Das Fürstentum Lübeck war ein historisches Territorium im Heiligen Römischen Reich, dem Deutschen Bund und dem Deutschen Reich. Es war von 1803/1815 bis 1918 Landesteil des Herzogtums bzw. Großherzogtums Oldenburg und als Landesteil Lübeck von 1918 bis 1934/1937 des Freistaats/Landes Oldenburg. Sowohl im 19. wie im 20. Jahrhundert war auch die Bezeichnungen Landesteil Eutin gebräuchlich.

Geschichte

Das Fürstentum Lübeck entstand 1803 mit der bei dem Reichsdeputationshauptschluss beschlossenen Säkularisation des Hochstiftes Lübeck und gehörte in Personalunion zum Herrschaftsbereich der Herzöge/Großherzöge von Oldenburg, da bereits seit dem Vertrag von Zarskoje Selo 1773 die Fürstbischöfe von Lübeck auch das Herzogtum Oldenburg regierten. Ermöglicht hatte dies der Herzog von Holstein-Gottorf Paul I. Er übertrug auf Drängen seiner Mutter Katharina II. seinem Großonkel Friedrich August, dem damaligen Fürstbischof von Lübeck, das Herzogtum Oldenburg, um selbst russischer Großfürst werden zu können. Mittelpunkt der Herrschaft war die Residenzstadt Eutin mit dem Eutiner Schloss.

1803 hatte das 9,5 Quadratmeilen große Territorium 22.000 Einwohner. Von 1811 bis 1814 gehörte der südliche Teil zum Kaiserreich Frankreich und war eine Exklave des Départements des Bouches de l’Elbe. Der nördliche Teil blieb unbesetzt. Nach der Niederlage Napoleons wurde das Fürstentum erneut dem Herrschaftsbereich der Herzöge (ab 1814 Großherzöge) von Oldenburg zugeteilt. Die Regierungsgewalt übte ein vom Großherzog von Oldenburg eingesetzter Regierungspräsident aus.

Der Plöner Vertrag von 1842 konsolidierte durch gegenseitigen Gebietsaustausch zwischen dem Herzogtum Holstein und dem Fürstentum Lübeck, das zuvor aus 400 Quadratkilometern Fläche in zehn zersplitterten Teilen bestand, das Fürstentum in zwei geschlossene Gebiete um Eutin und Schwartau. Nach dem Deutsch-Dänischen Krieg und dem Deutschen Krieg wurden Ansprüche des Hauses Oldenburg-Gottorp durch den in Berlin verhandelten Vertrag vom 27. September 1866 das holsteinische Amt Ahrensbök (ohne dessen Exklave Travenhorst) und einige andere bis dahin holsteinische Besitzungen sowie eine Entschädigung von 1 Million Reichstalern von Preußen abgefunden. Die näheren Einzelheiten regelte der Kieler Vertrag (1867) vom Februar 1867. Erst am 19. Juni 1867 konnten der Großherzog von Oldenburg die abgetretenen Orte tatsächlich in Besitz nehmen. Die neuerworbenen Gebietsteile wurden erst durch Gesetz vom 25. März 1870 mit dem Fürstentum Lübeck auch förmlich vereinigt.

Nach dem Ende der Monarchie 1918 wurde die Exklave zum Landesteil Lübeck des Freistaats Oldenburg. Hauptstadt blieb Eutin; die Stadt Lübeck selbst, die zuvor niemals Teil des Fürstentums gewesen war, blieb als Freie und Hansestadt ein eigenständiger Gliedstaat des Deutschen Reiches.

NSDAP-Kreisleiter des Landesteils Lübeck war ab November 1930 und ab 1937 der später stellvertretende Bezirksleiter in Ostholstein Wolfgang Saalfeldt, der von Beruf Chirurg war und in Eutin wohnte.

Mit dem Groß-Hamburg-Gesetz wurde der Landesteil Lübeck 1937 als Kreis Eutin vom Freistaat Oldenburg in die preußische Provinz Schleswig-Holstein umgegliedert, in den auch die drei nordwestlichen Exklaven der Stadt Lübeck (Dissau-Curau, Malkendorf und Krumbeck) einbezogen wurden. Das Gebiet ist heute Teil des Kreises Ostholstein.

Bis 1977 hatte der einstige Landesteil Lübeck mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Eutin eine eigene evangelische Landeskirche, die dann in der fusionierten Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche aufging.

Gliederung

Das Fürstentum Lübeck gliederte sich

(Zuvor waren aufgrund des oldenburgischen Vereinfachungsgesetzes für den Landesteil Lübeck

Regierungspräsidenten

(Vakanz)
(Vakanz)

Rechtspflege

Mit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze war den Amtsgerichten des Fürstentums Lübeck in Ahrensbök, Eutin, Oldenburg (Holstein) und Schwartau staatsvertraglich bis zum Groß-Hamburg-Gesetz 1937 das Landgericht Lübeck und das Hanseatische Oberlandesgericht (in Hamburg) übergeordnet. Ab 1937 wurde das Oberlandesgericht Kiel der preußischen Provinz Schleswig-Holstein als Obergericht zuständig.

Literatur

  • Gerhard Köbler: s. v. Lübeck (Hochstift, Fürstentum). In ders.: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 7., vollständig überarbeitete Auflage. C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-54986-1, S. 394–395 (Online; abgerufen am 5. August 2023).
  • Otto Rönnpag: Der oldenburgische Landesteil Lübeck zwischen der Freien und Hansestadt Lübeck und der preußischen Provinz Schleswig-Holstein (1918–1937); Oldenburg 1985 (auch erschienen in: Zeitschrift für Schleswig-Holsteinische Geschichte, Band 110 (S. 263–294), Neumünster 1985).
  • Rudolf Illing: Das Fürstentum Lübeck in seinen Beziehungen zum Freistaat Oldenburg und zu den Nachbarstaaten Lübeck und Schleswig-Holstein. Schleswig-Holsteinischer Ausschuss für das Fürstentum Lübeck, Vollbehr & Riepen, Kiel 1921.
Commons: Principality of Lübeck – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. aus diesem Grund nannte Eduard Alberti seine Lexikon-Ausgaben Lexikon der Schleswig-Holstein-Lauenburgischen und Eutinischen Schriftsteller; siehe auch: Otto Rönnpag: Der oldenburgische Landesteil Lübeck (Eutin) zwischen der Freien und Hansestadt Lübeck und der preußischen Provinz Schleswig-Holstein 1918-1937, In: Verband zur Pflege und Förderung der Heimatkunde im Eutinischen e. V.: Jahrbuch für Heimatkunde Eutin, Oldenburg 1985, S. 79 ff.
  2. Gesetz für das Großherzogthum Oldenburg, betreffend die Incorporirung der durch Staatsvertrag vom 27. September 1866 von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog erworbenen vormals Holsteinischen Gebietstheile in das Fürstenthum Lübeck. Oldenburg, den 25. März 1870. In: Gesetzblatt für das Herzogtum Oldenburg. 21. Band 1869 und 1870. (Digitalisat MDZ [abgerufen am 6. August 2023]).
  3. Sebastian Lehmann: Kreisleiter der NSDAP in Schleswig-Holstein. Lebensläufe und Herrschaftspraxis einer regionalen Machtelite. Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2007, ISBN 978-3-89534-653-8, S. 85.
  4. Vertrag zwischen Oldenburg und Lübeck über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts für die freie und Hansestadt Lübeck und das Grossherzoglich Oldenburgische Fürstenthum Lübeck. Vom 29./30. September 1878. In: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung 1880, S. 317–322.
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