Akkusationsprinzip
Das Akkusationsprinzip (lat. accusare, anklagen, und principium, Anfang), auch Anklagegrundsatz genannt, ist eine Prozessmaxime des deutschen Strafverfahrens. Es bedeutet, dass Anklage und Urteilsfindung durch verschiedene Organe (Staatsanwaltschaft und Gericht) wahrgenommen werden müssen. Der Anklagegrundsatz findet sich in § 151 StPO.
Anklage erheben kann nur die Staatsanwaltschaft. Ausnahmen gelten bei den Privatklagedelikten und den Strafbefehlsanträgen der Finanzämter. Sofern die ermittelten Tatsachen ausreichend sind, ist die Staatsanwaltschaft zur Anklage verpflichtet (vgl. Legalitätsprinzip). Durchbrechung erfährt dies nur in Fällen der Opportunität.
Das Akkusationsprinzip ist Teil der Offizialmaxime.
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