Belohnung und Billigung von Straftaten

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) ist ein Tatbestand des deutschen Strafgesetzbuches, der das Rechtsgut des öffentlichen Friedens schützen und ein psychisches Klima verhindern soll, in dem Verbrechen gedeihen können. Auch die Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB) ist strafbar.

Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter eine der im Katalog der Norm aufgeführten Taten entweder belohnt oder in einer Weise billigt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Der Vorteil der Belohnung braucht dabei nicht materieller Art zu sein, sondern kann in einer (ideellen) Auszeichnung bestehen, die der Täter als Zeichen der Anerkennung einem anderen zuwendet.

Die Strafbarkeit der Belohnung von Straftaten gilt uneingeschränkt. Für die Strafbarkeit der Billigung muss eine hinreichende Öffentlichkeit und eine tatsächliche oder voraussichtliche Störung des öffentlichen Friedens gegeben sein. Beide Tatbestände sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Seit 3. April 2021 ist auch die Billigung noch nicht begangener Straftaten strafbar, wodurch Äußerungen erfasst werden sollen, die nicht den Grad einer öffentlichen Aufforderung zu Straftaten erreichen. Die Belohnung ist nach § 140 nach wie vor nur strafbar, wenn die belohnte Tat schon begangen oder versucht wurde; allerdings kann die Belohnung noch nicht versuchter Taten als (versuchte) Anstiftung (schwerer) bestraft werden.

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