Legalitätsprinzip
Als Legalitätsprinzip wird im österreichischen (Art. 18 Abs. 1 B-VG) und dem Schweizer Recht (Art. 5 Abs. 1 BV) der Grundsatz verstanden, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf – es entspricht also grob dem deutschen Begriff des Vorbehalts des Gesetzes. Das Legalitätsprinzip wird als Teil des Rechtsstaatsprinzipes aufgefasst.
Nach der von Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Österreich vertretenen Herzog-Mantel-Theorie steht und fällt die Geltung einer Durchführungsverordnung grundsätzlich mit Geltung des Gesetzes, das zum Erlass der Verordnung ermächtigt.
Jeder Vollzugsakt, der gesetzt wird, muss durch ein vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz gedeckt sein. Das Legalitätsprinzip soll das Handeln der Verwaltung für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen und ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (in Deutschland: Art. 20 Abs. 3 GG).