Basisdaten
Titel:Gesetz über Seilbahnen im
Land Mecklenburg-Vorpommern
Kurztitel: Landesseilbahngesetz
Abkürzung: LSeilbG M-V
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht, Eisenbahnrecht
Fundstellennachweis: GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 94-1
Erlassen am: 20. Juli 2004
(GVOBl. M-V S. 318)
Inkrafttreten am: 29. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 5 ÄndG vom 20. Mai 2011
(GVOBl. M-V S. 323, 324)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
11. Juni 2011
(Art. 9 G vom 20. Mai 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Landesseilbahngesetz Mecklenburg-Vorpommerns regelt unter anderem die Betriebsgenehmigung von und die Aufsicht über Seilbahnen. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106, S. 21).

Bedeutung

Das Landesseilbahngesetz regelt die Errichtung betreffend den Betrieb von Stand-, Schienen- und Luftseilbahnen. Die Gondelbahn auf der Internationalen Gartenbauausstellung 2003 wurde nach dem Ende der Ausstellung wieder abgebaut, also vor dem Inkrafttreten des Landesseilbahngesetzes.

Das Gesetz wird gern als Beispiel für überzogene EU-Bürokratie herangezogen, da nach der europäischen Richtlinie 2000/9/EG das Gesetz erlassen werden musste, auch wenn zum jeweiligen Zeitpunkt keine Seilbahnen zur Personenbeförderung in Betrieb sind. Allerdings ist der Bürokratieaufwand auf die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zurückzuführen. Während beispielsweise in Österreich das Bundesgesetz über Seilbahnen für die gesamte Republik beschlossen wurde, musste in Deutschland jedes Land ein eigenes Seilbahngesetz erlassen. Die Behauptung der Kritiker, dass es in Mecklenburg-Vorpommern keine Seilbahnen gäbe, ist unrichtig. So wurde etwa zur Internationalen Gartenbauausstellung 2003 eine Seilbahn errichtet.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht verstrich bereits im Mai 2002. In Deutschland erfolgte diese Umsetzung nur in einzelnen Ländern, weshalb die Europäische Kommission im Oktober 2003 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleitete. In diesem Verfahren hätte unter Umständen ein Zwangsgeld von bis zu 791.293 Euro pro Tag gegen die Bundesrepublik verhängt werden können. Diese hätte das Zwangsgeld von denjenigen Bundesländern eingefordert, welche die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten.

Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wurde 2005 beendet, da bis dahin sämtliche Länder Seilbahngesetze erlassen hatten. Mecklenburg-Vorpommern wurde daher nicht mit einem Zwangsgeld belastet.

Quellen

  1. 1 2 Bürokratie-Irrsinn: Mecklenburg-Vorpommern verabschiedet Seilbahngesetz. spiegel.de, 23. Juni 2004, abgerufen am 27. Juli 2018.
  2. 1 2 EU-Amtsschimmel wiehert: Seilbahngesetz für MeckPomm. n-tv.de, 31. März 2004, abgerufen am 27. Juli 2018.
  3. Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.
  4. Doppelmayr-Seilbahn für Internationale Gartenbauausstellung in Rostock 2003. Doppelmayr, abgerufen am 4. März 2023.
  5. Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland. Rechtssache C-440/03. Europäischer Gerichtshof, 16. Oktober 2003, abgerufen am 29. Juli 2018.
  6. 1 2 Gesetzentwurf. (PDF; 397 kB) Drucksache 4/1099. Landtag Mecklenburg-Vorpommern, 18. März 2004, S. 2, 21, abgerufen am 29. Juli 2018.
  7. Beschluss zur Streichung der Rechtssache C-440/03. Europäischer Gerichtshof, 4. April 2005, abgerufen am 29. Juli 2018.
  8. Kleine Anfrage des Abgeordneten Gino Leonhard (FDP) und Antwort der Landesregierung. (PDF; 46 kB) Drucksache 5/3436. Landtag Mecklenburg-Vorpommern, 3. Juni 2010, S. 2, 4, abgerufen am 29. Juli 2018.

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