Iniuria
Die Iniuria (deutsch Injurie, „Rechtsverletzung“) bezeichnet im altzivilen römischen Recht das meistumfassende Delikt der Verletzung fremder Persönlichkeit. Ursprünglich fielen „Unrecht“ und „Personenverletzung“ in dem Begriff einheitlich aus. Der Generaltatbestand findet sich im „Schadenersatzrecht“ des Zwölftafelgesetzes. Dort wurden die Rechtsfolgen aufgeführt, die besonders die vorsätzliche Verletzung körperlicher Unversehrtheit sanktionierten. Bereits in spätrepublikanischer Zeit war die Schuld (culpa) Bestandteil des Deliktsrechts.
Ab der spätrepublikanischen Zeit wurden Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe formuliert. Lag ein Rechtfertigungsgrund (etwa Notwehr) vor, war die Tat nicht widerrechtlich; lag keine Schuld vor (etwa Befehlsnotstand), so war der Täter entlastet, obwohl die Tat widerrechtlich war.