Führerschein und Lenkberechtigung (Österreich)
Führerschein und Lenkberechtigung sind Begriffe aus dem österreichischen Führerscheingesetz – FSG. Die Lenkberechtigung ist eine von der Behörde erteilte Erlaubnis zum Lenken eines Kraftfahrzeuges und Ziehen eines Anhängers im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 FSG). Als solche gelten gemäß § 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Der Führerschein ist die amtliche Bescheinigung über die Lenkberechtigung.
Außer den prinzipiellen Regelungen im Rahmen des Führerscheingesetzes (FSG) über die Klassen und Unterklassen der Lenkberechtigung ist in Österreich seit 1. Juli 2005 (7. Führerscheingesetz-Novelle) das Vormerksystem („Punkteführerschein“) in Kraft. Außerdem gibt es den Probeführerschein (§ 4 FSG, 8. Führerscheingesetz-Novelle), der für Fahranfänger auf drei Jahre (bei L17-Lenkern jedoch mindestens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) befristet besonders strenge Regelungen trifft.
Die seit dem 19. Jänner 2013 nach der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie ausgestellten EU-Führerscheine sind nur mehr für 15 Jahre gültig und müssen anschließend neu ausgestellt werden. Verpflichtende ärztliche Untersuchungen für die Neuausstellung des Führerscheindokuments sind nicht vorgesehen. Zweck ist nur die Erneuerung der Fotos, da auf diesen nach diesem Zeitraum die Person unter Umständen nicht mehr erkennbar ist. Dadurch soll die Aktualität des Dokuments erhalten werden. Zusätzlich sollen neue Sicherheitsmerkmale die Fälschungssicherheit erhöhen.
Eine von der zuständigen Behörde in Österreich ausgestellte Lenkberechtigung ist innerhalb des gesamten Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einer nationalen Lenkberechtigung gleichgestellt. Führerscheine, die außerhalb des EWR ausgestellt wurden, sind in Österreich nur befristet und eingeschränkt verwendbar (§ 23 FSG). Führerscheine aus bestimmten Ländern können in Österreich überhaupt nicht verwendet werden. Bei längerem Aufenthalt bzw. Gründung eines Wohnsitzes in Österreich besteht die Verpflichtung zur Umschreibung. Diese Regelungen betreffen auch österreichische Staatsbürger, wenn sie außerhalb des EWR einen Führerschein erworben haben.