Eigentum (Österreich)

In der österreichischen Rechtswissenschaft ist Eigentum das gegenüber jedermann durchsetzbare Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache. Der Eigentümer hat das alleinige Recht, mit der Sache nach Belieben zu schalten und zu walten und jeden Dritten davon auszuschließen (§ 354 ABGB).

Das Eigentum gehört zu den dinglichen Sachenrechten (Sachenrecht im engeren Sinn, § 308 ABGB). Die persönlichen Sachenrechte bezeichnen dagegen schuldrechtliche Verpflichtungen bzw. Ansprüche (§ 859 AGBG). Das ABGB versteht das Sachenrecht im engeren Sinn zusammen mit dem Schuldrecht als Sachenrecht im weiteren Sinn.

Das Eigentum als dingliches Vollrecht ist von den begrenzten dinglichen Rechten wie dem Pfandrecht oder der Servitut zu unterscheiden.

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