Die Länder, die 1945 als staatliche Verwaltungseinheiten der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) zugeordnet wurden, während dort ab Dezember 1946 Länderverfassungen verabschiedet worden sind, gehörten ab 1949 zur Deutschen Demokratischen Republik (DDR).

Nach der II. SED-Parteikonferenz wurden sämtliche Landesbehörden im Juli 1952 aufgelöst und im Sinne eines zentralstaatlichen Planungssystems durch 14 „Räte der Bezirke“ ersetzt. Neben den 14 Bezirken, die der Verwaltung dienten, wurde der Ostteil Berlins durch den Magistrat von Groß-Berlin geführt. Die Länderkammer der Deutschen Demokratischen Republik wurde 1958 aufgelöst und die letzten formellen Überbleibsel mit der Verfassungsreform 1974 beseitigt.

Am 3. Oktober 1990 wurden die Länder als Gliedstaaten des Bundes wieder eingerichtet.

Die Länder von 1945 bis Dezember 1958

Auf Befehl der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 9. Juli 1945 wurden auf dem Gebiet der SBZ als Verwaltungseinheiten zunächst drei Länder und zwei preußische Provinzen gegründet. Letztere wurden nach der Auflösung Preußens durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 ebenfalls zu Ländern. Ost-Berlin war als „demokratischer Sektor“ der Viersektorenstadt völkerrechtlich zu keinem Zeitpunkt „integrierter Bestandteil“ der SBZ oder der DDR und gehörte daher weder zu einem der fünf Länder noch bildete es ein eigenes Land.

Es bestanden die folgenden fünf Länder:

Land Hauptstadt Fläche Flagge Wappen Verfassung Anmerkungen
Mecklenburg Schwerin 23.402 km² 15. Januar 1947 bis zum Verbot des Namens durch die SMAD: Mecklenburg-Vorpommern
Brandenburg Potsdam 27.612 km² 6. Februar 1947 1947 aus der preußischen Provinz Mark Brandenburg entstanden; anfangs unter der Bezeichnung Land Mark Brandenburg
Sachsen-Anhalt Halle (Saale) 24.576 km² 10. Januar 1947 bis zur Auflösung Preußens: Provinz Sachsen-Anhalt
Sachsen Dresden 17.004 km² 28. Februar 1947
Thüringen Weimar, ab 1950 Erfurt 15.585 km² 20. Dezember 1946

Zunächst wurden als Vorparlamente sogenannte Beratende Versammlungen ernannt, die bis zur Zusammenkunft der ersten Landtage nach den Landtagswahlen am 20. Oktober 1946 die – ebenfalls ernannte – Verwaltung kontrollierten. Nachdem die SED in dieser halbwegs freien Wahl trotz der erheblichen Benachteiligung der anderen Parteien die angestrebte absolute Mehrheit verfehlte – in Sachsen-Anhalt wurde sogar eine Regierung aus CDU und LDP gebildet – wurde das Wahlrecht abgeändert. Bei künftigen Wahlen war nur noch die Einheitsliste der Nationalen Front wählbar, die den Führungsanspruch der SED garantierte.

Zwischen Dezember 1946 und Februar 1947 gaben sich die Länder eigene Verfassungen. Für das spätere Land Mecklenburg war von deutscher Seite zunächst die Bezeichnung „Mecklenburg-Vorpommern“ vorgesehen, auch in Verfassungsentwürfen wurde dieser Name gewählt. Die SMAD stellte 1947 allerdings klar, dass in ihrem Befehl zur Gründung des Landes nur vom „Verwaltungsgebiet Mecklenburg“ gesprochen wurde und der Zusatz „Vorpommern“ daher unzulässig sei.

Mit der Gründung der DDR 1949 verloren die Länderinstitutionen einen Großteil ihrer Befugnisse, da die DDR im Gegensatz zur Bundesrepublik nur formell als Bundesstaat angelegt war. Die Verfassung der DDR übertrug die Gesetzgebungskompetenz in allen Bereichen der Republik dem Zentralstaat. Die Länder konnten daher nur noch in nicht zentral geregelten Bereichen eigene Gesetze erlassen. Die Vertretung der Länder auf föderaler Ebene, die Länderkammer der DDR, hatte ein Einspruchsrecht gegen Gesetze, konnte aber von der Volkskammer überstimmt werden.

Bei den Landtagswahlen am 15. Oktober 1950 erhielt die Einheitsliste in allen Ländern offiziell jeweils über 99 % der abgegebenen Stimmen bei einer amtlichen Wahlbeteiligung von jeweils über 98 %. Am 23. Juli 1952 wurden mit dem „Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR“ die verbliebenen Aufgaben der Landesbehörden an die neugeschaffenen Bezirke übertragen und dadurch de facto das Ende der Länder besiegelt. 1958 wurde die Länderkammer der DDR schließlich aufgelöst. Allerdings bestanden die Länder – wenn auch politisch längst bedeutungslos – formal weiter; erst die DDR-Verfassung von 1968 sowie die weitreichenden verfassungsrechtlichen Änderungen von 1974 eliminierten alle föderalistischen Elemente der Staatlichkeit der DDR, um das Prinzip des „demokratischen Zentralismus“ gegen das Modell einer repräsentativen und freiheitlichen Grundordnung durchzusetzen.

Die Länder 1990

Im Juli 1990 wurde durch das Ländereinführungsgesetz beschlossen, mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland die Bezirke abzuschaffen und wieder durch fünf Länder zu ersetzen. Die Grenzen der Länder wurden dabei neu festgelegt, wobei teilweise die Bezirksgrenzen übernommen wurden. In einigen Kreisen fanden auch Volksentscheide über die Landeszugehörigkeit statt. Das Land Mecklenburg erhielt den Namen Mecklenburg-Vorpommern, den es bereits 1947 kurzzeitig geführt hatte. Als neue Bundesländer entstanden die fünf Länder gleichzeitig mit dem Untergang der DDR durch die deutsche Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 und wurden zu Ländern der Bundesrepublik Deutschland.

Literatur

  • Wolfgang E. Burhenne: Die Verfassungen und Landtags-Geschäftsordnungen der DDR-Länder bis 1952. Herausgegeben im Auftrag der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft, Bonn. Erich Schmidt Verlag, Bielefeld 1990, ISBN 3-503-02926-5.
  • Henning Mielke: Die Auflösung der Länder in der SBZ/DDR: Von der deutschen Selbstverwaltung zum sozialistisch-zentralistischen Einheitsstaat nach sowjetischem Modell 1945–1952 (= Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Bd. 66). Franz Steiner Verlag, 1995, ISBN 3-515-06669-1.

Einzelnachweise

  1. Thomas Heil: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Thüringen 1945–1952: ein Kampf um den Rechtsstaat (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Bd. 18). Mohr, Tübingen 1996, ISBN 3-16-146637-3, S. 270.
  2. Vgl. Siegfried Wietstruk: Von den Ländern zu den Bezirken. Die DDR 1949 bis 1952, in: Staat und Recht 9 (1989), S. 753–760.
  3. Gesetz über die Auflösung der Länderkammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1958
  4. Werner Weidenfeld, Karl-Rudolf Korte (Hrsg.): Handbuch zur deutschen Einheit, 1949–1989–1999, Neuausgabe, Campus Verlag, Frankfurt am Main/New York 1999, ISBN 3-593-36240-6, S. 87.
  5. Befehl Nr. 5 des Obersten Chefs der SMAD und Oberbefehlshabers der GSBSD über die Verwaltung der Provinzen und Sicherung der Kontrolle über die Arbeit der Selbstverwaltungsorgane, abgedruckt in: Jan Foitzik (Hrsg.): Sowjetische Kommandanturen und deutsche Verwaltung in der SBZ und frühen DDR. Dokumente (= Texte und Materialien zur Zeitgeschichte. Band 19), de Gruyter, München 2015, ISBN 978-3-11-040072-4, S. 473.
  6. Vgl. Michael Schweitzer, Staatsrecht III – Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht, 10. Aufl., Heidelberg 2010, Rn. 642.
  7. 1 2 Regierungsblatt für Mecklenburg 1947, S. 14 f.
  8. Verfassungen der Länder der DDR von 1946/1947
  9. Entwurf der CDU zu einer Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 20. November 1946
  10. Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Länder in der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952
  11. Vgl. Michael Richter, Die Bildung des Freistaates Sachsen. Friedliche Revolution, Föderalisierung, deutsche Einheit 1989/90. Vandenhoeck & Ruprecht, 2004, S. 290, 421; Julian Lubini, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern der SBZ/DDR 1945–1952, Mohr Siebeck, Tübingen 2015, S. 233 f.
  12. Bundesrat kompakt: 1952–69: Aufbau und Kalter Krieg (Memento vom 22. Dezember 2014 im Internet Archive).
  13. Vgl. hierzu Sven Leunig, Die Regierungssysteme der deutschen Länder, 2. Aufl., Springer VS, Wiesbaden 2012, S. 42.
  14. Andreas Kost (Hrsg.), Direkte Demokratie in den deutschen Ländern: Eine Einführung. 1. Aufl., VS Verlag, Wiesbaden 2005, S. 265, Anm. 2.
  15. Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), Anl. II, Kap. II, Sachgeb. A, Abschn. II.
  16. Dazu Peter Lerche, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VIII, Heidelberg 1995, § 194 Rn. 45, 47; Hans Hugo Klein, in: Isensee/Kirchhof, HStR VIII, § 198 Rn. 3, da zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts die Existenz der DDR sowohl als Völkerrechtssubjekt nach außen als auch im innerdeutschen Verhältnis als Staat endete.
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