Eine Rückstellprobe ist eine für eventuelle spätere Prüfungen oder Messwiederholungen aufbewahrte Probe in der Umweltanalytik, die aus dem erforschten Stoff entnommen wird.

Lebensmittel

Von Lebensmitteln, die rohe Hühnereizutaten enthalten, anschließend nicht erhitzt werden und eine Menge von mehr als 30 Portionen übersteigen, muss nach § 20a der Tier-LMHV, der Hühnereier-Verordnung und nach DIN 10526 eine Referenzprobe aufbewahrt werden.

Klärtechnik

In der Eigenüberwachung werden verschiedentlich die Einleiter verpflichtet, fortlaufend Rückstellproben vom Ablauf der Kläranlage zu entnehmen. Dies hat für den Betreiber den Vorteil, die tatsächlich eingeleitete Schadstofffracht besser belegen, und sich vor ungerechtfertigten Anschuldigungen schützen zu können. So schreibt zum Beispiel die Eigenüberwachungsverordnung in Bayern für alle Anlagen ab 20.000 EW die tägliche Entnahme einer Rückstellprobe vor, die mindestens sieben Tage gekühlt aufzubewahren ist.

Ein automatischer Probennehmer entnimmt über 24 Stunden alle zwei Stunden Mischproben mit der gleichen Mengen. Die Proben werden in einem Behälter zu einer 24-Stunden-Probe gemischt. Aus diesem Mischbehälter wird ein Liter in eine Glasflasche gefüllt und verschlossen. Die Probe ist zu kennzeichnen (mit der Bezeichnung der Anlage sowie Entnahmestelle, -datum und -zeit). Anschließend wird die Glasflasche in den Kühlschrank gestellt und dort mindestens sieben Tage (die Aufbewahrungszeit ist in den Bundesländern unterschiedlich festgelegt) bei einer Lagertemperatur von höchstens +5 °C aufbewahrt. Gab es während der festgelegten Aufbewahrungszeit keine Störung oder ungewöhnliche Vorkommnisse im Kläranlagenbetrieb, kann der Inhalt der Flasche entsorgt werden.

Einzelnachweise

  1. Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereier-Verordnung)
  2. DIN 10526 Lebensmittelhygiene – Rückstellproben in der Gemeinschaftsverpflegung
  3. Rückstellproben in der Gemeinschaftsverpflegung
  4. Betrieb von Abwasseranlagen; Rückstellproben aus dem Ablauf der Kläranlage, von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. Abgerufen am 20. November 2015.
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