Das deutsche Personenstandsregister ist ein im Jahr 2009 eingeführtes digitales Register zur Beurkundung des Personenstands, das die bisherigen Personenstandsbücher ablöste. Die Rechtsgrundlage für die Umstellung auf elektronische Register wurde 2006 durch das Personenstandsrechtsreformgesetz geschaffen. Vorher gab es Personenstandsbücher. Bis Ende 2013 konnte das Personenstandsregister übergangsweise noch auf Papier geführt werden, inhaltlich ausgerichtet nach dem neuen Gesetz.

Allgemeines

Rechtsgrundlage für das heutige Personenstandsregister ist § 3 PStG, wonach dieses Register vom Standesamt in seinem Zuständigkeitsbereich zu führen ist.

Arten

Das Standesamt führt:

  • Eheregister (§ 15 PStG)
  • Lebenspartnerschaftsregister (§ 17 PStG)
  • Geburtenregister (§ 21 PStG)
  • ein Sterberegister (§ 31 PStG)

Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) mit Beweiskraft und einem Hinweisteil ohne Beweiskraft.

Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Erst-Beurkundungen in den Personenstandsregistern werden jährlich fortlaufend nummeriert. Der Grundeintrag hat die Ordnungszahl 0, die erste Folgebeurkundung 1, und so weiter.

Beurkundungen werden mit der Angabe des Familiennamens des Standesbeamten abgeschlossen. Jede Beurkundung ist mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur des Standesbeamten zu versehen.

Die Länder können zentrale Register einrichten, auf die alle angeschlossenen Standesämter Zugriff haben (§ 67 PStG).

Eheregister

Im Eheregister (§ 15 PStG) werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet:

  1. Tag und Ort der Eheschließung
  2. Vornamen und Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
  3. die nach der Eheschließung geführten Familiennamen der Ehegatten

Zum Eheeintrag wird hingewiesen:

  1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten
  2. auf die Staatsbürgerschaft der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist
  3. auf die Bestimmung eines Ehenamens

Lebenspartnerschaftsregister

Seit dem 1. Oktober 2017 können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden, da seitdem auch gleichgeschlechtliche Ehen möglich sind.

Im Lebenspartnerschaftsregister (§ 17 PStG) werden im Anschluss an die Lebenspartnerschaftsschließung beurkundet:

  1. Tag und Ort der Lebenspartnerschaftsschließung
  2. die Vornamen und die Familiennamen der Lebenspartner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie auf Wunsch eines Lebenspartners seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
  3. die nach der Lebenspartnerschaftsschließung geführten Familiennamen der Lebenspartner

Zum Lebenspartnerschaftseintrag wird hingewiesen:

  1. auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner
  2. auf die Staatsangehörigkeit der Lebenspartner, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist
  3. auf die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens

Allerdings erlaubt § 23 LPartG in der Fassung des Personenstandsrechtsreformgesetzes es den Ländern nach wie vor, auch eine abweichende Zuständigkeit für die Begründung von Lebenspartnerschaften und für die entsprechende Registerführung vorzusehen (z. B. bei den Notaren).

Geburtenregister

Im Geburtenregister (§ 21 PStG) werden die folgenden vier Angaben beurkundet:

  1. die Vornamen und der Familienname des Kindes
  2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt
  3. das Geschlecht des Kindes (männlich, weiblich, divers oder offengelassen, siehe Personenstandsgesetz ab 2013)
  4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist

Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in den § 21 Nr. 2 bis 4 PStG vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach § 21 Nr. 1 PStG einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

Zum Geburtseintrag wird auf Folgendes hingewiesen:

  1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist
  2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung
  3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters
  4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz

Sterberegister

Im Sterberegister (§ 31 PStG) werden beurkundet:

  1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
  2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen
  3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes

Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen:

  1. auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen
  2. bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung
  3. bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft

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