Köln-Gesetz
Das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Köln (Köln-Gesetz) vom 5. November 1974 enthält die Gebietsreform in der Region Köln auf der kommunalen Ebene. Das Gesetz trat am 1. Januar 1975 in Kraft und ist Teil der umfassenden Gebietsreformen der 1960er und 70er Jahre in Nordrhein-Westfalen.
Es beendete die vielerorts kleinteilige kommunale Struktur und ist bis heute eine wesentliche Rechtsgrundlage der kommunalen Gliederung der Raumordnungsregion Köln, d. h. der kreisfreien Städte Köln und Leverkusen sowie des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Oberbergischen Kreises.
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen entschied mit Urteil vom 6. Dezember 1975, dass das Köln-Gesetz, soweit es die Stadt Wesseling betrifft, abgesehen von § 23 Nr. 2 (Eingliederungen in die Stadt Brühl) mit Art. 78 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht vereinbar ist. Das hieß, dass die Eingemeindung von Wesseling in die Stadt Köln verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sah jedoch davon ab, die Nichtigkeit der Eingemeindung zu erklären, da nach der Auflösung des Kreises Köln kein Kreis mehr bestand, dem die Stadt Wesseling von Rechts wegen angehören würde und daher über die – gegebenenfalls vorläufige – Zuordnung der Stadt Wesseling zu einem Kreis noch entschieden werden musste. Zur Korrektur wurde eine Frist bis zum 30. Juni 1976 gesetzt. Daraufhin wurde gemäß § 1 des Wesseling-Gesetzes die Stadt Wesseling, soweit sie in die Stadt Köln eingemeindet worden war, unter Einschluss einiger Grundstücke der Gemarkung Keldenich, die ansonsten zu Exklaven der Stadt Köln geworden wären, mit Wirkung vom 1. Juli 1976 aus der Stadt Köln ausgegliedert.