Bachelor Professional

Der Bachelor Professional (B.Pro./B.Prof./B.Pr./B.P.) und der Master Professional (M.Pro./M.Prof./M.Pr./M.P.) sind in Deutschland seit dem 1. Januar 2020 zugelassene Bezeichnungen von Fortbildungsabschlüssen, die von allen für die Berufsbildung zuständigen Stellen nach § 3 i. V. m. § 71 Berufsbildungsgesetz BBiG vergeben werden können. Dies betrifft u. a. die Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern sowie die Handwerkskammern, ergänzt durch die Handwerksordnung HWO. Sie sollen die Gleichwertigkeit mit den akademischen Graden sowie die Praxisnähe zum Ausdruck bringen. Ausschließlich für die Absolventinnen und Absolventen einer Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk wurde durch § 51 Absatz 2 HWO eine allgemeine Rückwirkung für bereits erfolgreich absolvierte Meisterprüfungen eingeführt. Die neue Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional in ...“ darf auch von Personen, die ihre Meisterprüfung vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossen haben, geführt werden. Laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) ist wahlweise ein Tragen des alten Meisterabschlusses oder des neuen Bachelor Professional möglich.

Für alle anderen Abschlüsse, auch bei den Handwerkskammern, gilt: Erworbene Abschlussbezeichnungen bleiben unverändert und solange die jeweilige Fortbildungsordnung nach § 53c f. oder § 54 BBiG nicht die neue Abschlussbezeichnung enthält, erwerben auch die Absolventen nach dem 1. Januar 2020 keine Bachelor-Professional- / Master-Professional-Bezeichnung. Zum Stand der Umsetzung siehe Tabelle oder veröffentlichte Infos bei den zuständigen Stellen.

Für die erworbenen Abschlüsse können nach § 37 Absatz 3 BBiG Zeugnisübersetzungen beantragt werden. Dort, wo es möglich war, wurden im IHK-Bereich auch Übersetzungshilfen der Abschlussbezeichnungen (z. B. Bachelor Professional of ... CCI) erstellt. Der Zusatz CCI steht für Chamber of Commerce and Industry bzw. Chambre de Commerce et d’Industrie, um die Eingrenzung auf die Berufsbildung zu verdeutlichen. Die Übersetzungen sind ausschließlich für den Einsatz im Ausland bzw. zur Verdeutlichung in internationalen Unternehmen gedacht und dürfen in Deutschland nicht als Abschlussbezeichnung verwendet werden. Speziell seitens der Kultusbehörden und Hochschulen wird eine Verwechslungsgefahr mit hochschulischen Abschlüssen gesehen und könnte daher unter den Regelungsbereich des § 132a Absatz 1 Nr. 1 StGB fallen.

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