Eine Vormerkstelle ist in Deutschland eine beim Bund und den 16 Ländern eingerichtete Stelle, die der Erfassung von vorbehaltenen Stellen und der Inhaber von Eingliederungs- und Zulassungsscheinen (E- bzw. Z-Schein) der Bundeswehr dient. (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz; SVG) Die Inhaber eines E- oder Z-Scheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SVG)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins sowie die Erfassung und Bekanntgabe der vorbehaltenen Stellen in der Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV) geregelt. (§ 10a Abs. 2 SVG)

Aufgaben

Den Vormerkstellen obliegen folgende Aufgaben (§ 5 StVorV):

  • Ermittlung der Verwendungswünsche der Eingliederungsberechtigten hinsichtlich der Laufbahn, der Einstellungsbehörde und des Einstellungstermins anhand der Bewerbungen (§ 6 StVorV),
  • Prüfung der Eignung hinsichtlich der für die Einstellung geforderten schulischen und beruflichen Vorbildung,
  • Zuweisungsvorschläge an die Einstellungsbehörden zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung (§ 7 StVorV),
  • Zuweisung der Bewerber nach Eignung und Neigung zur Einstellung (§ 8 Abs. 1 StVorV),
  • Erstellen einer jährlichen Übersicht über die Anzahl der vorbehaltenen Stellen und der Einstellungen auf vorbehaltene Stellen, getrennt nach Laufbahngruppen und vergleichbaren Vergütungsgruppen des nichttechnischen und technischen Dienstes,
  • Erstellen eines Verzeichnisses der Einstellungsbehörden, die in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vormerkstelle dem Stellenvorbehalt unterliegen,
  • Freigabe vorbehaltener Stellen für eine anderweitige Besetzung (§ 11 StVorV),
  • Überwachen der Stellenmitteilungen (§ 3 StVorV).

Vormerkstelle des Bundes

Das Bundesverwaltungsamt (Referatsgruppe VM 1) nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr. (§ 4 Abs. 1 StVorV)

Vormerkstelle der Länder

Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein. (§ 4 Abs. 2 StVorV) Sie sind bei folgenden Einrichtungen angesiedelt:

LandEinrichtungOrt
Baden-Württemberg Regierungspräsidium Tübingen Tübingen
Bayern Bayerisches Landesamt für Steuern Nürnberg
Berlin Verwaltungsakademie Berlin Berlin
Brandenburg Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg Potsdam
Bremen Senator für Finanzen Bremen Bremen
Hamburg Personalamt des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburg
Hessen Regierungspräsidium Gießen Gießen
Mecklenburg-Vorpommern Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern Schwerin
Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Hannover
Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung Köln Köln
Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
Saarland Saarländisches Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarbrücken
Sachsen Landesdirektion Sachsen Leipzig
Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Halle (Saale)
Schleswig-Holstein Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration Kiel
Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar

Einzelnachweise

  1. Anschriftenverzeichnis der Vormerkstellen. (PDF) In: https://www.personal.bundeswehr.de/. Organisationsbereich Personal der Bundeswehr, 9. Mai 2018, abgerufen am 26. März 2020 (Angabe zur Vormerkstelle Mecklenburg-Vorpommern veraltet.).
  2. Vormerkstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern. (PDF) In: Land Mecklenburg-Vorpommern. Abgerufen am 26. März 2020.
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