Der Landratsbezirk Schlitz war ein Landratsbezirk in der Provinz Oberhessen des Großherzogtums Hessen. Er bestand von 1821 bis 1838.

Geschichte

Voraussetzungen

Mit der Rheinbundakte von 1806 fiel die staatliche Hoheit über die Grafschaft Schlitz dem Großherzogtum Hessen zu. Dieses gliederte das Gebiet in das Fürstentum Oberhessen (ab 1816: „Provinz Oberhessen“) ein. Aus der Grafschaft Schlitz wurde das Amt Schlitz gebildet. Das alles geschah aber mit der Einschränkung, dass der Graf dort weiter hoheitliche Rechte in Verwaltung und Rechtsprechung ausübte.

Einrichtung

Ab 1820 kam es im Großherzogtum Hessen zu Verwaltungsreformen: Auf unterer Ebene, in den Ämtern, wurden Rechtsprechung und Verwaltung getrennt, die Ämter aufgelöst. Für die bisher durch die Ämter wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben wurden Landratsbezirke geschaffen, für die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichte. Die Lösung für das Amt Schlitz war dann recht einfach: Die Verwaltungsaufgaben, die vorher das Amt wahrgenommen hatte, wurden dem neu gebildeten Landratsbezirk Schlitz, die Aufgaben der Rechtsprechung dem neu installierten Landgericht Schlitz übertragen. Die örtliche Zuständigkeit war jeweils deckungsgleich mit der des aufgelösten Amtes.

Weitere Entwicklung

In der Reform von 1832 legte der Staat Landratsbezirke zu Kreisen zusammen. Wegen der umfangreichen Rechte der Grafen im Landratsbezirk Schlitz war das hier nicht ohne weiteres möglich. So blieb der Landratsbezirk Schlitz zunächst erhalten.

Jahre später aber konnten der Staat und der Graf sich auf die „Verstaatlichung“ der Verwaltung einigen: Zum 1. Juni 1838 verzichtete der Graf auf die ihm zustehende Verwaltungs- und Gerichtshoheit in der Grafschaft bis auf wenige Ausnahmen im Bereich von Forst und Jagd in den eigenen Waldungen.

Ende

Der Staat nun die Hoheitsrecht im Landratsbezirk Schlitz vollständig in seiner Hand, löste in der Folge den Landratsbezirk Schlitz zum 1. Februar 1839 auf und ordnete dessen Gemeinden dem Kreis Alsfeld zu.

Gliederung

Der Landratsbezirk Schlitz bestand aus den Orten

Literatur

Einzelnachweise

  1. Art. 25 Rheinbundakte.
  2. 1 2 3 Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (414–415) (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
  3. Art. 1 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 55 vom 4. Juli 1832, S. 365–376.
  4. Bekanntmachung die standesherrlichen Gerechtsame des Herrn Grafen von Schlitz, genannt von Görtz, in Bezug auf Justiz, Polizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen an den Staat betreffend vom 6. April 1838. In: Hessisches Regierungsblatt Nr. 20 vom 28. April 1838, S. 259f.
  5. Bekanntmachung die Zutheilung der zu dem Bezirke Schlitz seither gehörigen Orte zu dem Kreise Alsfeld sowie die Zutheilung der zum Landgerichtsbezirke Ulrichstein gehörigen Orte zu dem Kreise Grünberg betreffend vom 28. Dezember 1838. In: Hessisches Regierungsblatt Nr. 2 vom 12. Januar 1839, S. 13.
  6. Bekanntmachung die Zutheilung der zu dem Bezirke Schlitz seither gehörigen Orte zu dem Kreise Alsfeld sowie die Zutheilung der zum Landgerichtsbezirke Ulrichstein gehörigen Orte zu dem Kreise Grünberg betreffend vom 28. Dezember 1838. In: Hessisches Regierungsblatt Nr. 2 vom 12. Januar 1839, S. 13.
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