Jugendgerichtshilfe
In Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) wirkt in Deutschland in der Regel auch das Jugendamt mit (§ 52 Achtes Buch Sozialgesetzbuch). Nach § 52 SGB VIII ist die „Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren“ eine so genannte „andere“ Aufgabe des Jugendamts, kein davon getrennter Dienst, auch wenn die Aufgabe zumeist durch spezialisierte Fachkräfte wahrgenommen wird, die traditionell (mit Bezug zum JGG) als Jugendgerichtshilfe (JGH), zunehmend aber auch als Jugendhilfe im oder in Strafverfahren (JuHiS) bezeichnet werden. Als Vertreter der Jugendgerichtshilfe (Jugendgerichtshelfer/-in, JuHiS-Fachkraft) wird bezeichnet, wer diese Aufgabe wahrnimmt.
Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen, gemäß § 38 JGG unter anderem erzieherische und damit auch sozialpädagogische Gesichtspunkte ins Strafverfahren vor den Jugendgerichten, indem sie (schriftlich und/oder mündlich) eine Stellungnahme über die Beschuldigten abgegeben. Ebenfalls prüfen sie nach § 52 Abs. 2 SGB VIII, ob Leistungen der Jugendhilfe eingeleitet werden sollten und ob es Alternativen zu einem förmlichen Strafverfahren gibt (Diversion). Eine andere mögliche Alternative, bei der sich Täter und Opfer außergerichtlich aussprechen können, ist der Täter-Opfer-Ausgleich. Schließlich haben sie den jungen Menschen nach § 52 Abs. 3 SGB VIII während des gesamten Verfahrens zu betreuen. Umstritten ist, inwieweit sie gerichtlich angeordnete pädagogische Maßnahmen durchführen (sog. Steuerungsverantwortung nach § 36a SGB VIII) bzw. überwachen dürfen. Die Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe, JGH) ist innerhalb des Fachbereiches Familie, Jugend und Soziales ein Spezialdienst im Bereich Hilfen zur Erziehung. Auf der Grundlage des § 52 SGB VIII wirkt die JGH bei Jugendstrafverfahren.