Auschwitzprozesse
Als Auschwitzprozesse werden Gerichtsverfahren in Polen, Deutschland und Österreich bezeichnet, in denen versucht wurde, NS-Verbrechen im KZ Auschwitz juristisch aufzuarbeiten. Auschwitz war das größte aller nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslager. Während der deutschen Besetzung Polens im Zweiten Weltkrieg wurden dort zwischen 1940 und 1945 mehr als eine Million Menschen – vor allem Juden – aus ganz Europa ermordet. In Auschwitzprozessen waren Angehörige der SS-Wachmannschaften im KZ Auschwitz angeklagt.
Der Krakauer Auschwitzprozess (November/Dezember 1947) mit 40 Angeklagten gilt als der erste Auschwitzprozess. Schon zuvor hatte der Prozess gegen Rudolf Höß, Lagerkommandant in Auschwitz, in Warschau stattgefunden (März 1947). Dieser Prozess gegen einen einzelnen prominenten Täter wird aber nicht als „Auschwitzprozess“ bezeichnet, sondern „Höß-Prozess“ genannt.
In Deutschland wurde eine strafrechtliche Aufarbeitung zunächst durch den Streit darüber blockiert, welches Recht hierbei angewandt werden konnte. Es wurde schließlich auf Grundlage jener Teile des zivilen Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung verhandelt, welche sowohl in der Zeit des Nationalsozialismus als auch in der gegenwärtigen Bundesrepublik gültig waren. So konnten lediglich Täter verurteilt werden, denen sich eine Mordbeteiligung unmittelbar nachweisen ließ. Dies war nach der abgelaufenen Zeit und der von vornherein mitgeplanten Vermeidung und Vernichtung von Beweisen und Zeugen oft nicht mehr möglich.
Die wichtigsten Auschwitzprozesse in der Bundesrepublik Deutschland waren die Frankfurter Auschwitzprozesse, die vor dem Schwurgericht in Frankfurt am Main stattfanden. Der erste Frankfurter Auschwitzprozess (1963–1965) war mit 22 Angeklagten besonders umfangreich und dauerte 20 Monate. Die meisten Angeklagten wurden zu Haftstrafen verurteilt (darunter sechs lebenslange Haftstrafen), drei wurden aus Mangel an Beweisen freigesprochen. In Österreich gab es 1972 zwei Wiener Auschwitzprozesse mit jeweils zwei Angeklagten, die mit Freisprüchen endeten.
Infolge einer veränderten Rechtsauffassung kam es seit 2015 in Deutschland zu mehreren erstinstanzlichen Prozessen gegen frühere SS-Männer im Konzentrationslager Auschwitz, denen keine konkrete Mordtat nachzuweisen war. Verhandelt wurde daher ihre Beihilfe und ihr Tatanteil an dem Massenmord.