Geteilte Zuständigkeit (Europäische Union)

Geteilte Zuständigkeit bedeutet im Recht der Europäischen Union eine der Union in den Verträgen für einen bestimmten Bereich nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung übertragene, aber mit den Mitgliedstaaten geteilte Kompetenz, gesetzgeberisch tätig zu werden und verbindliche Rechtsakte zu erlassen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AEUV). Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die EU ihre Zuständigkeit nicht ausübt bzw. entschieden hat, ihre eigene Zuständigkeit nicht mehr auszuüben (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 3 AEUV).

Die geteilte Zuständigkeit entspricht der konkurrierenden Gesetzgebung im deutschen Grundgesetz.

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