Beschleunigtes Verfahren (Strafverfahren, Deutschland)

Beschleunigtes Verfahren bezeichnet im deutschen Recht eine besondere Form des Strafverfahrens durch die Justiz. Es dient dazu, strafrechtlich relevante Sachverhalte mit einer einfachen Beweislage schnell und effektiv zu verhandeln. Die Strafe soll dabei der Tat gewissermaßen „auf dem Fuße“ folgen.

Die Unterschiede zum normalen Strafverfahren liegen in folgenden Punkten:

  • Das beschleunigte Verfahren ist nur zulässig, wenn seit der Tat erst kurze Zeit vergangen ist.
  • Die Ladungsfrist beträgt nur 24 Stunden, § 418 Abs. 2 Satz 3 StPO, nicht 7 Tage wie im Normalverfahren.
  • Im beschleunigten Verfahren findet eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht statt. Statt einer schriftlichen Anklage kann die Staatsanwaltschaft die Anklage auch mündlich zu Protokoll der Hauptverhandlung erheben. Die Hauptverhandlung wird in der Regel spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages bei Gericht durchgeführt. (§ 418 StPO.)
  • Eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe von einem Jahr darf nicht verhängt werden (§ 419 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist, muss das Gericht dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat (§ 418 Abs. 4 StPO). Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, andere Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht verhängt werden.
  • Die Beweisaufnahme ist vereinfacht, insbesondere kann der Strafrichter (aber nicht das Schöffengericht) Beweisanträge ohne Bindung an die im Normalverfahren zu beachtenden gesetzlichen Ablehnungsgründe ablehnen und ist nur an die Amtsaufklärungspflicht gebunden (§ 420 StPO).
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