Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ist im deutschen Verwaltungsprozessrecht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht unabhängig vom Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in einem speziellen Gesetz angeordnet wird wie beispielsweise in § 54 Beamtenstatusgesetz für alle Klagen der Beamten oder aber trotz Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit einem anderen Gericht zur Entscheidung zugewiesen ist, beurteilt sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
So besteht die besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit der Sozialgerichte und Finanzgerichte (§ 51 SGG, § 33 FGO). Für Justizverwaltungsakte (§ 23 Abs. 1 EGGVG), die Enteignungsentschädigung (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG) und die weiteren in § 40 Abs. 2 VwGO genannten Streitigkeiten wie beispielsweise die Amtshaftung sind hingegen die ordentlichen Gerichte zuständig.