Kuckuckskind bezeichnet ein Kind, dessen Vater nicht sein biologischer Vater ist, weil die Mutter es mit einem anderen Mann zeugte und das Kind und seinen sozialen Vater im Glauben ließ, miteinander blutsverwandt zu sein. Der Ausdruck ist abgeleitet vom Kuckucksvogel, der seine Eier in fremde Nester legt (Brutparasitismus). Zwischen dem Kind und seinem Scheinvater besteht keine rechtliche Verwandtschaft, im Falle der Ehe nur eine Schwägerschaft: Das Kind ist ein Stiefkind des Ehemannes. Wenn die Mutter mit dem Erzeuger nicht verheiratet ist und ihre Kenntnis über die tatsächliche biologische Abstammung dem Scheinvater – und meist auch dem Kind – verschweigt, liegt rechtlich ein Fall von Personenstandsfälschung vor.

Die umgangssprachlich abwertende Bezeichnung als Kuckuckskind beinhaltet eine Kritik an der Mutter, die ihrem (Ehe-)Partner ein mit einem anderen Mann gezeugtes Kind „unterschiebt“; von dem betroffenen Kind kann diese Bezeichnung als stigmatisierend empfunden werden.

Statistik

Gemäß einer britischen Studie über zwischen 1950 und 2004 durchgeführte Verwandtschaftsuntersuchungen beträgt die Quote der sogenannten „Vaterschaftsdiskrepanzen“ im Median 3,7 %.

RegionProbandenProbengrößeKuckuckskinder (%)MethodeBiasQuelle
UKsüdenglische Familien25783.7Blut- und andere MarkerunbekanntEdwards 1957
USAUnstrittige Vaterschaftstests6718.0Blut- und andere MarkerunbekanntSussman und Schatkin 1957
USAMichigan, Weiße14171.4Blut- und andere MarkerunbekanntSchacht und Gershowitz 1963
USAMichigan, Schwarze52310.1Blut- und andere MarkerunbekanntSchacht und Gershowitz 1963
USAKalifornien, Weiße69602.7Blut- und andere MarkerunbekanntPeritz und Rus 1972
SüdamerikaYanomama-Indianer1329.0Blut- und andere MarkerunbekanntNeel and Weiss 1975
USAHawaiianer28392.3Blut- und andere MarkerNichtteilnahme (−)Ashton 1980
NeuseelandTokelau (Polynesier)19834.0Blut- und andere MarkerunbekanntLathrop u. a. 1983
MexikoNeugeburten2172.9Blut- und andere MarkerunbekanntPeñaloza 1986
UKZystische Fibrose screening5211.4DNA TestsNichtteilnahme (−)Brock and Shrimpton 1991
FrankreichGenetisches screening (versch.)3622.8DNA TestsNichtteilnahme (−)Le Roux u. a. 1992
KanadaHämophilie B screening254.0DNA TestsNichtteilnahme (−)Poon u. a. 1993
SchweizZystische Fibrose/Knochenmark screening16070.8Versch. MethodenNichtteilnahme (−)Sasse u. a. 1994
MexikoNuevo Leon Neugeburten39611.8Blut- und andere MarkerunbekanntCerda-Flores u. a. 1999
UKMultiple Sklerose screening7441.6DNA TestsNichtteilnahme (−)Chataway u. a. 1999
UKY vs Namensabgleich (Sykes Genealogie)481.3DNA TestsGründervater postuliert (+)Sykes und Irven 2000
UKY vs Namensabgleich (Attenborough Genealogie)11.29–3.39DNA TestsGründervater postuliert (+)King und Jobling 2009
UKY vs Namensabgleich (Haythornthwaite Genealogie)12.07–4.54DNA TestsGründervater postuliert (+)King und Jobling 2009
UKY vs Namensabgleich (Herrick Genealogie)11.00–2.47DNA TestsGründervater postuliert (+)King und Jobling 2009
UKY vs Namensabgleich (Stribling Genealogie)11.00–2.87DNA TestsGründervater postuliert (+)King und Jobling 2009
UKY vs Namensabgleich (Swindlehurst Genealogie)11.04–2.76DNA TestsGründervater postuliert (+)King and Jobling 2009
IrakImmigrationstests (Kurden)<240971.6DNA TestsunbekanntForster u. a. 2015
NigeriaImmigrationstests<240978.3DNA TestsunbekanntForster u. a. 2015
Himba-Volk, NamibiaDorfgemeinschaft87 Frauen, 47 soziale Väter, 287 Kinder48DNA-MikroarrayunbekanntMehr als 70 Prozent der Paare hatten mindestens ein Kind von einem fremden Vater. Keine echten “Kuckuckskinder”, da die Praxis bekannt ist und keinem sozialen Stigma unterliegt.

Nach einer Meta-Analyse über 67 Studien liegt die Rate der Männer, die ein Kuckuckskind aufziehen, bei etwa 2 %. In den einzelnen Studien liegen die Raten zwischen 0,4 % und fast 12 %. Männer, die zweifeln, tun dies den Studien zufolge in 15 bis 50 % der Fälle zu Recht.

Rechtslage

Deutschland

Vaterschaftsanfechtung und Vaterschaftsvermutung des Ehemannes führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Scheinbare Väter von Kuckuckskindern können mutmaßlich leibliche Väter zur Vaterschaftsfeststellung durch Abstammungsgutachten zwingen und den gezahlten Unterhalt von diesen einklagen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 18. April 2008. Er schaffte damit höchstrichterlich Rechtssicherheit, die nach der Reform des Beistandschaftsgesetzes von 1998 notwendig geworden war. In dieser Zeit waren Scheinväter „faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers“ ausgeliefert. Im verhandelten Fall hatte eine Vorinstanz zwar rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater von drei Kindern ist, die seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau zwischen 1992 und 1995 geboren hatte. Weil der Kläger überzeugt war, dass der neue Partner, mit dem seine Ex-Frau seit der Trennung zusammenlebt, der Erzeuger der Kinder ist, wollte er seinen jahrelang geleisteten Unterhalt von diesem Mann einklagen. Doch die Ex-Frau und ihr neuer Partner verweigerten ihre Mitwirkung bei einem Abstammungsgutachten.

Vor der Reform von 1998 leitete in solchen Fällen das Jugendamt die Feststellung der Vaterschaft aufgrund des mutmaßlichen Interesses der Kinder auch ohne Einwilligung der Mutter ein. Diese sogenannte Amtspflegschaft war dann abgeschafft worden, laut BGH, um die „Eigenverantwortung“ von Müttern zu stärken. Der BGH gestattete nun, dass Scheinväter in solchen Fällen ausnahmsweise mutmaßliche leibliche Väter zu einem Vaterschaftstest zwingen können.

Ein Scheinvater kann von der Mutter des Kindes Auskunft über den biologischen Vater verlangen. Das Recht der Mutter auf Schutz ihrer Intimsphäre kann geringer wiegen als das Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte sich durch einen Vaterschaftstest herausgestellt, dass dem Kläger fälschlicherweise die rechtliche Vaterschaft zuerkannt wurde. Der Kläger wollte den Namen des biologischen Vaters erfahren, um den gezahlten Unterhalt von diesem zurückzufordern.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2015 kann im Einzelfall aber auch die Privat- und Intimsphäre der Mutter einen höheren rechtlichen Stellenwert haben als das Auskunftsrecht des Scheinvaters.

Hat eine Frau ihren Mann über seine Vaterschaft belogen, kann dies nach einer Scheidung zur Kürzung oder Streichung ihres Unterhalts führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mann wegen seiner rechtlichen Vaterschaft seine berufliche Entwicklung vernachlässigt hat.

Österreich

Die Unterschiebung eines Kindes ist in Österreich eine Straftat (Offizialdelikt), die drei Jahre nach Geburt verjährt – oder wenn das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Hebammen waren bis 2019 zur Strafanzeige verpflichtet, wenn sie den begründeten Verdacht einer Kindesunterschiebung haben.

Die Verjährungsfrist von 2 Jahren, innerhalb welcher der Putativvater einen Antrag auf Feststellung der Nicht-Vaterschaft begehren kann, beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem er berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft bekommt (§ 158 ABGB).

Ein nach eigenen Angaben leiblicher Vater, der noch nie Kontakt zum Kind gehabt hat, hat laut Verfassungsgerichtshof unter Berufung auf den EuGH nicht das Recht auf biologische Vaterschaftsfeststellung, wenn – wie im konkreten Fall durch Heirat vor der Geburt des Kindes – ein rechtlicher Vater bereits Familienkontakt zum Kind lebt.

Schweiz

In der Schweiz gilt als rechtmäßiger Vater der Ehemann, wenn das Kind während der Ehe geboren wurde. Ebenso gilt er als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach seinem Tod geboren wurde, oder nachgewiesenermassen vor seinem Tod gezeugt wurde. Die Frist des Ehemannes zur Anfechtung der Vaterschaft beträgt ein Jahr und läuft ab dem Zeitpunkt, an welchem der rechtliche Vater von seiner Scheinvaterschaft Kenntnis hat, oder von jenem Moment an, an welchem er vom ausserehelichen Geschlechtsverkehr der Ehefrau erfahren hat. In jedem Fall endet die Frist fünf Jahre nach der Geburt des Kindes. Spätere Anfechtungen sind nur aus wichtigen Gründen möglich. Ist ein Kind vor der Ehe gezeugt worden, oder nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, so kann die Anfechtung auch ohne Begründung erfolgen.

Ein leiblicher Vater kann ein Kind nur dann als sein eigenes anerkennen, wenn dieses zur Zeit keinen rechtmäßigen Vater besitzt. Nutzt also der Scheinvater sein Klagerecht nicht innerhalb der Frist, hat der leibliche Vater keine Handhabe, die Vaterschaft zu übernehmen. Dann kann nur noch eine Adoption dazu führen, dass er zum rechtmässigen Vater wird.

Vertauschungen

Im Fall von künstlicher Befruchtung und In-vitro-Fertilisation können Spermien, aber im zweiten Fall auch Eizellen in einem Wunschkindinstitut vertauscht werden. Im Dezember 2016 kam der Verdacht auf, dass in einer niederländischen Fruchtbarkeitsklinik Eizellen von 26 Müttern durch einen Verfahrensfehler vermischt worden sind und dadurch Frauen Kinder von biologisch anderen Müttern austragen.

Kinder können in Geburtsstationen von Krankenhäusern vertauscht werden. Im kanadischen Ort Norway House (im Norden der Provinz Manitoba) wurden im Januar 1975 und erneut fünf Monate später am damaligen Norway House Indian Hospital jeweils zwei männliche Babys vertauscht. Die Vertauschung wurde erst 2017 durch DNA-Tests bekannt. Eine Untersuchung durch die Mounted Police fand keine Hinweise auf kriminelles Verhalten und bezeichnet die Vorfälle als tragischen menschlichen Fehler.

Im deutschsprachigen Raum scheint ein Fall in Graz plausibel. Im Zuge einer Blutprobe bei einer 26-jährigen Frau wurde zufällig festgestellt, dass sie nicht Tochter der Mutter sein kann, bei der sie aufgewachsen ist. Dem Aufruf des Krankenhauses an die damals ebenfalls gebärenden Mütter der Station zu DNA-Tests kam nur eine Minderheit nach, eine biologische Mutter für die offensichtlich vertauschte Tochter konnte nicht gefunden werden. Auch ihr biologischer Vater erwies sich als unbekannt. Möglicherweise waren hier zwei Kinder kurz nach Geburt vertauscht worden, wahrscheinlich versehentlich. Nachdem allen drei Betroffenen klar geworden war, dass die junge Frau nicht leibliche Tochter ist, hat das Elternpaar die junge Frau adoptiert.

Biologie

Aus evolutionsbiologischen Überlegungen folgt, dass die Eifersucht und kontrollierendes Verhalten (englisch mate guarding) vor allem seitens des männlichen Partners zunimmt, je mehr Ressourcen er in die Betreuung und Erziehung der Kinder steckt. Von Paarungen außerhalb der Partnerschaft können jedoch beide Geschlechter profitieren: In monogam geprägten Gesellschaften können Männer Nachwuchs zeugen, in welchen sie keine Investitionen tätigen müssen, und Frauen können sich dagegen absichern, dass die genetische Qualität ihrer Kinder nur von einem Mann abhängt.

Bei den oben erwähnten Himba, die unter extremen klimatischen Bedingungen leben, wurde die Frage aufgeworfen, ob die sehr hohe Zahl an „Kuckuckskindern“ die Solidarität in Dorfgemeinschaften sichern könnte: Wachsen die Kinder eines Vaters in mehreren Familien auf, ist er nicht nur am Wohlergehen seiner eigenen Familie interessiert.

Kultur und Religion

Anthropologen der University of Michigan gehen davon aus, dass es in den fünf Weltreligionen – Buddhismus, Christentum, Hinduismus, Islam, Judentum – ähnliche Vorschriften zur Beschränkung des weiblichen Sexualverhaltens gibt, die eine Vaterschaft sicherstellen sollen. Sie untersuchten 1706 Vater-Sohn-Paare in dem patrilinearen afrikanischen Volk der Dogon (rund 350.000 Angehörige), bei denen vier Religionen nebeneinander existieren: Protestanten, Katholiken, Moslems und traditionelle Religion, und fanden insgesamt 31 Kuckuckskinder.

Persönlicher Umgang mit dem Thema Kuckuckskind

Im August 2014 machte Dirk Roßmann, der Gründer und Geschäftsführer der inhabergeführten Drogeriemarktkette Rossmann, von sich aus öffentlich, dass er ein Kuckuckskind ist: Im Nachrichtenmagazin Focus schilderte er im ganzseitigen Artikel Die Lüge meiner Kindheit, dass Bernhard Roßmann (1910–1958), Ehemann seiner leiblichen Mutter Hilde geb. Wilkens, lediglich sein rechtlicher und sozialer Vater war. Nach eigenen Angaben erfuhr Dirk Roßmann an seinem 16. Geburtstag im Jahr 1963 auf seine Nachfrage von der Mutter, dass sein biologischer Vater der Nachbar Theodor Kayser (1899–1967), Sohn eines deutschen Fabrikanten aus Warschau und Patenonkel seines älteren Bruders, war: „Ich verbrachte also meine Kindheit im Umfeld des Nichtausgesprochenen, der Lüge.“

Analoge Wortbildung

Es gibt zahlreiche Zitate, die einer berühmten Person fälschlicherweise zugeordnet werden. Diese bezeichnet man neuerdings als Kuckuckszitate.

Siehe auch

Literatur

  • Hildegard Haas, Claus Waldenmaier: Der Kuckucksfaktor. Raffinierte Frauen? Verheimlichte Kinder? Zweifelnde Väter? Gennethos, München 2004, ISBN 3-938321-00-8.
  • Simone Schmollack: Kuckuckskinder, Kuckuckseltern: Mütter, Väter und Kinder brechen ihr Schweigen Broschiert. Schwarzkopf & Schwarzkopf, Berlin 2008, ISBN 978-3-89602-817-4.
  • Kerstin Aust: Das Kuckuckskind und seine drei Eltern: eine kritische Würdigung der bestehenden Rechtslage mit Vorschlägen für interessengerechte Regelungen unter rechtsvergleichenden Aspekten aus dem EMRK-Raum (= Studien zum deutschen und internationalen Familien- und Erbrecht, Band 24). PL Acadamic Research, Frankfurt am Main 2015, ISBN 978-3-631-66606-7 (zugleich Dissertation an der Universität Konstanz, 2015).

Belletristik

  • Ingrid Noll: Kuckuckskind, Roman. Diogenes, Zürich 2008, ISBN 978-3-257-06632-6.

Rundfunk

Einzelnachweise

  1. Sonja Orel: Heimliche Vaterschaftstests. Perspektiven für eine Reform der Vaterschaftsuntersuchungsmöglichkeiten. Utz, München 2008, ISBN 978-3-8316-0698-6, S. 11.
  2. Mark Bellis: A testing time for fathers – More than one in 25 dads could unknowingly be raising another man’s child. (Nicht mehr online verfügbar.) Liverpool John Moores University, 31. August 2005, archiviert vom Original am 20. September 2008; abgerufen am 12. Februar 2014 (englisch).
  3. J. H. Edwards: A critical examination of the reputed primary influence of ABO phenotype on fertility and sex ratio. In: Br J Prev Soc Med. 11, 1957, S. 87–89.
  4. L. N. Sussman, S. B. Schatkin: Blood-grouping tests in undisputed paternity proceedings. In: JAMA. 164, 1957, S. 249–250.
  5. 1 2 L. E. Schacht, H. Gershowitz: Frequency of extra-marital children as determined by blood groups. In: L. Gedda (Hrsg.): Proceedings of the Second International Congress on Human Genetics. G Mendel, Rome 1963, S. 894–897.
  6. E. Peritz, P. F. Rust: On the estimation of the nonpaternity rate using more than one blood-group system. In: Am J Hum Genet. 24, 1972, S. 46–53.
  7. J. V. Neel, K. M. Weiss: The genetic structure of a tribal population, the Yanomama Indians. In: Am J Phys Anthrop. 42, 1975, S. 25–52.
  8. G. C. Ashton: Mismatches in genetic markers in a large family study. In: Am J Hum Genet. 32, 1980, S. 601–613.
  9. G. M. Lathrop, A. B. Hooper, J. W. Huntsman u. a.: Evaluating pedigree data. I. The estimation of pedigree error in the presence of marker mistyping. In: Am J Hum Genet. 35, 1983, S. 241–262.
  10. R. Peñaloza, C. Núñez, A. Silvia u. a.: Frequency of illegitimacy in a sample of the Mexican population. In: La Rev Invest Clin. (Méx) 38, 1986, S. 287–291.
  11. D. J. H. Brock, A. E. Shrimpton: Non-paternity and prenatal genetic screening. In: Lancet. 338, 1991, S. 1151.
  12. M. Le Roux, O. Pascal, M. Andre u. a.: Non-paternity and genetic counselling. In: Lancet. 340, 1992, S. 607.
  13. M. Poon, S. Anand, B. M. Fraser u. a.: Hemophilia B carrier determination based on family-specific mutation detection by DNA single-strand conformation analysis. In: J Lab Clin Med. 122, 1993, S. 55–63.
  14. G. Sasse, H. Müller, R. Chakraborty u. a.: Estimating the frequency of nonpaternity in Switzerland. In: Hum Hered. 44, 1994, S. 337–343.
  15. R. M. Cerda-Flores, S. A. Barton, L. F. Marty-Gonzalez u. a.: Estimation of nonpaternity in the Mexican population of Nuevo Leon: a validation study with blood group markers. In: Am J Phys Anthropol. 109, 1999, S. 281–293.
  16. J. Chataway, S. Sawser, R. Feakes u. a.: A screen of candidates from peaks of linkage: evidence for the involvement of myeloperoxidase in multiple sclerosis. In: J Neuroimmunol. 98, 1999, S. 208–213.
  17. B. Sykes, C. Irven: Surnames and the Y chromosome. In: Am J Hum Genet. 66, 2000, S. 1417–1419. ac.els-cdn.com
  18. 1 2 3 4 5 T. E. King, M. A. Jobling: Founders, drift, and infidelity: the relationship between Y chromosome diversity and patrilineal surnames. In: Mol Biol Evol. 26, 2009, S. 1093–1102.
  19. 1 2 P. Forster, C. Hohoff, B. Dunkelmann, M. Schürenkamp, H. Pfeiffer, F. Neuhuber, B. Brinkmann: Elevated germline mutation rate in teenage fathers. In: Proc Biol Sci. 282, 2015, S. 20142898. rspb.royalsocietypublishing.org
  20. 1 2 B. A. Scelza, S. P. Prall, N. Swinford, S. Gopalan, E. G. Atkinson, R. McElreath, J. Sheehama, B. M. Henn: High rate of extrapair paternity in a human population demonstrates diversity in human reproductive strategies. In: Science Advances. 6. Jahrgang, Nr. 8, 2020, doi:10.1126/sciadv.aay6195 (englisch).
  21. 1 2 3 Buchbesprechung: Von verheimlichten Kindern und zweifelnden Vätern. In: Ärzte Zeitung. 2. November 2004, abgerufen am 12. Februar 2014 (zu Hildegard Haas, Claus Waldenmaier: Der Kuckucksfaktor. Raffinierte Frauen? Verheimlichte Kinder? Zweifelnde Väter? München 2004): „Experten schätzen, daß jedes zehnte Kind in Deutschland ein »Kuckuckskind« ist.“
  22. Kermyt G. Anderson: How Well Does Paternity Confidence Match Actual Paternity? Evidence from Worldwide Nonpaternity Rates. In: Current Anthropology Band 48, Nr. 3, Juni 2006, S. 513–520. (PDF-Datei; 101 kB (Memento vom 31. Dezember 2010 im Internet Archive)), zitiert in: Axel Meyer: Zweifelhafte Vaterschaft: Kuckuckskinder häufiger als gedacht. In: handelsblatt.de. 7. Januar 2010, abgerufen am 12. Februar 2014.
  23. Helmut Kerscher: Prozess um „Kuckuckskinder“: Der Kuckuck muss zahlen. In: Süddeutsche.de. 17. Mai 2010, abgerufen am 12. Februar 2014.
  24. Bundesgerichtshof (BGH): Urteil vom 9. November 2011. Az. XII ZR 136/09 (PDF-Datei; 147 kB).
  25. Bundesverfassungsgericht Bundesrepublik Deutschland: Rechtssatz - 1 BvR 472/14 -. 24. Februar 2015, abgerufen am 6. Februar 2016.
  26. Bundesgerichtshof (Hrsg.): Urteil des XII. Zivilsenats - XII ZR 137/09. Karlsruhe 15. Februar 2012 (online auf bundesgerichtshof.de).
  27. Meldung: BGH zu Kuckuckskindern: Lüge der Mutter kann sie Unterhalt kosten. In: Spiegel Online. 3. April 2012, abgerufen am 12. Februar 2014 (Bericht über Scheinväterschaften im Zusammenhang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs).
  28. Rechtsinformationssystem der Republik Österreich: § 200. StGB, BGBl. Nr. 60, 1974 (Unterschiebung eines Kindes).
  29. Rechtsinformationssystem der Republik Österreich: § 57 Abs. 3. StGB, idF BGBl. Nr. 762, 1996 (Verjährung).
  30. Rechtsinformationssystem der Republik Österreich: § 6 Abs. 5. Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310, 1994 (Pflichtenkreis der Hebamme).
  31. Rechtsinformationssystem der Republik Österreich: Rechtssatz RS0048265. 3. Dezember 2010, abgerufen am 12. Februar 2014: „Die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, ist nicht schon anzunehmen, wenn dem Ehemann nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. Das Wissen um derartige Verdachtsgründe muss den Mann veranlassen, sich binnen Jahresfrist über die Erhebung der Anfechtungsklage schlüssig zu werden.“
  32. Rechtsinformationssystem der Republik Österreich: Rechtssatz RS0048232. 9. Januar 2009, abgerufen am 12. Februar 2014: „Zweifelhafte Verdachtsgründe sind noch keine Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen.“
  33. Rechtsinformationssystem der Republik Österreich: Rechtssatz RS0048226. 9. Januar 2009, abgerufen am 12. Februar 2014: „Vermutungen, die auf unüberprüfbare Mitteilungen zurückgehen, oder in zweifelhaften, einer verschiedenen Deutung zugänglichen Tatumständen ihre Begründung finden, können nicht als ‚Kenntnis von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen‘ gelten.“
  34. Rechtsinformationssystem der Republik Österreich: Rechtssatz RS0048225. 9. Januar 2009, abgerufen am 12. Februar 2014: „Der Ehemann muss von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, zweifelsfrei Kenntnis haben. Bei zweifelhaften Verdachtsgründen liegt noch keine Kenntnis von Umständen vor, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen.“
  35. ORF – Ö1 Morgenjournal, 28. Dezember 2016.
  36. Art. 255 ZGB
  37. Art. 256c ZGB
  38. Art. 256b ZGB
  39. Art. 260 ZGB
  40. Frauen mit falschem Sperma befruchtet : „Nicht vom beabsichtigten Vater“ orf.at, 28. Dezember 2016 nachmittags, abgerufen am 28. Dezember 2016.
    Verdacht auf „Kuckuckskinder“ in niederländischer Klinik orf.at, 28. Dezember 2016 morgens, abgerufen am 28. Dezember 2016.
  41. Meldung: Manitoba: No criminal wrongdoing in switched-at-birth cases, Manitoba RCMP say. In: CBC News. 3. September 2017, abgerufen am 20. Januar 2021 (englisch).
  42. Babys in LKH Graz vertauscht: Spital soll zahlen. Kurier AT, 12. Juni 2017.
  43. Beverly I. Strassmann u. a.: Religion as a means to assure paternity. In: Proceedings of the National Academy of Sciences. Band 109, Nr. 25, Juni 2012, S. 9781–9785, doi:10.1073/pnas.1110442109 (englisch, 10 Seiten, Zusatzinformationen [PDF; 1,2 MB]).
  44. Drogeriechef Roßmann erfuhr erst mit 16 von seinem Vater. In: FOCUS ONLINE, 2. August 2014.
  45. Focus 32/2014, 4. August 2014, S. 108.
  46. Gaby Reucher: Falschen Zitaten auf der Spur. In: FOCUS ONLINE, 25. März 2021.

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