Erpresserischer Menschenraub
Der erpresserische Menschenraub ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit und ist im 18. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 239a normiert. Die Norm enthält zwei Tatbestandsalternativen, die im Vorfeld der Erpressung (§ 253 StGB) angesiedelt sind: Zum einen verbietet sie es, einen anderen Menschen zu entführen oder sich seiner zu bemächtigen, um ihn oder einen Dritten zu erpressen. Zum anderen untersagt sie es, eine bereits bestehende Zwangslage eines Menschen zu einer Erpressung auszunutzen.
Für den erpresserischen Menschenraub kann eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren verhängt werden. Damit weist der Tatbestand innerhalb des StGB eine der höchsten Strafandrohungen auf. Gemäß § 12 Abs. 1 StGB hat die Tat Verbrechenscharakter. Daher sind daher nach § 30 StGB zusätzlich bestimmte vorbereitende Handlungen strafbar.
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2022 in Deutschland 80 Fälle des § 239a StGB angezeigt. Im Vergleich mit anderen Tatbeständen wird das Delikt damit sehr selten gemeldet. Die Aufklärungsquote liegt seit mehreren Jahren oberhalb von 80 Prozent, womit sie sich im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf überdurchschnittlich hohem Niveau bewegt.
Andere Rechtsordnungen versehen die Kombination aus Erpressung und Freiheitsberaubung ebenfalls mit besonderer Strafe. Im Strafrecht Österreichs stellt § 102 StGB die erpresserische Entführung unter Strafe. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe zwischen zehn und zwanzig Jahren bestraft, wer einen anderen wider dessen Willen entführt oder sich seiner bemächtigt, um einen Dritten zu nötigen. Das Schweizer Strafrecht regelt in Art. 185 StGB die Geiselnahme. Hiernach wird mit drei Jahren Zuchthaus bestraft, wer einen anderen seiner Freiheit beraubt, entführt oder seiner bemächtigt, um einen Dritten zu nötigen. Beide Rechtsordnungen differenzieren somit anders als die deutsche nicht zwischen allgemeiner Nötigung und Erpressung als beabsichtigte Tat. Zudem beschränken sich die österreichischen und schweizerischen Normen ausschließlich auf Drei-Personen-Verhältnisse.