Basisdaten
Titel:Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens
Kurztitel: Treuhandgesetz
Abkürzung: TreuhG
Art: Gesetz der DDR
Geltungsbereich: Deutsche Demokratische Republik
Rechtsmaterie:
Fundstellennachweis: IV-0
Erlassen am: 17. Juni 1990
(Gesetzbl. der DDR 1990 Teil I S. 300)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1990
Letzte Änderung durch: Art. 590 VO vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1559)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. September 2015
(Art. 627 VO vom 31. August 2015)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Treuhandgesetz begründete seit dem 1. Juli 1990 den Status und die Tätigkeit der zuvor gegründeten und 2008 abgewickelten Treuhandanstalt sowie deren Nachfolgeorganisationen und regelt seitdem die Tätigkeit der für die Durchführung unerledigter Aufgaben zuständigen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), deren Abwickler die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist bzw. die Tätigkeit der von der BvS beauftragten Geschäftsbesorger.

Mit dem Treuhandgesetz regelte die aus der letzten Volkskammerwahl 1990 hervorgegangene Regierung de Maizière die Überführung der Volkseigenen Betriebe der DDR in Privateigentum durch die Treuhandanstalt. Die „Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums“ war bereits am 1. März 1990 von der damaligen Regierung Modrow errichtet worden.

Die neue Anstalt öffentlichen Rechts nach dem Treuhandgesetz konstituierte sich am 16. Juli 1990 und übernahm von der „Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums“ als neuer Eigentümer zum Stichtag 1. Juli 1990 (Inkrafttreten des Gesetzes) die etwa 8.500 ehemals volkseigenen Betriebe des Registers der volkseigenen Wirtschaft, die aufgrund des Statuts vom 1. März 1990 in Treuhandverwaltung überführt worden waren.

Das Treuhandgesetz hob das alte Statut auf, das die Anstalt noch der Volkskammer unterstellte und nicht zu Eingriffen in die Geschäftsführung ermächtigte. Es wies auf der Grundlage des am 18. Mai 1990 von der neuen Regierung geschlossenen Staatsvertrages zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion über die Wiedervereinigung Deutschlands hinaus und unterstellte die neue Anstalt der Regierung – bis zum 3. Oktober 1990 zunächst dem letzten Ministerrat der DDR, anschließend dem Bundesfinanzministerium. Es ermächtigte nun auch zu weitgehenden Eingriffen in die Geschäftsführung der Unternehmen.

Das Treuhandgesetz ist, wegen der vor allem rechtlich noch nicht völlig abgeschlossenen Aufgaben, auch nach der Abwicklung der Treuhandanstalt im Jahre 2008 in Kraft.

Durchführungsverordnungen zum Treuhandgesetz

Der Ministerrat der DDR erließ innerhalb weniger Wochen fünf Durchführungsverordnungen zum Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990:

TreuhGDVFundstelleRegelungsbereich
Erste DVO vom 15. August 1990GBl. DDR 1990 I S. 1076Treuhand-Aktiengesellschaften
Zweite DVO vom 22. August 1990GBl. DDR 1990 I S. 1260Privatisierung ausgesonderten Militärvermögens
Dritte DVO vom 29. August 1990GBl. DDR 1990 I S. 1333Volkseigenes Vermögen der Land- und Forstwirtschaft
Vierte DVO vom 12. September 1990GBl. DDR 1990 I S. 1465MfS-Vermögen (Ministerium für Staatssicherheit)
Fünfte DVO vom 12. September 1990GBl. DDR 1990 I S. 1466Von Wirtschaftseinheiten genutzte Grundstücke

Einzelnachweise

  1. 1 2 3 Die Aufgaben der Treuhandanstalt: Von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft. Deutsches Rundfunkarchiv, 23. Juni 2009, abgerufen am 10. Oktober 2013.

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