Das Kollationsrecht (von lat. collatio, Zusammentragung) ist die aus der Jurisdiktionsgewalt des Ordinarius ableitbare Befugnis, ein Kirchenamt oder ein Benefizium zu verleihen. Ist diese Befugnis nicht durch Privilegien anderer Rechteinhaber eingeschränkt, spricht man von einer freien Kollation (collatio libera). Nicht zu Verwechseln mit der Kollation ist die Investitur, die den Kandidaten in sein Amt einweist. Sie erfolgt meist in Verbindung mit einem Gottesdienst in der Pfarrkirche und ist von symbolischen Handlungen begleitet (z. B. Übergabe der Kirchenschlüssel).
Beschränkungen des Kollationsrechtes
Indem sowohl die weltlichen als auch die geistlichen Eigenkirchenherren im frühen Mittelalters die frei gewordene Seelsorgestellen ihrer Kirchen selbst besetzten, wurde das Verleihungsrecht der Bischöfe vielfach außer Kraft gesetzt. Nach der Überwindung dieser Zustände verblieb den Stiftern von Kirchen und Kapellen nur die Stellung von Patronatsherren. Als Anerkennung für die der Kirche erwiesenen Wohltaten und als Ansporn, die Kirche weiter mit Seelgerätstiftungen zu unterstützen, wurde den Eigentümern der auf ihrem Grund und Boden errichteten Kirchen die Befugnis eingeräumt, dem Bischof im Falle einer Vakanz der Seelsorgestelle einen tauglichen Kleriker zu präsentieren, den dieser, wenn er die kanonischen Voraussetzungen erfüllte, in sein Amt einzusetzen hatte. Auf diese Weise wurde das freie Kollationsrecht des Ordinarius stark eingeschränkt. Eine weitere Einschränkung erfuhr das Kollationsrecht durch die von staatlicher Seite in Anspruch genommene Mitwirkung bei der Besetzung von besonders bedeutsamen Kirchenämtern. Diese Eingriffe in das freie Verleihungsrecht zeigte sich im Bestätigungsrecht der Papst- und Bischofswahlen durch den Kaiser und setzten sich bis in das 19. Jahrhundert fort. So gelang es den Landesfürsten, unter Berufung auf ihre Vogteigewalt ab dem Ende des 15. Jahrhunderts sich immer mehr in die Vergabe der Kirchenämter einzumengen und sich daraus ein bleibendes Recht zu verschaffen. Schließlich entwickelte sich daraus die Vorstellung, dass die Vergebung der niedrigen Benefizien (unterhalb des Bischofsamtes) ein Rechts des Souveräns sei. Das ging in manchen Ländern soweit, dass die freie Kollation der geistlichen Oberen als eine besonders zu beweisende Ausnahme erklärt wurde. Obwohl die Zeit des landesherrlichen Patronats um die Mitte des 19. Jahrhunderts sich ihrem Ende zuneigte und die staatliche Einflussnahme auf die Besetzung der Kirchenämter schwächer wurde, konnte sie nie ganz überwunden werden. Sie blieb in der Form von Prüfungsrechten und Vetorechten der Regierung noch lange erhalten. So waren in Bayern und in Österreich bei der Besetzung von Pfarr-, Kurat- und einfachen Benefizium noch lange staatliche "Genehmerklärungen" oder Bestätigung erforderlich.
Die aktuelle Situation in Österreich
Gemäß Artikel XI. § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll. StF: BGBL. II Nr. 2/1934 steht die Besetzung der kirchlichen Benefizien der Kirchenbehörde zu, jedoch abgesehen von besonderen Patronats- und Präsentierungsrechten, die auf kanonischen Sondertiteln beruhen. Die Besetzung jener Benefizien, auf welche der Bund oder ein öffentlicher Fonds Präsentationsrechte ausübt, erfolgt auf Grund einer Dreierliste von Kandidaten, welche der Diözesanordinarius nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes wählt und der staatlichen Kultusverwaltungsbehörde bekannt gibt.
Einzelnachweise
- ↑ Paul Hinschius, Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland: System des katholischen Kirchenrechts, 3. Band, Berlin 1883, Seiten 1, 5, 175 f. und 188