Im deutschen Wasserrecht werden Gewässer in Ordnungen eingeteilt.

Das Wasserhaushaltsgesetz teilt oberirdische Gewässer nicht in Ordnungen ein. Daher können die Länder aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG diesen vom Bund nicht geregelten Bereich gestalten. Die vor dem 1. März 2010 bestehenden Länderregelungen gelten fort und werden bei den nun anstehenden Novellierungen wahrscheinlich beibehalten werden.

Nach wasserwirtschaftlicher Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes wird zwischen Gewässern I. und II. Ordnung und in einigen Bundesländern auch III. Ordnung unterschieden. Die bedeutenden Gewässer sind dazu in einer Liste aufgeführt. Nicht aufgeführte Gewässer fallen automatisch in die niedrigste Kategorie (mit der größten Ordnungszahl, II oder III). Über die Ordnung regelt sich die Verantwortlichkeit für die Gewässerunterhaltung.

Normen

LandNormAnzahl Ordnungen
 Baden-Württemberg§ 4 Wassergesetz Baden-Württemberg2
 BayernArt. 2 Bayerisches Wassergesetz3
 Berlin§ 2 Berliner Wassergesetz2
 Brandenburg§ 3 Brandenburgisches Wassergesetz2
 Bremen§ 3 Bremisches Wassergesetz3
 Hamburg§ 2 Hamburgisches Wassergesetz2
 Hessen§ 2 Hessisches Wassergesetz3
 Mecklenburg-Vorpommern§ 48 Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern2
 Niedersachsen§ 37 Niedersächsisches Wassergesetz3
 Nordrhein-Westfalen§ 2 Wassergesetz Nordrhein-Westfalen2
 Rheinland-Pfalz§ 3 Wassergesetz Rheinland-Pfalz3
 Saarland§ 3 Saarländisches Wassergesetz3
 Sachsen§ 30 Sächsisches Wassergesetz2
 Sachsen-Anhalt§ 3 Wassergesetz Sachsen-Anhalt2
 Schleswig-Holstein§ 3 Wassergesetz Schleswig-Holstein2
 Thüringen§ 3 Thüringer Wassergesetz2

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009

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