Teilhabe bedeutet nach einer Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahr 2001 das „Einbezogensein in eine Lebenssituation“. Behinderung bedeutet hier neben einer medizinisch diagnostizierbaren „Schädigung“ eine „Beeinträchtigung der Teilhabe als Wechselwirkung zwischen dem gesundheitlichen Problem (ICD) einer Person und ihren Umweltfaktoren“. Dabei ist die „Beeinträchtigung“ nicht vollständig objektivierbar: Es ist beispielsweise schwer anzugeben, wie stark Stotternde in der „Domäne mündliche Kommunikation in großen Gruppen“ beeinträchtigt sind, da dies neben ihrem Selbstbewusstsein erheblich von der Akzeptanz, Toleranz und dem Respekt der Mitmenschen beeinflusst wird.

Teilweise wird der Begriff als Fehlübersetzung des in der englischen Literatur verwendeten Begriffs participation (Partizipation) bezeichnet: Das diesem Wort zugrunde liegende lateinische Teil-Verb cipere bezeichne Aktivitäten und habe keine passive Orientierung wie das deutsche Verb „Haben“ oder das in der Definition der Weltgesundheitsorganisation verwendete „Einbezogensein“.

Zur Verwirklichung des Anspruchs auf Teilhabe ist es aufgrund rechtswissenschaftlicher Normen erforderlich, die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung sowie der von Behinderung bedrohten Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in einer Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (§ 1 SGB IX). „Niemand darf [unter anderem] aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden“ (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Auch die 2008 in Kraft getretene UN-Behindertenrechtskonvention geht von einer Gleichberechtigung behinderter Menschen aus.

Die Begriffe „Inklusion“ und „Barrierefreiheit“ (neuerdings auch öfter: „Zugänglichkeit“) hingegen bezeichnen einen politisch-soziologischen Prozess bzw. die Ausgestaltung der Umgebung.

Teilhabeleistungen

Teilhabeleistungen sind eine zusammenfassende Bezeichnung für bestimmte Sozialleistungen zur Förderung der Selbstbestimmung und vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, um Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (§ 1 SGB IX). Früher wurde die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft als soziale Rehabilitation bezeichnet. Leistungen zur Teilhabe haben grundsätzlich Vorrang vor Rentenleistungen nach dem SGB VI, BVG, SGB VII und vor anderen Sozialleistungen sowie vor Pflegeleistungen (§ 9 SGB IX).

Leistungsgruppen

Das Gesetz unterscheidet in § 5 verschiedene Leistungsgruppen:

  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff. SGB IX),
  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff. SGB IX),
  3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64 ff. SGB IX),
  4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX) und
  5. Leistungen zur sozialen Teilhabe (§§ 76 ff. SGB IX).

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Leistungen zur sozialen Teilhabe sind gem. § 76 Abs. 2 SGB IX insbesondere

  1. Leistungen für Wohnraum (§ 77 SGB IX),
  2. Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX) wie persönliche Assistenz am Arbeitsplatz und Elternassistenz,
  3. heilpädagogische Leistungen (§ 79 SGB IX),
  4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 80 SGB IX),
  5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 81 SGB IX),
  6. Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 82 SGB IX),
  7. Leistungen zur Mobilität wie Behindertenfahrdienste (§ 83 SGB IX) und
  8. Hilfsmittel (§ 84 SGB IX).

Träger

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge und der öffentlichen Jugendhilfe erbracht (§ 6 SGB IX). Bei Hilfebedürftigkeit erbringen die Träger der Sozialhilfe besondere Teilhabeleistungen in Form der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII).

Teilhabe schwerbehinderter Menschen

Zum Schutz von Menschen mit einer Mehrfachstschwerstbehinderung, insbesondere im Arbeitsleben, enthält das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Teil 3 (§§ 151 ff. SGB IX) besondere Regelungen. Der früher im SchwbG geläufige Begriff der „Eingliederung“ wurde im SGB IX weitgehend (allerdings nicht durchgängig) durch den Begriff der „Teilhabe“ ersetzt.

Reformen

Die Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz erarbeitete ab Juli 2014 unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Entwurf des "Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen", um die Eingliederungshilfe zu reformieren sowie geänderte gesellschaftliche Normen zu berücksichtigen. Am 16. Dezember 2016 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verabschiedet. Nach der Verkündigung des BTHG am 29. Dezember 2016 tritt es bis zum 1. Januar 2023 stufenweise in Kraft. Ab 2020 sollen Leistungen für Menschen mit voller Erwerbsminderung vollständig vom SGB XII abgekoppelt sein, in dem Fragen der Sozialhilfe geregelt werden.

Einzelnachweise

  1. 1 2 International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF), auf Deutsch 2005 erschienen
  2. albertmartin.de: cipere. Abgerufen am 11. November 2019.
  3. vgl. Kurzinformation: Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 29. März 2018, S. 2
  4. In der AG Bundesteilhabegesetz vertretene Mitglieder und Institutionen, Stand: 7. Juli 2014
  5. BMAS: Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz. Abgerufen am 11. November 2019.
  6. Cordula Eubel, Rainer Woratschka: Nahles-Entwurf für Teilhabegesetz: Behindertenbeauftragte fürchtet "finsterste Fürsorgepolitik". Der Tagesspiegel, 28. April 2016
  7. BMAS: Bundesteilhabegesetz verabschiedet Abgerufen am 11. November 2019.

This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.