Aufsichtspflichtverletzung (OWiG)

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen kann nach in Deutschland nach § 130 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit Geldbuße geahndet werden.

Dagegen löst eine Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen zwar im Zivilrecht Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter aus (§ 832 BGB), kann aber nicht mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens notwendige Aufsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Zuwiderhandlung gegen betriebsbezogene Pflichten des Inhabers nicht oder nicht ausreichend trifft, handelt ordnungswidrig, wenn eine ausreichende Aufsicht die Zuwiderhandlungen verhindert oder wesentlich erschwert hätte. Ist die Aufsicht auf andere Betriebsangehörige delegiert, so ist deren sorgfältige Auswahl und Überwachung, Pflicht der Betriebsinhabers. Dies gilt auch für öffentliche Unternehmen. Ist der Betriebsinhaber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung, wird das ahndungsbegründende persönliche Tätermerkmal „Inhaber“ gemäß § 9 OWiG auf z. B. das vertretungsberechtigte Organ oder den vertretungsberechtigten Gesellschafter übertragen, der dadurch selbst zum tauglichen Täter wird, obwohl er nicht der Betriebs- oder Unternehmensinhaber ist.

Vereinfacht gesagt kann gegen den Inhaber oder Geschäftsführer eines Betriebes oder Unternehmens ein Bußgeld verhängt werden, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist. Hinzukommen muss allerdings, dass – begünstigt durch die mangelhafte Betriebsorganisation – ein für das Unternehmen Tätiger (z. B. Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer, Auftragnehmer) durch Verletzung von Pflichten, die dem Inhaber obliegen, rechtswidrig den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat erfüllt hat (objektive Ahnbarkeitsbedingung).

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