII. die damaligen Kardinaldiakone, die noch keine Bischöfe waren, zu Bischöfen.
  9. Tobias Glenz: Was ist ein Kardinal? In: katholisch.de. 28. Juni 2018, abgerufen am 27. Dezember 2019.
  10. CIC/1917 lateinisch online: Suchergebnis. In: codex-iuris-canonici.de. Abgerufen am 9. Mai 2022.
  11. Comunicato della Sala Stampa della Santa Sede. In: Tägliches Bulletin. Presseamt des Heiligen Stuhls, 28. Juli 2018, abgerufen am 28. Juli 2018 (italienisch, mit englischer Übersetzung).
  12. Sala Stampa della Santa Sede: Rinuncie e nomine...."ha accettato la rinuncia dalla carica di Prefetto della Congregazione delle Cause dei Santi e dai diritti connessi al Cardinalato". Abgerufen am 30. Dezember 2020 (italienisch).
  13. Stephan Kuttner: Cardinalis: The History of a Canonical Concept. In: Traditio. Band 3, 1945, ISSN 0362-1529, S. 129–214, doi:10.1017/S0362152900016883 (cambridge.org [abgerufen am 30. April 2022]).
  14. Jürgen Dendorfer, Ralf Lützelschwab: Geschichte des Kardinalats im Mittelalter. Stuttgart 2011, S. 80–81.
  15. Dendorfer/Lützelschwab, S. 139
  16. Dendorfer/Lützelschwab, S. 322.
  17. Leonhard Horowski: Das Europa der Könige. Macht und Spiel an den Höfen des 17. und 18. Jahrhunderts. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 2017, ISBN 978-3-498-02835-0, S. 388 f., 420 f. und 431.
  18. Giancarlo Zizola: Der Nachfolger, Patmos-Verlag 1997, S. 105
  19. Zizola, S. 105
  20. Conclave August 1978 auf catholic-hierarchy.org
  21. The College of Cardinals General Documentazion. 7. Februar 2014, abgerufen am 29. September 2019 (englisch).
  22. Genealogisches Handbuch des Adels, Adelslexikon Band X, Gesamtreihe Band 119, C. A. Starke Verlag Limburg/Lahn 1999, ISBN 3-7980-0819-1, S. 165.
  23. Cardinals who resigned the cardinalate (1440–2018). In: Salvador Miranda: The Cardinals of the Holy Roman Church. (Website der Florida International University, englisch), abgerufen am 7. Januar 2018.
  24. Comunicato stampa del Decano del Collegio Cardinalizio. Abgerufen am 19. März 2018.
  25. Comunicato della Sala Stampa della Santa Sede. In: Tägliches Bulletin. Presseamt des Heiligen Stuhls, 28. Juli 2018, abgerufen am 28. Juli 2018 (italienisch, mit englischer Übersetzung).
  26. Deposed cardinals (847–1725). In: Salvador Miranda: The Cardinals of the Holy Roman Church. (Website der Florida International University, englisch), abgerufen am 7. Januar 2018.
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