Der Regierungsbezirk Alsfeld war zwischen 1848 und 1852 ein Regierungsbezirk im Großherzogtum Hessen.
Geschichte
Die Revolution von 1848 im Großherzogtum Hessen führte auch zu einer Verwaltungsreform, weil die bis dahin bestehenden mittleren Verwaltungsebenen, Kreis und Provinz, von den Bürgern in erster Linie als Instrumente staatlicher Unterdrückung wahrgenommen wurden. Diese wurden abgeschafft und durch zehn Regierungsbezirke (ab 1850: elf) ersetzt. Die neue Struktur trat zum 21. August 1848 in Kraft.
Der Regierungsbezirk Alsfeld war einer der fünf neuen Regierungsbezirke im Bereich der ehemaligen Provinz Oberhessen. Er bestand aus insgesamt 138 Gemeinden und wurde aus dem bisherigen Kreis Alsfeld, Orten des vormaligen Gerichts Felda (Groß- und Klein-Felda, Helpershain, Kestrich, Köddingen, Meiches, Stumpertenrod, Windhausen) und dem Landratsbezirk Lauterbach gebildet. Der Landratsbezirk Lauterbach war aus einer vorhergehenden Phase der Gebietsorganisation des Großherzogtums verblieben, weil hier die Familie Riedesel Rechte ähnlich einer Standesherrschaft innehatte. Diese Sonderrechte wurden nun auch abgeschafft.
Nach dem Sieg der Reaktion wurde der Regierungsbezirk Alsfeld 1852 wieder aufgelöst und der Kreis Alsfeld wieder hergestellt. Die dem Staat im Zuge der Revolution anheimgefallenen Rechte der Familie Riedesel behielt er aber ein.
Regierungskommission
Die Regierungskommission des Regierungspräsidiums Alsfeld wurde gebildet aus:
- Christoph Hoffmann, zuletzt Landrat des standesherrlichen Landratsbezirks Breuberg, als leitender Beamter (Dirigent)
- Wilhelm Fröhlich, zuletzt Landrat des Kreises Lauterbach
- Ludwig Strecker, zuletzt Akzessist am Hofgericht Darmstadt
Literatur
- Eva Haberkorn, Friedrich Boss: Kreis Alsfeld 1821 - 1945 = Repertorien Hessisches Staatsarchiv Darmstadt, Abt. G15 Alsfeld (PDF; 172 kB). In: Archivinformationssystem Hessen (Arcinsys Hessen), Stand: 1985, abgerufen am 16. September 2016. ISBN 3-88443-233-8
Anmerkungen
- ↑ 1850 wurde der Regierungsbezirk Worms vom Regierungsbezirk Mainz abgetrennt.
- ↑ Der Status der Familie Riedesel als Standesherren galt nicht als gesichert, so dass sie in allen einschlägigen Rechtsvorschriften separat genannt werden.
Einzelnachweise
- ↑ Klaus Dietrich Hoffmann: Die Geschichte der Provinz und des Regierungsbezirks Hessen. Rheinhessische Druckwerkstätte, Alzey 1985. ISBN 3-87854-047-7, S. 41.
- ↑ Art. 1 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (217).
- ↑ Bekanntmachung, die Ausführung der Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 1. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 225.
- ↑ Art. 1 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (217); Art. 3 Gesetz, die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren betreffend vom 7. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 40 vom 9. August 1848, S. 237–241 (238).
- ↑ Verordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 30 vom 20. Mai 1852, S. 224–228 (227).
- ↑ Dienstnachrichten, Ziff. II) vom 1. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 226f (226).